Mietrecht Lexikon
- Abflussverstopfung
- Abmahnung
- Abmeldung
- Anwesenheit
- Änderung des Mietvertrages
- Anfechtung des Mietvertrages
- Arbeitszimmer
- Aufzug
- Aufrechnung
- Auszug aus der Mietwohnung
- Bagatellschäden
- Balkon
- Bauliche Veränderungen
- Berufsausübung
- Besichtigungen
- Besuch
- Betriebskosten
- Bohrlöcher
- Datenschutz
- Dauergast
- Doppelvermietung
- Dübellöcher
- Durchlauferhitzer
- Eheleute als Ver/Mieter
- Eigenbedarfskündigung
- Eigentümerwechsel
- Einheitsmietvertrag
- Einzug des Mieters
- Energiepass
- Ersatzansprüche
- Fahrrad
- Fahrstuhl
- Fernsehempfang
- Feuchtigkeit und Schimmel
- Fragebogen
- Fristlose Kündigung
- Garagen und Stellplätze
- Garten
- Gast
- Gemeinschaftsantenne
- Gemeinsamer Mietvertrag
- Geruchsbelästigung
- Gewerbliche Nutzung
- Grillen
- Hausmeister
- Hausordnung
- Haustiere
- Hausverkauf und Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Heizungsausfall
- Indexmiete
- Instandhaltungspflicht
- Kappungsgrenze
- Kaution
- Kleinreparaturen
- Krankenhausaufenthalt
- Kündigung unbefristeter Mietvertrag
- Kündigung Zeitmietvertrag
- Kündigung: Form und Fristen
- Kündigung Eigenbedarf
- Lärm als Mietmangel
- Mängel
- Mietaufhebungsvertrag
- Mieterhöhungen
- Mieterhöhungen Modernisierung
- Mietkaution
- Mietminderung
- Mietpreisbremse
- Mietvertrag
- Mündliche Vereinbarung
- Mustermietvertrag
- Möblierte Zimmer
- Modernisierung
- Nachmieter
- Nebenkosten
- Obhutspflichten
- Parabolantenne
- Rauchen
- Räumungsfrist
- Renovierung
- Rohrverstopfung
- Rückgabe
- Satellitenschüssel
- Scheidung
- Schneefegen
- Schönheitsreparaturen
- Schriftform
- Selbstauskunft
- Staffelmiete
- Tierhaltung
- Trennung
- Tod des Mieters
- Übergabeprotokoll
- Untervermietung
- Urlaub
- Vermieterpfandrecht
- Vollstreckungsschutz
- Warmwasserboiler
- Winterdienst
- Wohnfläche
- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Besuch in der Mietwohnung
Darf ich jederzeit selbst bestimmen, wer mich wann in meiner Wohnung besucht?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie als Mieter selbst bestimmen, wer Sie in Ihrer Wohnung besucht und wann dieser Besuch stattfindet. Das Besuchsrecht ist Teil Ihres privaten Lebensbereichs und wird durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Der Vermieter darf Ihnen in der Regel nicht vorschreiben, wen Sie in Ihre Wohnung einladen.
Bild von Elle Katie auf Pixabay
Wie lange darf sich mein Besuch ohne Genehmigung des Vermieters in meiner Wohnung aufhalten?
Besuch darf sich ohne Genehmigung des Vermieters in der Regel bis zu sechs Wochen in Ihrer Wohnung aufhalten. Diese Frist kann je nach den Umständen und der vertraglichen Vereinbarung variieren. Sollte der Besuch länger bleiben, wird dies als unbefugte Gebrauchsüberlassung betrachtet. Dies kann einen Kündigungsgrund darstellen.
Darf ich ohne die Genehmigung meines Vermieters einen Austauschschüler in meiner Wohnung aufnehmen?
Nein, die Aufnahme eines Austauschschülers in Ihrer Wohnung über einen längeren Zeitraum erfordert die Zustimmung des Vermieters. Da ein Austauschschüler in der Regel für mehrere Monate bei Ihnen wohnt, geht dies über das normale Besuchsrecht hinaus und wird als teilweises Untervermieten betrachtet, wofür die Erlaubnis des Vermieters notwendig ist.
Darf ich ohne die Genehmigung meines Vermieters ein Au-pair in meiner Wohnung aufnehmen?
Nein, die Aufnahme eines Au-pairs in Ihrer Wohnung bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vermieters. Ein Au-pair bleibt gewöhnlich über einen längeren Zeitraum, was ebenfalls über das Besuchsrecht hinausgeht und als teilweise Untervermietung gilt. Es ist wichtig, den Vermieter darüber zu informieren und dessen Erlaubnis einzuholen.
Darf ich ohne die Genehmigung meines Vermieters eine Pflegekraft in meiner Wohnung aufnehmen?
Auch die Aufnahme einer Pflegekraft erfordert die Zustimmung des Vermieters, insbesondere wenn die Pflegekraft längerfristig bei Ihnen wohnt. Die dauerhafte Unterbringung einer weiteren Person stellt eine Veränderung des Mietverhältnisses dar, weshalb die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Bei einer zeitlich begrenzten Pflegekraft, die nur für kurze Zeiträume bei Ihnen wohnt, könnte dies als Besuch angesehen werden, jedoch sollte der Vermieter auch in diesem Fall informiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.