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Mietrecht Lexikon
Lexikon Mietrecht

Auszug aus der Mietwohnung

erstellt von RA Alexander Liese

Muss ich weiter Miete zahlen, auch wenn ich schon vorzeitig ausgezogen bin?

Ja, auch wenn Sie vorzeitig aus der Wohnung ausziehen, sind Sie weiterhin verpflichtet, die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zum Ende des Mietvertrages zu zahlen. Der Mietvertrag bleibt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung bestehen, und die vertraglich vereinbarte Miete ist weiterhin zu entrichten, unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wird.

Muss ich weiter Miete zahlen, auch wenn ich einen Nachmieter besorgt habe?

Grundsätzlich ja, es sei denn, der Vermieter akzeptiert den Nachmieter. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, einen von Ihnen gestellten Nachmieter zu akzeptieren, es sei denn, es liegt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag vor.

Muss ich weiter Miete zahlen, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neuer Mieter eingezogen ist?

Nein, wenn der Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Mieter in die Wohnung einziehen lässt, endet Ihre Mietzahlungspflicht in der Regel zu diesem Zeitpunkt. Der Vermieter darf in solchen Fällen keine doppelte Miete für die gleiche Wohnung verlangen. Der neue Mietvertrag muss aber tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sein.

Muss ich den Vermieter über meinen Auszugstermin informieren?

Ja, Sie sollten den Vermieter über Ihren geplanten Auszugstermin informieren, um eine reibungslose Übergabe der Wohnung zu ermöglichen. Der genaue Termin für die Wohnungsübergabe sollte in Absprache mit dem Vermieter festgelegt werden. Diese Übergabe ist wichtig, um den Zustand der Wohnung zu dokumentieren und eventuelle Schäden festzuhalten, die bei der Abrechnung der Kaution relevant sein könnten.

Umzugskarton

Bild von congerdesign auf Pixabay

Muss ich die Wohnung renovieren, wenn ich ausziehe?

Ob Sie die Wohnung renovieren müssen, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag und dem Zustand der Wohnung ab. Es gibt verschiedene Regelungen zu Schönheitsreparaturen, die von Mietvertrag zu Mietvertrag variieren. Grundsätzlich gilt:

  • Renovierungspflicht im Mietvertrag: Wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssen, sind Sie dazu verpflichtet, sofern diese Klausel wirksam ist.
  • Wirksamkeit der Renovierungsklauseln: Viele ältere Mietverträge enthalten unwirksame Klauseln zur Renovierung. Nach aktueller Rechtsprechung sind starre Fristenpläne oft unwirksam. In solchen Fällen müssen Sie nicht renovieren.
  • Unrenovierte Wohnung bei Einzug: Wenn die Wohnung bei Einzug nicht renoviert war, müssen Sie diese auch bei einem Auszug nicht im renovierten Zustand zurückgeben.

Eine genaue Prüfung des Mietvertrages und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung können helfen, Missverständnisse und unnötige Renovierungsarbeiten zu vermeiden.

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