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Mietrecht Lexikon

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Ersatzansprüche des Vermieters

erstellt von RA Alexander Liese

Muss ich bei Rückgabe der Wohnung Verschmutzungen am Teppichboden beseitigen?

Ja, als Mieter sind Sie verpflichtet, die Wohnung in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Dies schließt die Beseitigung von Verschmutzungen am Teppichboden ein. Normale Abnutzungserscheinungen, die durch den üblichen Gebrauch entstehen, müssen Sie jedoch nicht beseitigen. Dies kann jedoch anders sein, wenn der Mietvertrag eine sog. Schönheitsreparaturklausel enthält. Wenn der Teppichboden über das normale Maß hinaus verschmutzt ist, können Sie verpflichtet sein, eine Grundreinigung durchzuführen oder die Kosten für eine professionelle Reinigung zu übernehmen.

Hafte ich für Schäden in den Mieträumen, wenn ich diese dem Vermieter nicht gemeldet habe?

Es ist Ihre Pflicht als Mieter, Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden, damit dieser Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und -beseitigung ergreifen kann. Unterlassen Sie dies, kann der Vermieter Ersatz für den entstandenen Schaden, der dadurch entsteht, dass sich der Zustand infolge unterbleibender Maßnahmen vergrößert hat, verlangen.

Hafte ich für Schäden im Treppenhaus, wenn diese durch meine Besucher verursacht wurden?

Ja, Sie haften für Schäden im Treppenhaus, die durch Ihre Besucher verursacht wurden. Als Mieter sind Sie für das Verhalten Ihrer Besucher verantwortlich und müssen sicherstellen, dass diese keinen Schaden am Gebäude anrichten. Der Vermieter kann von Ihnen Ersatz für die Reparaturkosten verlangen, wenn Ihre Besucher Schäden verursachen. Es ist daher ratsam, Ihre Besucher entsprechend zu informieren und Vorsicht walten zu lassen.

Mann mit Bohrmaschine

Bild von Iqbal Nuril Anwar auf Pixabay

Hafte ich für Schäden in der Wohnung, die schon bei Mietbeginn vorhanden waren?

Nein, Sie haften nicht für Schäden, die bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Solche Schäden sollten im Übergabeprotokoll festgehalten werden, um Missverständnisse und Haftungsfragen zu vermeiden. Wenn ein Übergabeprotokoll erstellt wurde und die vorhandenen Schäden dokumentiert sind, sind Sie nicht verpflichtet, diese zu beseitigen oder für deren Kosten aufzukommen. Ohne ein Protokoll kann es jedoch schwierig sein, nachzuweisen, dass die Schäden bereits vor Ihrem Einzug vorhanden waren.

Muss ich durch Bohrlöcher beschädigte Fliesen im Bad ersetzen?

Ja, als Mieter haften Sie für Schäden, die durch Bohrlöcher an Fliesen im Bad verursacht wurden, da diese in der Regel nicht als normale Abnutzung gelten. Wenn durch unsachgemäßes Bohren Fliesen beschädigt wurden, sind Sie verpflichtet, die Fliesen auf Ihre Kosten zu ersetzen oder die Reparaturkosten zu übernehmen. Es ist empfehlenswert, vor dem Bohren den Vermieter zu konsultieren und sicherzustellen, dass geeignete Stellen und Methoden verwendet werden, um solche Schäden zu vermeiden.