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Mietkaution

erstellt von RA Alexander Liese

Was ist eine Mietkaution, und warum wird sie verlangt?

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlt. Sie dient dem Vermieter als finanzielle Absicherung für den Fall, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt, Schäden an der Mietwohnung hinterlässt oder die Wohnung bei Auszug nicht ordnungsgemäß renoviert.

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Wie hoch darf die Mietkaution sein?

Nach § 551 BGB, darf die Mietkaution maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen. Diese Grenze ist verbindlich, und es ist dem Vermieter nicht gestattet, eine höhere Kaution zu verlangen. Die Nettokaltmiete ist die Miete ohne die Nebenkosten wie Betriebskosten, Heizkosten oder sonstige umlagefähige Kosten. Die Kaution kann entweder in einer Summe oder in drei gleichen monatlichen Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.

Wann muss die Kaution erbracht werden? Kann ich sie in Raten bezahlen?

Die Mietkaution muss grundsätzlich zu Beginn des Mietverhältnisses erbracht werden. Allerdings räumt das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit ein, die Kaution in Raten zu zahlen. Diese Regelung ist in § 551 Abs. 2 BGB festgelegt. Als Mieter haben Sie das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, also in der Regel mit der ersten Mietzahlung. Die weiteren Raten sind dann mit den jeweils nächsten beiden Mietzahlungen fällig. Es ist dem Vermieter nicht gestattet, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen und beispielsweise die gesamte Kaution sofort zu verlangen. Sollte der Vermieter auf eine sofortige Zahlung der gesamten Kaution bestehen, können Sie sich auf Ihr gesetzliches Recht zur Ratenzahlung berufen.

Wann und unter welchen Bedingungen muss der Vermieter die Kaution abrechnen und zurückzahlen?

Der Vermieter ist zur Abrechnung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Die Zeitspanne, die dem Vermieter für die Abrechnung der Kaution zur Verfügung steht, variiert je nach Einzelfall. Üblicherweise wird dem Vermieter eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses zugestanden. Diese Frist soll dem Vermieter die Möglichkeit geben, potenzielle Ansprüche, wie etwa Schadensersatzforderungen oder Betriebskostennachzahlungen, zu prüfen und geltend zu machen.

In besonderen Fällen kann der Vermieter berechtigt sein, die Kaution oder einen Teil davon über sechs Monate hinaus einzubehalten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb dieses Zeitraums erstellt werden kann, etwa weil dem Vermieter notwendige Belege noch nicht vorliegen. Der Vermieter darf in einem solchen Fall einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist für die Betriebskosten einbehalten. Die Angemessenheit dieses Einbehalts orientiert sich an den im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erkennbaren Umständen.

Der Rückzahlungsanspruch des Mieters ist vor Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich nicht fällig ist. Der Mieter kann daher die Rückgabe der Wohnungsschlüssel nicht von der sofortigen Auszahlung der Kaution abhängig machen.

Kann die Mietkaution auch anderweitig erbracht werden?

Neben der Barzahlung oder Überweisung auf ein Kautionskonto gibt es auch alternative Formen der Mietkaution. Eine häufig genutzte Alternative ist die Mietkautionsbürgschaft, bei der eine Bank oder Versicherung für die Kautionssumme bürgt. Der Mieter zahlt in diesem Fall eine jährliche Prämie an die Bürgschaftsgeber, und der Vermieter hat im Schadensfall die Möglichkeit, sich direkt an die Bürgschaftsgeber zu wenden. Auch andere Formen, wie zum Beispiel die Verpfändung von Wertpapieren, sind möglich, sofern Vermieter und Mieter dies vereinbaren. Diese Alternativen können für Mieter attraktiv sein, die ihre Liquidität schonen möchten, da sie nicht den gesamten Betrag als Kaution hinterlegen müssen.

Kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt?

Ja, der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter die vertraglich vereinbarte Kaution nicht zahlt. Diese Regelung wurde durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 eingeführt und gilt für Mietverhältnisse, die nach dem 1. Mai 2013 abgeschlossen wurden. Nach dieser Gesetzesänderung stellt der Verzug mit der Zahlung der Kaution einen wichtigen Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung dar.

Der Verzug muss dabei so erheblich sein, dass der ausstehende Betrag der Kaution der zweifachen Monatsmiete entspricht. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Bemessung um die Nettokaltmiete handelt, also ohne Berücksichtigung von Vorauszahlungen oder Pauschalen für Betriebskosten. Die Kaution kann in drei Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig ist und die zweite und dritte Rate mit den zweiten und dritten Mietzahlungen geleistet werden müssen.

Wenn der Mieter mit der zweiten oder dritten Rate der Kaution in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, ohne dass er zuvor eine Abmahnung aussprechen oder eine Frist zur Abhilfe setzen muss. Dies ist in § 569 Abs. 2a BGB n. F. geregelt und stärkt die Position des Vermieters in Fällen, in denen der Mieter seiner Verpflichtung zur Kautionszahlung nicht nachkommt.

Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung wegen Verzuges mit der Kautionszahlung zu heilen. Dazu muss er spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, also nach Zustellung der Räumungsklage, den gesamten Rückstand begleichen. Alternativ kann auch eine öffentliche Stelle, beispielsweise das Sozialamt, die Übernahme der Kaution verbindlich zusagen, um die Kündigung unwirksam zu machen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Mietkaution nicht oder nicht vollständig zurückzahlt?

Sollte der Vermieter die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur teilweise zurückzahlen und besteht aus Sicht des Mieters kein berechtigter Grund dafür, kann der Mieter rechtliche Schritte einleiten. Zunächst sollte der Mieter den Vermieter nach Ablauf der von der Rechtsprechung zugestandenen Prüfpflicht von drei bis sechs Monaten schriftlich zur Rückzahlung auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Wenn der Vermieter darauf nicht reagiert oder die Rückzahlung verweigert, kann der Mieter die Rückzahlung gerichtlich einklagen. Es ist ratsam, alle relevanten Dokumente wie den Mietvertrag, das Übergabeprotokoll und die Zahlungsbelege gut aufzubewahren, um im Streitfall alle Ansprüche belegen zu können.

Die Mietkaution ist somit ein wichtiger Bestandteil des Mietverhältnisses, der sowohl den Vermieter als auch den Mieter absichert. Es ist jedoch entscheidend, dass alle rechtlichen Vorgaben zur Höhe, Anlage und Rückzahlung der Kaution eingehalten werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Was passiert mit der Mietkaution während der Mietdauer? Muss der Vermieter sie auf einem speziellen Konto hinterlegen?

Während der Mietdauer ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution sicher und getrennt von seinem eigenen Vermögen aufzubewahren. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss die Kaution zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinsen angelegt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Kaution auf einem speziellen, verzinsten Konto (meistens ein Mietkautionskonto oder ein separates Sparkonto) hinterlegt werden muss, das auf den Namen des Vermieters läuft, aber der Kaution des Mieters zugeordnet ist. Diese Trennung dient dem Schutz des Mieters, insbesondere im Fall einer Insolvenz des Vermieters, damit die Kaution nicht in die Insolvenzmasse fällt und sicher zurückgezahlt werden kann.

Unter welchen Umständen kann der Vermieter auf die Mietkaution zugreifen, z.B. für Reparaturen oder ausstehende Mietzahlungen?

Der Vermieter darf grundsätzlich während der Mietdauer nicht ohne Weiteres auf die Mietkaution zugreifen. Der Zugriff auf die Kaution ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt, nämlich dann, wenn berechtigte Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Diese Ansprüche können beispielsweise bestehen bei:

  1. Ausstehenden Mietzahlungen: Wenn der Mieter mit der Miete in Verzug gerät und diese auch nach Mahnung nicht begleicht, kann der Vermieter die ausstehenden Beträge aus der Kaution entnehmen.
  2. Schäden an der Mietsache: Wenn der Mieter beim Auszug Schäden an der Wohnung hinterlässt, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, kann der Vermieter die Kosten für die Reparatur dieser Schäden mit der Kaution verrechnen.
  3. Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen: Falls der Mieter vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war und diese nicht ausgeführt hat, kann der Vermieter die dafür anfallenden Kosten von der Kaution abziehen.
  4. Nebenkostennachzahlungen: Sollten am Ende des Mietverhältnisses noch Nebenkostennachzahlungen offen sein, kann der Vermieter ebenfalls auf die Kaution zugreifen, um diese zu begleichen.

Welche Rechte habe ich, wenn der Vermieter die Kaution nicht verzinst angelegt hat? Steht mir dann eine zusätzliche Zahlung zu?

Wenn der Vermieter seiner gesetzlichen Pflicht, die Kaution verzinst anzulegen, nicht nachgekommen ist, stehen Ihnen als Mieter die entgangenen Zinsen zu. Auch wenn der Vermieter die Kaution beispielsweise auf einem unverzinsten Konto angelegt hat oder die Zinsen nicht ordnungsgemäß an den Mieter weitergegeben hat, können Sie diese Zinsen rückwirkend einfordern. Die Höhe der entgangenen Zinsen richtet sich nach den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssätzen, die zum Zeitpunkt der Kautionsanlage galten. Um diese Forderung durchzusetzen, sollten Sie den Vermieter schriftlich zur Nachzahlung der Zinsen auffordern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, falls der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkommt.