Mietrecht Lexikon
- Abflussverstopfung
- Abmahnung
- Abmeldung
- Abstandzahlung
- Anwesenheit
- Änderung des Mietvertrages
- Anfechtung des Mietvertrages
- Anzeigepflicht von Mietmängeln
- Arbeitszimmer
- Aufzug
- Aufrechnung
- Auszug aus der Mietwohnung
- Bagatellschäden
- Balkon
- Balkonkraftwerke
- Barrierefreiheit
- Bauliche Veränderungen
- Beleidigungen
- Berufsausübung
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- Besuch
- Betriebskosten
- Bohrlöcher
- Cannabis
- Datenschutz
- Dauergast
- Doppelvermietung
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- Durchlauferhitzer
- Eheleute als Ver/Mieter
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- Eigentümerwechsel
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- Einzug des Mieters
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- Ersatzansprüche
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- Fernsehempfang
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- Fragebogen
- Fristlose Kündigung
- Garagen und Stellplätze
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- Gast
- Gemeinschaftsantenne
- Gemeinsamer Mietvertrag
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- Hausordnung
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- Hausverkauf und Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Heizungsausfall
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- Kaution
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- Krankenhausaufenthalt
- Kündigung unbefristeter Mietvertrag
- Kündigung Zeitmietvertrag
- Kündigung: Form und Fristen
- Kündigung Eigenbedarf
- Lärm als Mietmangel
- Mängel
- Mietaufhebungsvertrag
- Mieterhöhungen
- Mieterhöhungen Modernisierung
- Mietkaution
- Mietminderung
- Mietpreisbremse
- Mietvertrag
- Mündliche Vereinbarung
- Mustermietvertrag
- Möblierte Zimmer
- Modernisierung
- Nachmieter
- Nebenkosten
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- Rauchwarnmelder
- Räumungsfrist
- Renovierung
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- Rückgabe
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- Scheidung
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- Schönheitsreparaturen
- Schriftform
- Selbstauskunft
- Staffelmiete
- Textform im Mietrecht
- Tierhaltung
- Trennung
- Tod des Mieters
- Übergabeprotokoll
- Untervermietung
- Urlaub
- Vermieterpfandrecht
- Vermüllung / Messi
- Verwertungskündigung
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- Vollstreckungsschutz
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- Winterdienst
- Wohnfläche
- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Vermüllung / Messi
Darf ein Mieter seine Wohnung so einrichten, wie er möchte, auch wenn sie dadurch vermüllt?
Grundsätzlich haben Mieter das Recht, ihre Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich auch das Recht haben, Dinge zu sammeln oder ihre Wohnung auf unkonventionelle Weise einzurichten. Solange die Substanz der Mietsache dadurch nicht gefährdet wird, kann der Vermieter hier nicht einfach einschreiten. Problematisch wird es jedoch, wenn durch das Ansammeln von Gegenständen die Wohnung so vermüllt, dass dadurch Schimmel oder Schäden an der Bausubstanz entstehen oder ein Schädlingsbefall zu befürchten ist.
Wann darf ein Vermieter wegen Vermüllung die Wohnung kündigen?
Eine Kündigung durch den Vermieter ist dann gerechtfertigt, wenn die Wohnung so stark verwahrlost, dass es zu erheblichen Belästigungen für andere Mieter oder zu einer Gefahr für die Bausubstanz kommt. Ein typisches Beispiel hierfür ist das sogenannte Messie-Syndrom, bei dem der Mieter krankhaft Dinge sammelt, die er eigentlich nicht benötigt. In solchen Fällen kann der Vermieter nach vorheriger Abmahnung die Wohnung fristlos kündigen, wenn keine Besserung eintritt. Entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Vermieter dem Mieter zunächst eine Chance geben muss, die Wohnung zu entrümpeln, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.
Was kann ein Vermieter tun, wenn die Wohnung des Mieters unangenehme Gerüche verbreitet?
Wenn unangenehme Gerüche aus einer Wohnung in das Treppenhaus oder sogar in andere Wohnungen dringen, kann dies ein Grund für eine Abmahnung und gegebenenfalls eine Kündigung sein. Auch bereits das regelmäßige Austreten von starkem Geruch beim Öffnen der Wohnungstür kann ausreichen, um eine Störung anderer Mieter und damit des Hausfriedens zu begründen. Hier ist jedoch immer eine Abwägung notwendig, da jeder Mieter grundsätzlich das Recht hat, seine Wohnung frei zu gestalten, solange keine wesentlichen Belästigungen oder Schäden entstehen.
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Kann ein Vermieter die Kosten für zusätzlichen Aufwand durch Vermüllung bei der Wohnungsbegehung in Rechnung stellen?
Ja, in bestimmten Fällen ist das möglich. Wenn ein Vermieter beispielsweise ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt hat, um die Heizkostenabrechnung zu erstellen, und dieses aufgrund von Müllansammlungen in der Wohnung des Mieters erheblichen Mehraufwand hat, kann der Vermieter dem Mieter diese Zusatzkosten in Rechnung stellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Mieter vorher auf die Problematik hingewiesen wurde und keine Abhilfe geschaffen hat.
5. Ist das Messie-Syndrom ein rechtlich anerkannter Kündigungsgrund?
Das Messie-Syndrom selbst wird als psychische Erkrankung anerkannt, was jedoch nicht automatisch den Mieter vor einer Kündigung schützt. Entscheidend ist, ob durch die Vermüllung konkrete Gefahren für das Mietobjekt oder für andere Mieter entstehen. So etwa, wenn die Vermüllung so weit fortgeschritten ist, dass es zu Schimmelbildung und Ungezieferbefall kommt. Das bedeutet, dass auch eine Erkrankung des Mieters ihn nicht von der Pflicht entbindet, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten und Gefahren für die Substanz des Mietobjekts zu vermeiden.