Mietrecht Lexikon
- Abflussverstopfung
- Abmahnung
- Abmeldung
- Anwesenheit
- Änderung des Mietvertrages
- Anfechtung des Mietvertrages
- Arbeitszimmer
- Aufzug
- Aufrechnung
- Auszug aus der Mietwohnung
- Bagatellschäden
- Balkon
- Bauliche Veränderungen
- Berufsausübung
- Besichtigungen
- Besuch
- Betriebskosten
- Bohrlöcher
- Datenschutz
- Dauergast
- Doppelvermietung
- Dübellöcher
- Durchlauferhitzer
- Eheleute als Ver/Mieter
- Eigenbedarfskündigung
- Eigentümerwechsel
- Einheitsmietvertrag
- Einzug des Mieters
- Energiepass
- Ersatzansprüche
- Fahrrad
- Fahrstuhl
- Fernsehempfang
- Feuchtigkeit und Schimmel
- Fragebogen
- Fristlose Kündigung
- Garagen und Stellplätze
- Garten
- Gast
- Gemeinschaftsantenne
- Gemeinsamer Mietvertrag
- Geruchsbelästigung
- Gewerbliche Nutzung
- Grillen
- Hausmeister
- Hausordnung
- Haustiere
- Hausverkauf und Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Heizungsausfall
- Indexmiete
- Instandhaltungspflicht
- Kappungsgrenze
- Kaution
- Kleinreparaturen
- Krankenhausaufenthalt
- Kündigung unbefristeter Mietvertrag
- Kündigung Zeitmietvertrag
- Kündigung: Form und Fristen
- Kündigung Eigenbedarf
- Lärm als Mietmangel
- Mängel
- Mietaufhebungsvertrag
- Mieterhöhungen
- Mieterhöhungen Modernisierung
- Mietkaution
- Mietminderung
- Mietpreisbremse
- Mietvertrag
- Mündliche Vereinbarung
- Mustermietvertrag
- Möblierte Zimmer
- Modernisierung
- Nachmieter
- Nebenkosten
- Obhutspflichten
- Parabolantenne
- Rauchen
- Räumungsfrist
- Renovierung
- Rohrverstopfung
- Rückgabe
- Satellitenschüssel
- Scheidung
- Schneefegen
- Schönheitsreparaturen
- Schriftform
- Selbstauskunft
- Staffelmiete
- Tierhaltung
- Trennung
- Tod des Mieters
- Übergabeprotokoll
- Untervermietung
- Urlaub
- Vermieterpfandrecht
- Vollstreckungsschutz
- Warmwasserboiler
- Winterdienst
- Wohnfläche
- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Balkon
Wird bei der Berechnung der Mietfläche die Fläche des Balkons berücksichtigt?
Ja, bei der Berechnung der Mietfläche wird die Fläche des Balkons in der Regel berücksichtigt. Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) wird die Balkonfläche jedoch nicht vollständig angerechnet. Üblicherweise wird die Fläche des Balkons mit 25 % bis maximal 50 % ihrer tatsächlichen Größe in die Wohnfläche einbezogen. Der genaue Prozentsatz kann je nach den Gegebenheiten und Einfluss auf den Wohnwert variieren.
Bild von wal_172619 auf Pixabay
Darf ich auf meinem Balkon die Wäsche trocknen?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem Balkon die Wäsche trocknen, sofern dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht ausdrücklich verboten ist. Das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Achten Sie jedoch darauf, dass keine größeren Konstruktionen oder sichtbare Wäscheständer verwendet werden, die das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen könnten.
Darf ich auf meinem Balkon ohne Genehmigung des Vermieters einen unauffälligen Sichtschutz anbringen?
Das Anbringen eines unauffälligen Sichtschutzes auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, solange dies die bauliche Substanz nicht beeinträchtigt und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich verändert. In den meisten Fällen ist es ratsam, den Vermieter vorab zu informieren, auch wenn eine ausdrückliche Genehmigung nicht immer erforderlich ist. Achten Sie darauf, dass der Sichtschutz leicht abnehmbar ist und keine dauerhaften Veränderungen am Balkon vornimmt.
Darf ich auf meinem Balkon grillen?
Das Grillen auf dem Balkon ist ein häufig diskutiertes Thema und kann von den Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung abhängen. Viele Mietverträge oder Hausordnungen verbieten das Grillen mit Holzkohle aufgrund der Rauchentwicklung und der damit verbundenen Belästigung der Nachbarn. Elektrische Grills oder Gasgrills werden oft als weniger störend angesehen und können daher erlaubt sein. Es ist wichtig, die genauen Bestimmungen in Ihrem Mietvertrag zu überprüfen und Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.
Darf ich eine Parabolantenne an meinem Balkon befestigen?
Das Anbringen einer Parabolantenne am Balkon ist in vielen Fällen genehmigungspflichtig. Der Vermieter muss grundsätzlich zustimmen, da das Anbringen einer solchen Antenne das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern kann. In einigen Fällen kann der Vermieter die Anbringung der Parabolantenne untersagen, insbesondere wenn alternative Empfangsmöglichkeiten wie Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantennen vorhanden sind. Es empfiehlt sich, vor der Installation eine schriftliche Genehmigung des Vermieters einzuholen.