Zum Hauptinhalt springen

Mietrecht Lexikon

Aufrechnung

erstellt von RA Alexander Liese

Kann ich als Mieter aufgrund eines Mangels in der Wohnung mit einem mir entstandenen Schaden gegen die Miete aufrechnen?

Ja, als Mieter können Sie grundsätzlich mit einem Ihnen entstandenen Schaden aufgrund eines Mangels in der Wohnung gegen die Miete aufrechnen. Dabei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Der Mangel muss dem Vermieter angezeigt und die Beseitigung verlangt worden sein. Zudem muss der Schaden konkret nachgewiesen werden. Die Aufrechnung darf die Höhe der Mietminderung nicht überschreiten und sollte schriftlich dem Vermieter gegenüber erklärt werden.

Geldscheine

Bild von moerschy auf Pixabay

Ist ein Aufrechnungsverbot in Wohnungsmietverträgen zulässig?

Ein allgemeines Aufrechnungsverbot in Wohnungsmietverträgen ist grundsätzlich unwirksam. Nach § 556b Abs. 2 BGB darf der Mieter entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung zum Beispiel wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Ein pauschales Aufrechnungsverbot im Mietvertrag würde den Mieter unangemessen benachteiligen und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.

Was muss ich berücksichtigen, wenn ich gegen die Zahlung von Miete und Nebenkosten aufrechnen will?

Wenn Sie als Mieter gegen die Zahlung von Miete und Nebenkosten aufrechnen möchten, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  1. Bestehende Forderung: Sie müssen eine berechtigte und fällige Geldforderung gegen den Vermieter haben, beispielsweise aufgrund zu viel gezahlter Miete trotz einer Mietminderung infolge eines Mangels.
  2. Anzeige des Mangels: Der Mangel muss dem Vermieter rechtzeitig angezeigt worden sein. Eine schriftliche Mängelanzeige ist hierbei empfehlenswert.
  3. Höhe der Aufrechnung: Die Aufrechnung darf nicht willkürlich erfolgen. Die Höhe der aufgerechneten Beträge muss verhältnismäßig und nachweisbar sein.
  4. Form der Aufrechnung: Die Aufrechnungserklärung sollte schriftlich erfolgen, um späteren Missverständnissen vorzubeugen. In der Erklärung sollten Sie den Grund und die Höhe der Aufrechnung klar benennen.

Kann ich einen Mietrückstand gegen die von mir geleistete Kaution aufrechnen?

Nein, als Mieter können Sie einen Mietrückstand nicht gegen die von Ihnen geleistete Kaution aufrechnen. Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Ansprüche, die er nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen kann. Eine Aufrechnung während des laufenden Mietverhältnisses ist nicht zulässig, da die Kaution bis zum Ende des Mietverhältnisses unangetastet bleiben muss. Sie können jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses und einer eventuellen Abrechnung mit der Kaution gegebenenfalls offene Forderungen verrechnen.