Mietrecht Lexikon
- Abflussverstopfung
- Abmahnung
- Abmeldung
- Anwesenheit
- Änderung des Mietvertrages
- Anfechtung des Mietvertrages
- Arbeitszimmer
- Aufzug
- Aufrechnung
- Auszug aus der Mietwohnung
- Bagatellschäden
- Balkon
- Bauliche Veränderungen
- Berufsausübung
- Besichtigungen
- Besuch
- Betriebskosten
- Bohrlöcher
- Datenschutz
- Dauergast
- Doppelvermietung
- Dübellöcher
- Durchlauferhitzer
- Eheleute als Ver/Mieter
- Eigenbedarfskündigung
- Eigentümerwechsel
- Einheitsmietvertrag
- Einzug des Mieters
- Energiepass
- Ersatzansprüche
- Fahrrad
- Fahrstuhl
- Fernsehempfang
- Feuchtigkeit und Schimmel
- Fragebogen
- Fristlose Kündigung
- Garagen und Stellplätze
- Garten
- Gast
- Gemeinschaftsantenne
- Gemeinsamer Mietvertrag
- Geruchsbelästigung
- Gewerbliche Nutzung
- Grillen
- Hausmeister
- Hausordnung
- Haustiere
- Hausverkauf und Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Heizungsausfall
- Indexmiete
- Instandhaltungspflicht
- Kappungsgrenze
- Kaution
- Kleinreparaturen
- Krankenhausaufenthalt
- Kündigung unbefristeter Mietvertrag
- Kündigung Zeitmietvertrag
- Kündigung: Form und Fristen
- Kündigung Eigenbedarf
- Lärm als Mietmangel
- Mängel
- Mietaufhebungsvertrag
- Mieterhöhungen
- Mieterhöhungen Modernisierung
- Mietkaution
- Mietminderung
- Mietpreisbremse
- Mietvertrag
- Mündliche Vereinbarung
- Mustermietvertrag
- Möblierte Zimmer
- Modernisierung
- Nachmieter
- Nebenkosten
- Obhutspflichten
- Parabolantenne
- Rauchen
- Räumungsfrist
- Renovierung
- Rohrverstopfung
- Rückgabe
- Satellitenschüssel
- Scheidung
- Schneefegen
- Schönheitsreparaturen
- Schriftform
- Selbstauskunft
- Staffelmiete
- Tierhaltung
- Trennung
- Tod des Mieters
- Übergabeprotokoll
- Untervermietung
- Urlaub
- Vermieterpfandrecht
- Vollstreckungsschutz
- Warmwasserboiler
- Winterdienst
- Wohnfläche
- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Grillen
Darf ich auf meinem Balkon grillen?
Das Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, sofern es im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht ausdrücklich verboten ist. Allerdings sollte beim Grillen Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere in Bezug auf Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung. Es empfiehlt sich, einen Elektrogrill oder Gasgrill zu verwenden, da diese weniger Rauch erzeugen als Holzkohlegrills. Auch die örtlichen Regelungen und Rechtsprechungen können die Häufigkeit und Art des Grillens auf dem Balkon beeinflussen.
Darf ich im gemeinsam genutzten Garten eines Mehrfamilienhauses grillen?
Ja, das Grillen im gemeinsam genutzten Garten eines Mehrfamilienhauses ist in der Regel erlaubt, sofern es keine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung gibt. Auch hier gilt, dass Rücksicht auf die anderen Mieter genommen werden muss. Das bedeutet, dass das Grillen so gestaltet sein sollte, dass es keine unzumutbare Belästigung durch Rauch oder Lärm für die anderen Hausbewohner darstellt. Ein Konsens unter den Mietern und eine vorherige Absprache können helfen, Konflikte zu vermeiden.
Darf der Vermieter mir das Grillen auf dem Balkon oder im Garten verbieten?
Ja, der Vermieter darf das Grillen auf dem Balkon oder im Garten verbieten, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich geregelt ist. Ein solches Verbot kann zum Schutz der Nachbarn vor Rauch, Gerüchen und Lärmbelästigung sowie zur Vermeidung von Brandschutzrisiken ausgesprochen werden. Ein generelles Verbot sollte jedoch angemessen und begründet sein, um rechtlich Bestand zu haben.
Ist ein Grill-Verbot im Mietvertrag rechtverbindlich?
Ja, ein Grill-Verbot im Mietvertrag ist rechtverbindlich, wenn es klar und ausdrücklich formuliert ist. Mieter müssen sich an die vertraglichen Regelungen halten, die sie mit ihrer Unterschrift anerkannt haben. Verstöße gegen ein solches Verbot könnten als Vertragsverletzung angesehen werden und im Extremfall zu Abmahnungen oder weiteren rechtlichen Schritten führen.
Wie oft darf ich grillen, wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist?
Wenn im Mietvertrag nichts zum Thema Grillen geregelt ist, dürfen Sie grundsätzlich grillen, solange es nicht zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führt. Es gibt keine festgelegte Anzahl von Grilltagen pro Jahr, jedoch sollten Sie die allgemeinen Ruhezeiten einhalten und darauf achten, dass Rauch und Gerüche so gering wie möglich gehalten werden. Die Rechtsprechung empfiehlt in vielen Fällen, das Grillen auf dem Balkon oder im Garten auf wenige Male im Monat zu beschränken, um Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden. Auch die Verwendung von raucharmen Grills (wie Elektrogrills) wird empfohlen, um die Belästigung zu minimieren.