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Mietrecht Lexikon

Barrierefreiheit

erstellt von RA Alexander Liese

Kann ein Mieter bauliche Veränderungen für Barrierefreiheit einfach durchführen?

Grundsätzlich darf ein Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen an der Wohnung vornehmen. Das gilt auch für Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Wenn der Mieter beispielsweise Türschwellen entfernen, Türen verbreitern oder einen Treppenlift installieren möchte, braucht er die vorherige Erlaubnis des Vermieters. Diese Zustimmung sollte stets schriftlich erfolgen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fehlt die Zustimmung, kann der Vermieter die Maßnahmen als Pflichtverletzung des Mieters werten.

Rollator

Bild von günter auf Pixabay

Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter seine Zustimmung verweigern?

Der Vermieter ist nicht gezwungen, jeder baulichen Veränderung zuzustimmen. Er kann die Erlaubnis verweigern, wenn seine Interessen an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands der Wohnung überwiegen. Hierzu gehören beispielsweise die Erhaltung der Gebäudesubstanz, rechtliche Vorschriften oder das Interesse anderer Mieter im Gebäude. Allerdings muss der Vermieter eine nachvollziehbare Begründung darlegen, warum die Maßnahme unzumutbar ist. Eine bloße Abneigung gegen Veränderungen reicht nicht aus. Es ist stets eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Mieters und des Vermieters notwendig.

Wer trägt die Kosten für den barrierefreien Umbau und den späteren Rückbau?

Alle Kosten für die Umbaumaßnahmen trägt der Mieter. Das schließt auch den späteren Rückbau ein, wenn der Mieter auszieht. Der Vermieter hat das Recht, eine zusätzliche Kaution zu verlangen, um sicherzustellen, dass die Wohnung nach Vertragsende in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Diese Zusatzkaution muss angemessen sein und darf nicht überhöht sein. Sie soll lediglich die Kosten für den Rückbau decken. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die ungenutzte Kaution zurückerstatten.

Welche baulichen Maßnahmen sind überhaupt zulässig?

Der Mieter darf unter der Voraussetzung einer Vermieterzustimmung alle Maßnahmen durchführen, die eine wesentliche Erleichterung für Menschen mit Behinderungen bedeuten. Dazu gehören unter anderem der Einbau von Handläufen, die Beseitigung von Türschwellen, die Verbreiterung von Türen oder der Umbau des Badezimmers. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter selbst oder ein Angehöriger mit ihm zusammenlebt, der die barrierefreien Maßnahmen benötigt. Der gelegentliche Besuch einer behinderten Person rechtfertigt allerdings keinen Anspruch auf bauliche Veränderungen.

Was passiert, wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert?

Lehnt der Vermieter die Zustimmung ab, kann der Mieter den Rechtsweg einschlagen und die Zustimmung gerichtlich einklagen. Hierbei muss der Mieter genau darlegen, welche Maßnahmen er plant und wie diese im Detail aussehen sollen. Gelingt es dem Mieter, die Zustimmung vor Gericht zu erstreiten, darf der Vermieter die Arbeiten nicht länger blockieren. In besonders dringenden Fällen kann der Mieter auch eine Stufenklage erheben, um die Zustimmung und die Duldung der Maßnahmen zu erzwingen.