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Mietrecht Lexikon

Mietpreisbremse

erstellt von RA Alexander Liese

Was genau ist die Mietpreisbremse, und in welchen Städten oder Regionen gilt sie?

Die Mietpreisbremse ist ein gesetzliches Instrument, das dazu dient, den Anstieg von Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen. Sie wurde eingeführt, um zu verhindern, dass die Mieten bei Neuvermietungen in bestimmten Gebieten übermäßig stark steigen. Konkret bedeutet dies, dass die Miete bei einer Wiedervermietung einer Wohnung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in der Regel durch den örtlichen Mietspiegel ermittelt.

Die Mietpreisbremse gilt jedoch nicht flächendeckend in ganz Deutschland, sondern nur in ausgewählten Städten und Regionen, die von den Bundesländern als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausgewiesen wurden. Diese Gebiete werden von den jeweiligen Landesregierungen festgelegt und regelmäßig überprüft. Beispiele für Städte, in denen die Mietpreisbremse gilt, sind Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am Main. In ländlichen Regionen oder weniger stark nachgefragten Städten ist die Mietpreisbremse in der Regel nicht anwendbar.

Wie wirkt sich die Mietpreisbremse auf die Höhe der Miete bei einem neuen Mietvertrag aus?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Höhe der Miete bei einem neuen Mietvertrag auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das bedeutet, dass der Vermieter bei einer Wiedervermietung einer Wohnung die Miete nur innerhalb dieses Rahmens anheben darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand von Mietspiegeln, Vergleichswohnungen oder durch Sachverständigengutachten bestimmt. Sollte der Vermieter eine Miete verlangen, die diese Grenze überschreitet, hat der Mieter das Recht, die zu hohe Miete zu rügen und eine Anpassung zu verlangen.

Wichtig ist, dass die Mietpreisbremse nur bei Neuvermietungen greift. Bei bestehenden Mietverhältnissen gelten weiterhin die allgemeinen Regelungen zur Mieterhöhung, die sich nach dem Mietspiegel, Modernisierungen oder anderen gesetzlichen Vorgaben richten. Die Mietpreisbremse hat also insbesondere dann Auswirkungen, wenn eine Wohnung nach einem Mieterwechsel neu vermietet wird.

Gibt es Ausnahmen von der Mietpreisbremse, und wenn ja, welche Mietverhältnisse oder Wohnungen sind davon betroffen?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Mietpreisbremse. Diese Ausnahmen betreffen insbesondere Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen. Konkret sind die folgenden Mietverhältnisse von der Mietpreisbremse ausgenommen:

  1. Neubauten: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Der Gesetzgeber wollte dadurch Anreize für den Wohnungsneubau schaffen und verhindern, dass Investoren durch die Mietpreisbremse abgeschreckt werden.
  2. Umfassende Modernisierung: Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Mietpreisbremse. Eine umfassende Modernisierung liegt vor, wenn die Maßnahmen etwa ein Drittel des Aufwands erfordern, der für die Errichtung einer vergleichbaren Neubauwohnung erforderlich wäre.
  3. Bestandsmieten: Falls der Vormieter bereits eine Miete gezahlt hat, die über der Mietpreisbremse liegt, darf der Vermieter diese Miete auch weiterhin verlangen, ohne dass die Mietpreisbremse greift.

Diese Ausnahmen sind dafür gedacht, bestimmte Investitionen in den Wohnungsbau und in die Modernisierung zu fördern und den Wohnungsmarkt zu beleben.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei Mieterhöhungen während eines laufenden Mietvertrags?

Nein, die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich nicht bei Mieterhöhungen während eines laufenden Mietvertrags. Die Mietpreisbremse ist primär auf Neuvermietungen ausgelegt, um zu verhindern, dass die Mieten bei einem Mieterwechsel übermäßig steigen. Bei bestehenden Mietverhältnissen gelten dagegen andere gesetzliche Regelungen, die sich nicht an der Mietpreisbremse orientieren.

Mieterhöhungen während eines laufenden Mietverhältnisses richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Diese sehen vor, dass eine Mieterhöhung in der Regel nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Außerdem darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % (in einigen Regionen nur 15 %) steigen, was als Kappungsgrenze bezeichnet wird. Für Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen gelten ebenfalls spezielle Regeln, die unabhängig von der Mietpreisbremse sind. Insgesamt sind Mieter während eines bestehenden Mietvertrags durch andere mietrechtliche Vorschriften geschützt, jedoch nicht durch die Regelungen der Mietpreisbremse.

Reichstag in Berlin

Bild von pilar Rodíguez auf Pixabay

Kann ich eine Rückzahlung verlangen, wenn sich herausstellt, dass meine Miete die Vorgaben der Mietpreisbremse überschreitet?

Ja, wenn sich herausstellt, dass Ihre Miete die Vorgaben der Mietpreisbremse überschreitet, können Sie eine Rückzahlung der überhöhten Miete verlangen. Dazu müssen Sie jedoch einige Schritte beachten. Zunächst müssen Sie den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass die Miete die zulässige Höhe nach der Mietpreisbremse überschreitet. Diese Rüge muss begründet sein und aufzeigen, wie hoch die zulässige Miete im Vergleich zur verlangten Miete ist. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die Miete entsprechend anzupassen.

Für den Zeitraum nach der Rüge haben Sie Anspruch auf Rückzahlung der überhöht gezahlten Miete, sofern der Vermieter die Miete nicht freiwillig anpasst. Diese Rückforderung kann bis zu 30 Monate rückwirkend geltend gemacht werden, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Rüge ausgesprochen haben. Es ist daher wichtig, möglichst zeitnah zu reagieren, wenn Sie feststellen, dass Ihre Miete über der zulässigen Höhe liegt.

In Fällen, in denen der Vermieter die Rückzahlung verweigert, können Sie die zu viel gezahlte Miete gerichtlich einfordern. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, etwa von einem Anwalt für Mietrecht, um sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche korrekt und fristgerecht durchgesetzt werden.

Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, die als Grundlage für die Mietpreisbremse dient?

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird anhand der in den letzten vier Jahren gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer bestimmten Region ermittelt. Diese Vergleichsmieten beziehen sich auf Wohnungen, die hinsichtlich Lage, Größe, Ausstattung und Art des Gebäudes vergleichbar sind. Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt in der Regel über einen Mietspiegel, der von den Gemeinden oder Städten erstellt wird. Der Mietspiegel stellt eine Übersicht dar, die auf der Basis einer Vielzahl von Mietverhältnissen in einer Stadt oder Region die Durchschnittsmieten für vergleichbare Wohnungen abbildet.

Es gibt verschiedene Arten von Mietspiegeln: Der einfache Mietspiegel basiert auf einer Sammlung von Daten über die Mieten in der jeweiligen Region, während der qualifizierte Mietspiegel alle zwei Jahre von den Kommunen oder Interessenvertretungen der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und anerkannt wird. Letzterer gilt als besonders rechtssicher und ist in Streitfällen eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

In Regionen ohne Mietspiegel kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch Vergleichswohnungen oder Gutachten ermittelt werden. Hierbei werden konkrete Mieten für ähnliche Wohnungen in der Umgebung herangezogen. Zudem können Sachverständige beauftragt werden, die anhand von Marktdaten und weiteren Faktoren eine ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.