Mietrecht Lexikon
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- Zwangsräumung
Hausmeister
Welche Aufgaben darf ein Hausmeister in meiner Mietwohnung übernehmen, und welche nicht?
Ein Hausmeister ist in erster Linie für die Pflege und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der allgemeinen Einrichtungen eines Wohnhauses zuständig. Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Reinigung und Pflege von Treppenhäusern, Fluren und Außenanlagen, die Durchführung kleinerer Reparaturen, die Überwachung der Heizungsanlage, und gegebenenfalls die Betreuung der Müllentsorgung. Er kann auch Aufgaben wie das Freihalten von Gehwegen im Winter übernehmen.
Jedoch gibt es klare Grenzen bezüglich der Aufgaben eines Hausmeisters in Mietwohnungen. So darf er keine Tätigkeiten ausführen, die in den persönlichen Bereich des Mieters eingreifen, wie etwa die Reinigung oder Instandhaltung innerhalb der gemieteten Wohnung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Auch die Durchführung von Handwerksarbeiten, die spezielle Fachkenntnisse erfordern, liegt in der Regel nicht im Aufgabenbereich eines Hausmeisters, es sei denn, er ist dafür qualifiziert und wurde speziell damit beauftragt.
Muss ich als Mieter die Kosten für den Hausmeisterdienst vollständig übernehmen, auch wenn ich seine Dienste selten nutze?
Die Kosten für den Hausmeisterdienst können auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung ausdrücklich vereinbart ist. Dies erfolgt unabhängig davon, wie oft oder intensiv ein Mieter die Dienste des Hausmeisters in Anspruch nimmt. Die Umlage der Hausmeisterkosten erfolgt meist nach einem festgelegten Verteilerschlüssel, der in der Regel nach Wohnfläche oder der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen berechnet wird. Selbst wenn ein Mieter die Leistungen des Hausmeisters selten nutzt, ist er dennoch zur anteiligen Übernahme der Kosten verpflichtet, da der Hausmeisterdienste für die gesamte Mieterschaft und die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig ist.
Darf der Hausmeister ohne meine Erlaubnis meine Wohnung betreten, wenn er z.B. Reparaturen durchführen soll?
Grundsätzlich darf der Hausmeister Ihre Wohnung nicht ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis betreten. Das Betreten der Mietwohnung durch den Hausmeister oder andere Dritte bedarf stets der Zustimmung des Mieters, es sei denn, es liegt eine Notsituation vor, wie z.B. ein Wasserrohrbruch, der sofortiges Handeln erfordert, um größeren Schaden abzuwenden. Für geplante Reparaturen oder Wartungsarbeiten muss der Hausmeister zuvor einen Termin mit Ihnen vereinbaren. Unangekündigtes Betreten Ihrer Wohnung stellt einen Eingriff in Ihre Privatsphäre und das Hausrecht dar und ist unzulässig. In solchen Fällen können Sie rechtliche Schritte einleiten, falls der Hausmeister dennoch ohne Ihre Einwilligung die Wohnung betreten sollte.
Wer haftet, wenn der Hausmeister bei Arbeiten am Haus einen Schaden verursacht?
Verursacht der Hausmeister bei der Ausführung seiner Arbeiten einen Schaden, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber des Hausmeisters, also der Vermieter oder die beauftragte Hausverwaltung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hausmeister im Rahmen seiner beruflichen Pflichten handelt und der Schaden durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Ausführung der Arbeiten entsteht. Der Vermieter kann jedoch den Hausmeister in Regress nehmen, wenn dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Als Mieter haben Sie das Recht, den Vermieter zur Beseitigung des Schadens aufzufordern und können gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, falls Ihnen durch den Schaden Nachteile entstehen.
Kann ich als Mieter Einfluss darauf nehmen, wer als Hausmeister eingestellt wird?
Als Mieter haben Sie in der Regel keinen direkten Einfluss darauf, wer als Hausmeister für die Liegenschaft eingestellt wird, da die Auswahl des Hausmeisters dem Vermieter oder der Hausverwaltung obliegt. Allerdings haben Sie das Recht, den Vermieter auf Missstände oder Unzufriedenheit mit den Leistungen des Hausmeisters aufmerksam zu machen. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Mieter unter Umständen über den Mieterbeirat Einfluss ausüben, jedoch bleibt die endgültige Entscheidung beim Vermieter. Sollte der Hausmeister seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen, können Sie dies dem Vermieter melden und gegebenenfalls auch eine Mietminderung geltend machen, wenn nachweislich wesentliche Pflichten verletzt werden.
Was kann ich tun, wenn der Hausmeister seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt?
Sollte der Hausmeister seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen, sollten Sie dies zunächst schriftlich beim Vermieter oder der Hausverwaltung anzeigen und eine Frist zur Behebung der Mängel setzen. Dabei ist es wichtig, die konkreten Versäumnisse des Hausmeisters klar zu benennen und mögliche Folgen für die Mietergemeinschaft zu dokumentieren. Sollte nach Ablauf der Frist keine Besserung eintreten, können Sie weitere rechtliche Schritte erwägen, wie z.B. die Einleitung einer Mietminderung oder die Einschaltung eines Anwaltes für Mietrecht. Zudem haben Sie die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen Mietern auf eine Abberufung des Hausmeisters zu drängen, wenn dieser wiederholt und gravierend seine Pflichten verletzt hat.
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Wie wird der Hausmeisterservice in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt und was ist dabei zu beachten?
Der Hausmeisterservice wird in der Nebenkostenabrechnung als eigenständiger Posten aufgeführt und zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dabei werden die Kosten, die dem Vermieter durch die Beauftragung eines Hausmeisters entstehen, anteilig auf die Mieter umgelegt. Diese Kosten umfassen in der Regel das Gehalt des Hausmeisters, Sozialabgaben, eventuelle Zulagen sowie Materialkosten für von ihm durchgeführte Aufgaben wie kleinere Reparaturen oder Reinigungsarbeiten.
Der Vermieter muss in der Nebenkostenabrechnung die einzelnen Kostenpositionen detailliert und nachvollziehbar aufschlüsseln. Es muss ersichtlich sein, welche Aufgaben der Hausmeister ausgeführt hat und wie hoch die jeweiligen Kostenanteile sind. Arbeiten, die der Hausmeister im Rahmen von Verwaltungsaufgaben oder größeren Reparaturen übernimmt, dürfen nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, sondern müssen gesondert aufgeführt werden. Mieter haben das Recht, Einsicht in die zugrunde liegenden Abrechnungsbelege zu verlangen, um die Richtigkeit und Angemessenheit der angesetzten Kosten zu überprüfen.
Ist der Vermieter verpflichtet, einen Hausmeister zu beschäftigen, oder kann er diese Aufgaben auch auf die Mieter übertragen?
Der Vermieter ist nicht gesetzlich verpflichtet, einen Hausmeister zu beschäftigen. Es liegt in seinem Ermessen, wie er die Pflege und Instandhaltung des Mietobjekts organisiert. Alternativ kann der Vermieter die Aufgaben des Hausmeisters, wie die Reinigung des Treppenhauses oder die Pflege der Außenanlagen, auf die Mieter übertragen. Dies muss jedoch vertraglich vereinbart sein und in der Hausordnung oder im Mietvertrag klar geregelt werden.
Wird keine professionelle Hausmeisterleistung beauftragt, sondern die Pflicht zur Erledigung bestimmter Aufgaben den Mietern auferlegt, so muss dies für alle Mieter transparent und zumutbar gestaltet sein. Es ist dabei zu beachten, dass Aufgaben, die besondere fachliche Qualifikationen oder körperliche Belastungen erfordern, in der Regel nicht auf die Mieter übertragen werden dürfen. Sollten Mieter die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ausführen, kann der Vermieter einen professionellen Dienstleister beauftragen und die Kosten hierfür in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht habe, dass der Hausmeister für private Arbeiten des Vermieters auf Kosten der Mieter eingesetzt wird?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Hausmeister für private Arbeiten des Vermieters auf Kosten der Mieter eingesetzt wird, sollten Sie zunächst versuchen, den Sachverhalt genau zu dokumentieren. Sammeln Sie Beweise, beispielsweise in Form von Fotos oder schriftlichen Notizen, die belegen, dass der Hausmeister Tätigkeiten ausführt, die nicht im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Mietobjekts stehen. Verlangen Sie Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung in Bezug auf die Position der Hausmeisterkosten.
Anschließend sollten Sie das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ihn mit den gesammelten Beweisen konfrontieren. Fordern Sie eine Stellungnahme und, falls nötig, eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung, in der die entsprechenden Kostenpositionen entfernt oder angepasst werden. Falls der Vermieter nicht reagiert oder die Situation nicht zufriedenstellend geklärt werden kann, haben Sie das Recht, den Vorgang einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt vorzulegen, der Sie über weitere rechtliche Schritte beraten kann.