Mietrecht Lexikon
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Beleidigungen
Kann eine Beleidigung des Vermieters durch den Mieter eine fristlose Kündigung rechtfertigen?
Ja, in der Tat kann eine Beleidigung des Vermieters eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierbei kommt es auf den konkreten Wortlaut und den Kontext an. Beispielsweise rechtfertigen grobe Formalbeleidigungen wie die Bezeichnung des Vermieters als „Arschloch“ oder „Penner“ eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Besonders schwerwiegende Beleidigungen, die nicht aus einer spontanen emotionalen Reaktion heraus entstanden sind, sondern wiederholt und bewusst ausgesprochen wurden, werden von den Gerichten als Grund für eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses anerkannt.
Was passiert, wenn die Beleidigung im Rahmen eines Streits ausgesprochen wird?
Hier zeigt sich die Rechtsprechung teilweise großzügiger. Fällt eine Beleidigung während eines hitzigen Streitgesprächs, wird dies oft milder bewertet. So hat ein Gericht entschieden, dass eine einmalige Beleidigung wie „Du Arschloch“ während eines Streits nicht zwangsläufig zur Kündigung berechtigt, insbesondere wenn die Äußerung im Affekt getätigt wurde und der Mieter sich anschließend entschuldigt. Allerdings bleibt es im Einzelfall immer eine Abwägung: Hat der Mieter in der Vergangenheit bereits häufiger durch beleidigende Äußerungen aufgefallen oder ist die Beleidigung besonders schwerwiegend, kann der Vermieter dennoch fristlos kündigen.
Können auch Beleidigungen gegen Dritte wie Hausverwalter oder andere Mieter zur Kündigung führen?
Ja, auch Beleidigungen gegen andere Personen, die im Auftrag des Vermieters tätig sind oder mit ihm in Verbindung stehen, können einen Kündigungsgrund darstellen. Beispielsweise rechtfertigen Äußerungen wie „fette Kaugummidrecksau“ gegenüber einer Objektbetreuerin eine ordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Handelt es sich um Mitarbeiter eines Großvermieters, ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Entscheidend ist, wie häufig und in welchem Kontext die Beleidigungen stattfinden. Auch fortgesetztes beleidigendes Verhalten gegenüber anderen Mietern eine Störung des Hausfriedens darstellen, was ebenfalls ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund ist.

Was ist, wenn der Mieter die Beleidigung nach einer Provokation des Vermieters ausspricht?
Wenn der Vermieter den Mieter provoziert hat, kann dies die Situation zugunsten des Mieters beeinflussen. In solchen Fällen muss geprüft werden, inwieweit die Beleidigung eine Reaktion auf eine Provokation war. Eine einmalige Beleidigung nach einer Provokation führt in der Regel nicht sofort zu einer fristlosen Kündigung. Hier wird meist zunächst eine Abmahnung ausgesprochen, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu korrigieren.
Sind ehrverletzende Äußerungen im Rahmen eines Rechtsstreits zulässig?
Gerichte zeigen sich oft nachsichtiger, wenn Beleidigungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen werden. Aussagen wie „streitsüchtig“ oder „kriminelle Machenschaften“ fallen häufig unter die freie Meinungsäußerung und die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Solche Äußerungen gelten nicht automatisch als Kündigungsgrund, solange sie nicht über die Grenzen der sachgerechten Auseinandersetzung hinausgehen. Entscheidend ist, dass die Äußerungen im Kontext einer Verteidigung oder Kritik stehen, die zur Wahrung eigener Rechte geäußert werden.