Mietrecht Lexikon
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- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Anzeigepflicht von Mietmängeln
Was versteht man unter der Anzeigepflicht und warum ist sie wichtig?
Die Anzeigepflicht bedeutet, dass ein Mieter dem Vermieter unverzüglich Bescheid geben muss, wenn ein Mangel an der Wohnung auftritt, eine Gefahr für die Wohnung besteht. Diese Pflicht ergibt sich aus § 536c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Idee dahinter ist, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig zu reagieren, Mängel zu beseitigen und einer Verschlimmerung des Zustands entgegenzuwirken. Wird die Anzeigepflicht nicht eingehalten, kann dies für den Mieter finanzielle Konsequenzen haben, etwa den Verlust des Rechts auf Mietminderung oder sogar Schadensersatzforderungen des Vermieters.
Was muss ein Mieter tun, wenn er einen Mangel feststellt?
Sobald ein Mieter einen Schaden wie Schimmelbefall, eine defekte Heizung oder einen undichten Wasserhahn bemerkt, muss er den Vermieter darüber informieren – und zwar so schnell wie möglich. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei eine schriftliche Meldung aus Beweisgründen empfehlenswert ist. Wichtig ist, dass die Anzeige „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt. Sollte der Mieter die Meldung verzögern oder unterlassen, kann er unter Umständen für Folgeschäden haftbar gemacht werden, die durch die Verzögerung entstanden sind.
Kann ein Mieter die Miete mindern, wenn ein Mangel vorliegt?
Ja, grundsätzlich kann ein Mieter die Miete mindern, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der Mieter den Mangel zuvor ordnungsgemäß beim Vermieter angezeigt hat. Wird der Mangel nicht gemeldet, bleibt der Mieter zur vollen Mietzahlung verpflichtet. Selbst wenn der Mieter die Anzeige macht, dann aber weiterhin die volle Miete zahlt, verliert er sein Recht auf nachträgliche Mietminderung. Daher ist es ratsam, nach einer Mängelanzeige direkt eine Mietminderung schriftlich geltend zu machen.
Was passiert, wenn der Vermieter nach einer Mängelanzeige nicht handelt?
Reagiert der Vermieter nicht auf die Mängelanzeige und behebt den Schaden nicht, kann der Mieter weitere Maßnahmen ergreifen. Eine Möglichkeit wäre, die Miete weiterhin zu mindern. Auch Sie als Mieter können den Vermieter für seinen Verstoß gegen die Instandhaltungspflicht abmahnen. In jedem Fall ist es sinnvoll, dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
Lässt der Vermieter die Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, kann der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten von dem Vermieter ersetzt verlangen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit vom Vermieter einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu verlangen, um anschließend selbst einen Handwerker zu beauftragen.
In besonders schwerwiegenden Fällen, wenn beispielsweise die Gesundheit des Mieters durch den Mangel gefährdet ist, könnte der Mieter das Mietverhältnis sogar fristlos kündigen oder in bestimmten Fällen eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erwirken (so zum Beispiel bei einem Heizungsausfall im Winter).
Welche Folgen hat es für den Mieter, wenn er die Anzeigepflicht verletzt?
Wenn der Mieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, obwohl ihm ein Mangel bekannt ist, drohen ihm ernsthafte Konsequenzen. Er kann unter Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Nichtanzeige entstanden sind. Ein klassisches Beispiel: Der Mieter bemerkt eine undichte Toilette, meldet dies jedoch nicht. Dadurch entsteht ein erheblicher Wasserschaden. In diesem Fall kann der Mieter verpflichtet werden, die Reparaturkosten zu übernehmen. Zudem verliert er das Recht, die Miete wegen dieses Mangels zu mindern oder Schadensersatz zu fordern, da der Vermieter durch die fehlende Anzeige nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig zu handeln.