Mietrecht Lexikon
- Abflussverstopfung
- Abmahnung
- Abmeldung
- Abstandzahlung
- Anwesenheit
- Änderung des Mietvertrages
- Anfechtung des Mietvertrages
- Anzeigepflicht von Mietmängeln
- Arbeitszimmer
- Aufzug
- Aufrechnung
- Auszug aus der Mietwohnung
- Bagatellschäden
- Balkon
- Balkonkraftwerke
- Barrierefreiheit
- Bauliche Veränderungen
- Beleidigungen
- Berufsausübung
- Besichtigungen
- Besuch
- Betriebskosten
- Bohrlöcher
- Cannabis
- Datenschutz
- Dauergast
- Doppelvermietung
- Dübellöcher
- Durchlauferhitzer
- Eheleute als Ver/Mieter
- Eigenbedarfskündigung
- Eigentümerwechsel
- Einheitsmietvertrag
- Einzug des Mieters
- Energiepass
- Ersatzansprüche
- Fahrrad
- Fahrstuhl
- Fernsehempfang
- Feuchtigkeit und Schimmel
- Fragebogen
- Fristlose Kündigung
- Garagen und Stellplätze
- Garten
- Gast
- Gemeinschaftsantenne
- Gemeinsamer Mietvertrag
- Geruchsbelästigung
- Gewerbliche Nutzung
- Grillen
- Hausmeister
- Hausordnung
- Haustiere
- Hausverkauf und Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Heizungsausfall
- Indexmiete
- Instandhaltungspflicht
- Kappungsgrenze
- Kaution
- Kleinreparaturen
- Krankenhausaufenthalt
- Kündigung unbefristeter Mietvertrag
- Kündigung Zeitmietvertrag
- Kündigung: Form und Fristen
- Kündigung Eigenbedarf
- Lärm als Mietmangel
- Mängel
- Mietaufhebungsvertrag
- Mieterhöhungen
- Mieterhöhungen Modernisierung
- Mietkaution
- Mietminderung
- Mietpreisbremse
- Mietvertrag
- Mündliche Vereinbarung
- Mustermietvertrag
- Möblierte Zimmer
- Modernisierung
- Nachmieter
- Nebenkosten
- Obhutspflichten
- Parabolantenne
- Rauchen
- Rauchwarnmelder
- Räumungsfrist
- Renovierung
- Rohrverstopfung
- Rückgabe
- Satellitenschüssel
- Scheidung
- Schneefegen
- Schönheitsreparaturen
- Schriftform
- Selbstauskunft
- Staffelmiete
- Textform im Mietrecht
- Tierhaltung
- Trennung
- Tod des Mieters
- Übergabeprotokoll
- Untervermietung
- Urlaub
- Vermieterpfandrecht
- Vermüllung / Messi
- Verwertungskündigung
- Videoüberwachung
- Vollstreckungsschutz
- Warmwasserboiler
- Winterdienst
- Wohnfläche
- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Rauchwarnmelder
Wer ist für den Einbau von Rauchwarnmeldern verantwortlich?
Grundsätzlich ist der Eigentümer der Immobilie – in der Regel der Vermieter – verpflichtet, Rauchwarnmelder zu installieren. Diese Pflicht ergibt sich aus den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Mieter müssen sich daher nicht um die Anschaffung und Installation kümmern. Sollte der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Mieter ihn sogar rechtlich dazu auffordern, um die Sicherheit der Wohnung zu gewährleisten.
Bild von u_rpnz0oibah auf Pixabay
In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Die genauen Vorschriften variieren je nach Bundesland, jedoch gilt allgemein, dass Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Fluchtwege dienen, angebracht werden müssen. Wohnzimmer, Küchen und Bäder sind in der Regel ausgenommen, es sei denn, dort wird übernachtet oder es gibt besondere Gefährdungen. Bei einer 1-Zimmer-Wohnung ist das Hauptraum, in dem auch geschlafen wird, von der Pflicht erfasst.
Kann der Vermieter die Wartungspflicht auf den Mieter übertragen?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Landesbauordnungen legen fest, dass die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder entweder dem Eigentümer oder dem Nutzer (Mieter) obliegt. Zwar kann der Vermieter die Wartung vertraglich auf den Mieter übertragen, allerdings ist dies nicht immer empfehlenswert. Denn wenn Wartung oder Funktionsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, könnten im Schadensfall Regressansprüche auf den Vermieter zukommen. Daher ist es oft besser, wenn der Vermieter selbst die Kontrolle behält.
Kann der Mieter sich gegen den Einbau von Rauchwarnmeldern wehren?
Nein, der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit in Wohnräumen. Der Mieter ist daher verpflichtet, den Einbau zu dulden, selbst wenn er bereits eigene Rauchmelder installiert hat. Diese Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die regelmäßige Wartung durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Fachmann.
Wer haftet bei einem Fehlalarm und den dadurch entstehenden Kosten?
Sollte ein Rauchwarnmelder einen Fehlalarm auslösen und dadurch ein Einsatz der Feuerwehr notwendig werden, hängt die Haftung von den Umständen ab. Wenn der Fehlalarm beispielsweise durch unsachgemäßen Gebrauch oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurde, könnte dieser für die Kosten verantwortlich gemacht werden. Hat jedoch ein Defekt des Geräts, das vom Vermieter eingebaut wurde, den Alarm ausgelöst, haftet in der Regel der Vermieter.