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Mietrecht Lexikon

Kündigung bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit

erstellt von RA Alexander Liese

Welche Kündigungsfrist muss ich als Mieter bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit einhalten?

Bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit müssen Sie als Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Diese Frist ist in § 573c BGB festgelegt und gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit die Kündigungsfrist ab dem Ende des laufenden Monats zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis dann zum Ende des übernächsten Monats endet.

Hand unterschreibt einen Vertrag

Bild von Tumisu auf Pixabay

Welche Kündigungsfrist muss der Vermieter bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit einhalten?

Bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit muss der Vermieter gestaffelte Kündigungsfristen einhalten, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten. Diese sind in § 573c BGB festgelegt und lauten wie folgt:

  • 3 Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren,
  • 6 Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von mehr als 5 Jahren,
  • 9 Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von mehr als 8 Jahren.

Diese gestaffelten Fristen sollen dem Mieter ausreichend Zeit geben, sich auf die Kündigung einzustellen und eine neue Wohnung zu finden. Wichtig ist, dass der Vermieter nur dann kündigen kann, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt, wie z.B. Eigenbedarf, Vertragsverletzungen oder wirtschaftliche Verwertung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen.

Unter welchen Umständen kann der Vermieter mir bei einem unbefristeten Mietverhältnis kündigen?

Der Vermieter kann einem Mieter bei einem unbefristeten Mietverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, da der Kündigungsschutz für Mieter in Deutschland sehr stark ausgeprägt ist. Der Vermieter benötigt für eine Kündigung einen berechtigten Kündigungsgrund, wie in § 573 BGB geregelt. Zu den anerkannten Kündigungsgründen gehören:

  1. Eigenbedarf: Der Vermieter oder nahe Angehörige benötigen die Wohnung für eigene Wohnzwecke.
  2. Vertragswidriges Verhalten des Mieters: Wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt, etwa durch ausbleibende Mietzahlungen, unzumutbares Verhalten oder unerlaubte Untervermietung.
  3. Wirtschaftliche Verwertung: Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Immobilie anders nutzen möchte (z.B. Abriss oder umfassende Modernisierung), und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar wäre.

Eine ordentliche Kündigung ohne einen gesetzlich geregelten Kündigungsgrund ist nicht möglich. Zudem muss der Vermieter die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, die je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei und neun Monaten betragen.

Kann der Vermieter die Kündigungsfrist für mich als Mieter verlängern oder verkürzen, und was muss dazu im Mietvertrag stehen?

Grundsätzlich kann der Vermieter die Kündigungsfrist für Sie als Mieter nicht einseitig verlängern oder verkürzen. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten ist für Mieter zwingend und darf nicht durch den Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verlängert werden. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist zugunsten des Mieters kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Dies würde bedeuten, dass Sie beispielsweise eine kürzere Kündigungsfrist, wie etwa einen Monat, vereinbaren könnten. Diese Vereinbarung muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen und kann nicht nachträglich durch den Vermieter geändert werden.

Es ist jedoch nicht zulässig, dass der Vermieter in einem Standardmietvertrag eine längere Kündigungsfrist für den Mieter festlegt, da dies gegen das Mieterschutzrecht verstoßen würde. Sollten im Mietvertrag Klauseln enthalten sein, die die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter verlängern, wären diese Klauseln in der Regel unwirksam. In solchen Fällen gilt weiterhin die gesetzliche Frist von drei Monaten.

Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Kündigung des Vermieters unrechtmäßig ist?

Zunächst sollten Sie die Kündigung sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind, wie z.B. die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Begründung der Kündigung und die Einhaltung der Schriftform. Wenn die Kündigung auf einem unzulässigen Grund basiert oder die Formalien nicht eingehalten wurden, ist diese in aller Regel unwirksam. Erfüllt die Kündigungserklärung alle Voraussetzungen haben Sie im Fall einer  besonderen Härte die Möglichkeit, bis zwei Monate vor Ablauf der Kündigung Widerspruch gegen die Kündigung zu erheben.

Wenn der Vermieter dennoch auf der Kündigung besteht, können Sie rechtlichen Rat einholen, um die Chancen eines erfolgreichen Widerspruchs zu beurteilen. Im Streitfall können Sie die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Es ist wichtig, dass Sie als Mieter alle relevanten Unterlagen und Beweise sammeln, die Ihre Position stützen. Wenn das Gericht die Kündigung als unrechtmäßig einstuft, bleibt das Mietverhältnis bestehen, und Sie können in der Wohnung verbleiben.

Wie wirkt sich ein Eigenbedarf des Vermieters auf die Kündigung bei einem unbefristeten Mietverhältnis aus?

Eigenbedarf ist einer der wenigen zulässigen Kündigungsgründe, die ein Vermieter bei einem unbefristeten Mietverhältnis geltend machen kann. Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für nahe Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Eigenbedarfskündigung muss jedoch gut begründet sein und darf nicht vorgeschoben werden. In der Kündigung muss der Vermieter genau darlegen, für wen die Wohnung benötigt wird und warum der Eigenbedarf besteht.

Sollten Sie als Mieter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eigenbedarfs haben, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen, um die Kündigung überprüfen zu lassen. Wenn Sie als Mieter besondere Härtegründe vorbringen können, die gegen einen Auszug sprechen, z.B. hohes Alter, Krankheit oder die Unmöglichkeit, adäquaten Ersatzwohnraum zu finden, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausziehe? Welche rechtlichen Schritte kann der Vermieter unternehmen?

Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausziehen, hat der Vermieter das Recht, Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Mit einer erfolgreichen Räumungsklage kann der Vermieter einen Räumungstitel erwirken, der es ihm erlaubt, den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung zu beauftragen. Die Zwangsräumung wird dann durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt, und Sie als Mieter müssen die Wohnung verlassen. Die Kosten für die Zwangsräumung werden in der Regel Ihnen als Mieter auferlegt. Eine eigenmächtige Räumung durch den Vermieter, z.B. durch Austausch der Schlösser, ist unzulässig.

Es ist ratsam, die Situation nicht eskalieren zu lassen und im Falle eines bevorstehenden Räumungsverfahrens rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen. In manchen Fällen kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, beispielsweise durch eine Verlängerung der Auszugsfrist oder durch eine Abfindungszahlung des Vermieters, um den Auszug zu beschleunigen. Solche Vereinbarungen sollten jedoch schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Gibt es besondere Schutzvorschriften für Mieter, z.B. ältere Mieter oder Familien, bei einer Kündigung auf unbestimmte Zeit?

Ja, es gibt besondere Schutzvorschriften für Mieter, insbesondere für ältere Mieter und Familien, bei einer Kündigung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Diese Schutzvorschriften zielen darauf ab, soziale Härten zu vermeiden und schutzbedürftige Mieter in besonderer Weise zu schützen.

Härteeinwände gemäß § 574 BGB

Nach § 574 BGB haben Mieter die Möglichkeit, der Kündigung des Mietverhältnisses zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine solche Härte kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:

  1. Hohes Alter: Ältere Mieter, die aufgrund ihres Alters und ihrer langen Wohnzeit stark verwurzelt sind und für die ein Umzug eine erhebliche Belastung darstellen würde, können sich auf diesen Härteeinwand berufen.
  2. Erkrankungen: Wenn der Mieter oder ein Haushaltsangehöriger eine ernsthafte Krankheit hat, die durch einen Umzug verschlimmert oder der Heilungsprozess beeinträchtigt würde, kann dies ebenfalls einen Härtefall begründen.
  3. Schwangerschaft oder kleine Kinder: Familien mit kleinen Kindern oder einer Schwangerschaft können sich darauf berufen, dass ein Umzug in dieser Lebenssituation eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
  4. Schwierigkeit, Ersatzwohnraum zu finden: Wenn es für den Mieter praktisch unmöglich ist, adäquaten Ersatzwohnraum zu vergleichbaren Konditionen zu finden, kann dies ebenfalls einen Härteeinwand darstellen. Hier ist es allerdings wichtig, die Bemühungen zur Findung von Ersatzwohnraum genau zu dokumentieren.

Besonderer Schutz bei Eigenbedarfskündigung

Besonders bei Eigenbedarfskündigungen müssen Vermieter auf die Lebenssituation des Mieters Rücksicht nehmen. Das Gericht prüft im Falle eines Widerspruchs durch den Mieter sorgfältig, ob die Interessen des Vermieters, die Wohnung für sich oder Angehörige zu nutzen, schwerer wiegen als die Härtegründe des Mieters.

Soziales Wohnumfeld

Mieter, die sich in einem sozialen Wohnumfeld besonders verwurzelt fühlen, etwa weil sie dort seit Jahrzehnten leben und enge soziale Kontakte haben, können ebenfalls einen Härteeinwand geltend machen. Dies gilt insbesondere für ältere Mieter, die auf die Unterstützung durch Nachbarn oder lokale Dienstleistungen angewiesen sind.

Rechtsfolgen bei erfolgreichem Härteeinwand

Wenn der Härteeinwand erfolgreich ist, kann das Gericht das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte Dauer fortsetzen. In solchen Fällen bleibt der Mieter in der Wohnung, und der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht beenden. In Einzelfällen kann das Gericht auch eine Abfindung zugunsten des Mieters festsetzen, wenn ein Kompromiss zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters erforderlich ist.

Mieter, die sich auf einen Härteeinwand berufen wollen, müssen diesen Widerspruch schriftlich und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung beim Vermieter einreichen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen und eine fundierte Argumentation vorzubereiten.