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Mietrecht Lexikon

Datenschutz

erstellt von RA Alexander Liese

Welche Fragen darf ein Vermieter einem Mietinteressenten im Rahmen der Selbstauskunft stellen, wenn dieser eine Wohnung anmieten möchte?

Ein Vermieter darf im Rahmen der Selbstauskunft nur solche Fragen stellen, die für das Mietverhältnis relevant sind und ein berechtigtes Interesse darstellen. Zulässige Fragen betreffen die Identität des Mietinteressenten, wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Beruf. Weitere zulässige Fragen können sich auf die Anzahl der einziehenden Personen, das Einkommen und die aktuelle Arbeitgeberangaben beziehen, um die Zahlungsfähigkeit des Mieters zu überprüfen. Unzulässige Fragen sind solche, die das Persönlichkeitsrecht des Mietinteressenten verletzen, wie etwa Fragen nach der ethnischen Herkunft, Religion, Parteizugehörigkeit, Gesundheitszustand oder Familienplanung.

Darf ein Vermieter vom Mietinteressenten eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?

Ja, ein Vermieter darf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen. Diese Bescheinigung dient dem Nachweis, dass der Mietinteressent in der Vergangenheit seinen Mietzahlungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da die Zahlungsfähigkeit des Mieters ein berechtigtes Interesse des Vermieters darstellt, ist die Anforderung dieser Bescheinigung rechtlich zulässig. Sollte der Mietinteressent diese Bescheinigung nicht vorlegen können, kann alternativ eine Auskunft aus dem Mietschuldenregister oder eine Schufa-Auskunft herangezogen werden.

Darf ein Vermieter meine Telefonnummer ohne mein Einverständnis an einen Handwerker weitergeben?

Nein, der Vermieter darf Ihre Telefonnummer nicht ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis an Dritte, wie beispielsweise Handwerker, weitergeben. Die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte bedarf stets der Zustimmung des Betroffenen gemäß den Datenschutzbestimmungen. Wenn Handwerkerarbeiten anstehen, sollte der Vermieter zunächst Ihre Einwilligung einholen, bevor er Ihre Kontaktdaten weitergibt. Alternativ kann der Vermieter auch die Kommunikation zwischen Ihnen und dem Handwerker koordinieren, ohne Ihre Daten weiterzugeben.

Darf der Vermieter beim Auszug Auskunft über meinen zukünftigen Wohnort verlangen?

Nein, der Vermieter darf keine Auskunft über Ihren zukünftigen Wohnort verlangen, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Interesse. Ein solches Interesse könnte zum Beispiel vorliegen, wenn noch offene Forderungen bestehen oder wenn der Vermieter die Kaution abrechnen muss und Ihnen etwaige Guthaben oder Rechnungen zusenden möchte. In solchen Fällen ist es ausreichend, wenn Sie eine aktuelle Kontaktadresse für den Postverkehr hinterlassen, ohne Ihre genaue neue Wohnadresse preiszugeben.

Frau vor einer digitalen Wand

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Habe ich als Mieter ein Recht auf Datenlöschung nach Beendigung des Mietverhältnisses?

Ja, als Mieter haben Sie ein Recht auf Datenlöschung nach Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Verwaltung des Mietverhältnisses nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Dazu zählen beispielsweise Kontaktdaten, Bankverbindungen und Selbstauskünfte. Daten, die für die steuerliche oder rechtliche Abwicklung notwendig sind, müssen jedoch für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt werden. Sie können den Vermieter schriftlich zur Löschung Ihrer Daten auffordern.

Muss der Vermieter meine Daten wieder löschen, wenn ich die Wohnung nicht angemietet habe?

Ja, der Vermieter ist verpflichtet, Ihre Daten zu löschen, wenn es nach einer Wohnungsbesichtigung nicht zum Abschluss eines Mietvertrags kommt. Diese Verpflichtung zur Löschung ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. Grundsätzlich dürfen die Daten eines Mietinteressenten nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben wurden, erforderlich ist.

Wenn nach der Besichtigung der Wohnung kein Mietvertrag zustande kommt, entfällt der Zweck, zu dem Ihre Daten erhoben wurden. Der Vermieter hat daher keine rechtliche Grundlage mehr, um Ihre Daten weiterhin zu speichern. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Vermieter berechtigtes Interesse daran hat, Ihre Daten vorübergehend aufzubewahren, um sich gegen mögliche Ansprüche Ihrerseits zu verteidigen, etwa aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In solchen Fällen wird eine Aufbewahrungsfrist von bis zu drei Monaten nach der Besichtigung als angemessen angesehen, da mögliche Ansprüche nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen.