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Bagatellschäden
Muss ich Bagatellschäden als Mieter bezahlen?
Es kommt darauf an, ob in Ihrem Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadenklausel enthalten ist. Dann sind Sie als Mieter verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungen zu tragen. Diese Klausel muss jedoch wirksam und rechtlich zulässig formuliert sein, um gültig zu sein. Sie dient dazu, den Vermieter von den Kosten für geringfügige Reparaturen zu entlasten, die durch den täglichen Gebrauch entstehen.
Ist die Klausel für Bagatellschäden in Mietvertragsvordrucken gültig?
Die Gültigkeit einer Klausel für Bagatellschäden in Mietvertragsvordrucken hängt von bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ab. Grundsätzlich kann eine solche Klausel wirksam sein, wenn sie den rechtlichen Anforderungen entspricht. Es gibt jedoch mehrere Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Klausel rechtlich bindend ist:
- Angemessene Begrenzung der Kosten
Die Klausel muss eine klare und angemessene Begrenzung der Kosten enthalten, die der Mieter für Bagatellschäden tragen muss. Üblicherweise liegt die Obergrenze für eine einzelne Reparatur zwischen 75 und 100 Euro. Außerdem darf die jährliche Gesamtsumme der Kleinreparaturen nicht mehr als 6 bis 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete betragen.
- Definition der betroffenen Gegenstände
Die Klausel muss genau definieren, welche Gegenstände von den Kleinreparaturen betroffen sind. Diese sollten nur solche Gegenstände umfassen, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Typische Beispiele sind Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen und Türgriffe.
- Transparenz und Verständlichkeit
Die Klausel muss transparent und verständlich formuliert sein. Der Mieter muss klar erkennen können, welche Pflichten er übernimmt und welche Kosten auf ihn zukommen können. Unklare oder missverständliche Formulierungen können zur Unwirksamkeit der Klausel führen.
- Keine unangemessene Benachteiligung
Die Klausel darf den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Nach § 307 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen, unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Klausel von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweicht oder die berechtigten Interessen des Mieters nicht hinreichend berücksichtigt.
Rechtsprechung und Praxis
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit immer wieder Klauseln für unwirksam erklärt, die zu pauschal oder zu weit gefasst waren. Es ist daher wichtig, dass Vermieter und Mieter bei der Formulierung und Prüfung von Mietverträgen auf die Einhaltung der genannten Kriterien achten. Vorformulierte Mietverträge, die von Vermietern verwendet werden, sollten sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen genügen.
Welche Mietgegenstände sind bei Bagatellschäden nicht betroffen?
Bagatellschadenklauseln betreffen nur solche Gegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen und deren Nutzung er direkt beeinflussen kann. Dazu gehören in der Regel:
- Wasserhähne und -armaturen
- Lichtschalter und Steckdosen
- Tür- und Fenstergriffe
- Jalousien und Rollos
Nicht betroffen sind in der Regel fest eingebaute Teile der Mietsache, wie:
- Heizungsanlagen
- Warmwasserboiler
- Fensterrahmen und Türen (außer Griffe)
- Sanitärinstallationen im Allgemeinen
Muss ich defekte Gegenstände ersetzen?
Als Mieter sind Sie verpflichtet, kleinere Reparaturen gemäß der Kleinreparaturklausel durchzuführen oder die Kosten dafür zu tragen. Dies umfasst die Instandsetzung, jedoch nicht den Ersatz von Gegenständen. Sollte ein Gegenstand irreparabel beschädigt oder verschlissen sein, so dass er ersetzt werden muss, fällt dies grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Muss ich mich gegebenenfalls an Neuanschaffungen beteiligen?
Nein, als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, sich an Neuanschaffungen zu beteiligen. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für Kleinreparaturen umfasst nur die Instandhaltung und nicht den Ersatz von Gegenständen. Die Kosten für Neuanschaffungen liegen vollständig beim Vermieter, es sei denn, Sie haben den Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht.