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Mietrecht Lexikon

Hausverkauf und Mietvertrag

erstellt von RA Alexander Liese

Was passiert mit meinem Mietvertrag, wenn das Haus verkauft wird? Bleibt er weiterhin gültig?

Wenn das Haus (genauer gesagt, das Grundstück), in dem Sie Ihre Mietwohnung haben, verkauft wird, bleibt Ihr Mietvertrag weiterhin gültig. Es gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" gemäß § 566 BGB. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag eintritt und alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters übernimmt. Sie als Mieter müssen sich also keine Sorgen machen, dass der Verkauf des Hauses automatisch eine Beendigung Ihres Mietverhältnisses bedeutet. Alle im Mietvertrag vereinbarten Konditionen, wie die Höhe der Miete oder die Kündigungsfristen, bleiben auch nach dem Eigentümerwechsel unverändert bestehen.

Kann der neue Eigentümer den Mietvertrag kündigen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Der neue Eigentümer kann den Mietvertrag nur unter den gleichen Voraussetzungen kündigen, die auch dem vorherigen Vermieter zustanden. Eine ordentliche Kündigung ist daher nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Ein solcher Grund kann beispielsweise Eigenbedarf sein, wenn der neue Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte. Auch eine fristlose Kündigung ist denkbar, wenn der Mieter schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen hat, wie z.B. erhebliche Mietrückstände.

Jedoch unterliegt der neue Eigentümer den gleichen gesetzlichen Vorgaben wie der alte Vermieter, was bedeutet, dass er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und den Kündigungsgrund genau darlegen muss. Ein pauschaler Verweis auf den Eigentümerwechsel reicht nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus haben Mieter in vielen Fällen ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung, wenn besondere Härtegründe vorliegen.

Muss der Vermieter mich über den Verkauf des Hauses informieren, und wenn ja, wie frühzeitig?

Der bisherige Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Sie vorab über den Verkauf des Hauses zu informieren. Der Verkauf selbst betrifft den Mietvertrag inhaltlich nicht, da dieser unverändert bestehen bleibt. Der neue Eigentümer muss Sie jedoch nach Abschluss des Verkaufs darüber informieren, dass er der neue Vermieter ist und in den Mietvertrag eingetreten ist. Dies erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Mitteilung, die Ihnen den neuen Eigentümer und seine Kontaktdaten nennt. Diese Information sollte zeitnah nach dem Eigentümerwechsel erfolgen, damit Sie wissen, an wen Sie zukünftige Mietzahlungen zu richten haben und an wen Sie sich bei Fragen oder Anliegen wenden können.

Welche Rechte habe ich als Mieter, wenn ich erfahre, dass das Haus verkauft werden soll?

Wenn Sie erfahren, dass das Haus verkauft werden soll, haben Sie zunächst das Recht, sich weiterhin auf den bestehenden Mietvertrag zu berufen. Der Verkauf selbst ändert nichts an Ihren Rechten und Pflichten als Mieter. Es steht Ihnen jedoch frei, das Gespräch mit dem bisherigen Vermieter zu suchen, um mehr über die Hintergründe des Verkaufs zu erfahren und eventuell Ihre Situation zu klären.

Falls der Verkauf an eine Gesellschaft erfolgt, die das Gebäude möglicherweise in Eigentumswohnungen umwandeln möchte, können besondere Regelungen greifen, wie das Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB, sofern die Wohnung danach erstmalig verkauft wird. Ein solches Vorkaufsrecht erlaubt Ihnen, die Wohnung zu den gleichen Konditionen zu erwerben, zu denen sie einem Dritten angeboten wurde. Sollte es Anzeichen dafür geben, dass der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden könnte, können Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um sich auf mögliche Entwicklungen vorzubereiten.

Darf der neue Eigentümer die Miete erhöhen, sobald er das Haus übernommen hat?

Der neue Eigentümer darf die Miete nicht sofort nach Übernahme des Hauses einseitig erhöhen. Mietanpassungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Eine Mieterhöhung kann der neue Eigentümer beispielsweise unter Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder nach einer Modernisierung (§ 559 BGB) vornehmen. Auch in diesen Fällen muss er jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und formalen Anforderungen einhalten.

Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist nur alle 15 Monate möglich, und der Mieter muss mindestens drei Monate im Voraus über die Erhöhung informiert werden. Zudem darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen (in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt teilweise eine Grenze von 15 Prozent).

Falls der neue Eigentümer Modernisierungsmaßnahmen plant, kann er nach Abschluss der Arbeiten eine Mieterhöhung verlangen, wobei er dies ebenfalls unter Einhaltung bestimmter Vorgaben ankündigen muss. In jedem Fall können Mieter eine Mieterhöhung überprüfen lassen und bei Unstimmigkeiten einen Rechtsanwalt für Mietrecht einschalten.

Haus mit Haustürschlüsseln

Bild von Jens Neumann auf Pixabay

Was geschieht mit meiner Kaution, wenn das Haus an einen neuen Eigentümer verkauft wird?

Wenn das Haus verkauft wird, bleibt Ihre Kaution weiterhin geschützt. Nach § 566a BGB geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das bedeutet, dass der neue Eigentümer bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution an Sie zurückzahlen muss, unabhängig davon, ob er diese vom alten Eigentümer tatsächlich erhalten hat oder nicht. Für Sie als Mieter ändert sich in Bezug auf die Kaution also nichts, und Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihre Kaution durch den Eigentümerwechsel verloren geht. Es empfiehlt sich jedoch, sich die Übergabe der Kaution an den neuen Eigentümer schriftlich bestätigen zu lassen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Kann der neue Eigentümer die Hausordnung ändern, und muss ich diesen Änderungen zustimmen?

Der neue Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, die Hausordnung zu ändern, um etwaige Anpassungen vorzunehmen, die für das Zusammenleben der Mietparteien als notwendig erachtet werden. Diese Änderungen müssen jedoch verhältnismäßig und zumutbar sein und dürfen keine wesentlichen Vertragsänderungen darstellen. Wenn die Änderungen der Hausordnung lediglich organisatorische Aspekte betreffen, wie z.B. die Festlegung von Reinigungszeiten oder die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, kann der Eigentümer diese meist ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung umsetzen.

Sollte die neue Hausordnung jedoch Regelungen enthalten, die Ihre Mieterrechte erheblich einschränken oder neue Verpflichtungen schaffen, müssen Sie diesen Änderungen nicht ohne Weiteres zustimmen. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, die Änderungen durch einen Anwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Wenn Sie den Änderungen nicht zustimmen, können Sie dies dem Vermieter schriftlich mitteilen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

Wie verhält es sich mit Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nach einem Hausverkauf – darf der neue Eigentümer diese ohne Weiteres durchführen?

Der neue Eigentümer darf Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres durchführen, sondern muss sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben halten. Wenn es sich um Modernisierungsmaßnahmen handelt, die den Wohnwert erhöhen, die Energieeffizienz verbessern oder das Gebäude auf einen zeitgemäßen Standard bringen, kann der Eigentümer diese nach Ankündigung durchführen. Dabei muss er jedoch bestimmte Fristen einhalten und die Maßnahmen mindestens drei Monate im Voraus schriftlich ankündigen. Die Ankündigung muss die Art, den Umfang, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten enthalten.

Mieter haben das Recht, auf eine Modernisierungsankündigung zu reagieren, und können unter bestimmten Voraussetzungen auch Widerspruch einlegen, wenn die Maßnahmen für sie eine unzumutbare Härte darstellen.

Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Instandhaltung des Gebäudes notwendig sind, können ebenfalls durchgeführt werden, ohne dass der Mieter dies verhindern kann. Diese Maßnahmen müssen jedoch ebenfalls angemessen angekündigt werden. In beiden Fällen muss der Eigentümer sicherstellen, dass die Maßnahmen für die Mieter zumutbar sind und nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Sollte es zu erheblichen Störungen oder zu einem Mietminderungsgrund kommen, haben Sie als Mieter das Recht, eine Mietminderung zu verlangen.