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Mietrecht Lexikon

Fernsehempfang

erstellt von RA Alexander Liese

Muss mir der Vermieter die Möglichkeit des Fernsehempfangs zur Verfügung stellen?

Ja, der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Möglichkeit des Fernsehempfangs zur Verfügung zu stellen. Dies kann über eine Gemeinschaftsantenne, einen Kabelanschluss oder andere geeignete Mittel erfolgen. Der Fernsehempfang gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und ist ein wesentlicher Bestandteil des modernen Wohnkomforts.

Fernseher wird mit einer Steuerung bedient

Bild von u_tu0otx0ph2 auf Pixabay

Muss ich mich an den Kosten einer Gemeinschaftsantenne beteiligen, wenn ich eine eigene Schüssel habe?

Ja, Sie müssen sich an den Kosten der Gemeinschaftsantenne beteiligen, auch wenn Sie eine eigene Satellitenschüssel haben. Die Betriebskosten für die Gemeinschaftsantenne gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten und können entsprechend auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Ihre eigene Nutzung der Satellitenschüssel ändert nichts an der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung an der gemeinschaftlichen Empfangsanlage.

Kann ich vom Vermieter verlangen, eine Parabolantenne zu installieren, wenn keine andere Möglichkeit des Fernsehempfangs besteht?

Ja, wenn keine andere Möglichkeit des Fernsehempfangs besteht, können Sie grundsätzlich vom Vermieter die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne verlangen. Der Vermieter kann diese Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen knüpfen, wie z.B. eine fachgerechte Installation und die Vermeidung von Schäden oder Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. Der Vermieter darf die Installation nicht grundlos verweigern, insbesondere wenn keine alternativen Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Können die Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne vom Vermieter umgelegt werden?

Ja, die Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne können vom Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören die Kosten für den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der Gemeinschaftsantenne. Diese Kosten sind Teil der Nebenkostenabrechnung und werden anteilig auf die Mieter verteilt.

Muss ich den vorhandenen digitalen Breitbandanschluss in der Wohnung nutzen oder kann ich die Genehmigung der Installation einer Parabolantenne vom Vermieter verlangen?

Wenn ein digitaler Breitbandanschluss in der Wohnung vorhanden ist, müssen Sie diesen in der Regel nutzen. Der Vermieter kann die Installation einer Parabolantenne verweigern, wenn eine ausreichende und zumutbare Empfangsmöglichkeit bereits vorhanden ist. Das Anbringen einer eigenen Satellitenschüssel ist daher nur dann erforderlich, wenn der vorhandene Anschluss keine zufriedenstellende Empfangsqualität bietet oder spezielle Sender nicht empfangen werden können, die für Sie von besonderem Interesse sind. In solchen Fällen sollten Sie den Vermieter um Genehmigung bitten und Ihre besonderen Bedürfnisse darlegen.

Muss ich eine Versicherung für meine Parabolantenne abschließen?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine spezielle Versicherung für Ihre Parabolantenne abzuschließen. Es ist jedoch ratsam, eine Haftpflichtversicherung zu haben, die eventuelle Schäden abdeckt, die durch die Parabolantenne verursacht werden könnten. Eine solche Versicherung schützt Sie vor finanziellen Risiken, falls die Antenne beispielsweise herabfällt und Personen- oder Sachschäden verursacht.

Kann der Vermieter die Entfernung meiner Parabolantenne verlangen, wenn er nachträglich einen digitalen Breitbandanschluss in der Wohnung zur Verfügung stellt?

Ja, der Vermieter kann die Entfernung Ihrer Parabolantenne verlangen, wenn er nachträglich einen digitalen Breitbandanschluss bereitstellt, der eine gleichwertige oder bessere Empfangsqualität bietet. In einem solchen Fall entfällt das besondere Interesse an einer eigenen Satellitenschüssel, da eine adäquate Empfangsmöglichkeit durch den digitalen Anschluss gewährleistet ist. Der Vermieter muss jedoch eine angemessene Frist zur Entfernung der Parabolantenne setzen und gegebenenfalls die Kosten für den Rückbau tragen, wenn er die Installation ursprünglich genehmigt hat.