Mietrecht Lexikon
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Abflussverstopfung
Wer muss bei einer Abflussverstopfung die Kosten zahlen?
Bei einer Abflussverstopfung in einer Mietwohnung stellt sich oft die Frage, wer für die entstehenden Kosten aufkommen muss. Grundsätzlich wird zwischen zwei Szenarien unterscheiden: einer Verstopfung, die durch den gewöhnlichen vertragsgemäßen Gebrauch und Verschleiß verursacht wurde, und einer Verstopfung, die auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
Der Vermieter ist für die Instandhaltung der Mietwohnung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass die sanitären Anlagen funktionsfähig bleiben. Liegt die Ursache der Verstopfung in einer gewöhnlichen Abnutzung und damit in einem Verschleiß der Abwasserleitungen, zählt die Beseitigung zu den Instandhaltungspflichten des Vermieters. Nutzt der Mieter die Abwasserentsorgungsleitungen also so, wie es einer gewöhnlichen Wohnnutzung entspricht und kommt es dennoch zu Verstopfungen, ist der Vermieter zur Beseitigung der Verstopfung auf seine eigenen Kosten verpflichtet.
Handelt es sich jedoch um eine Verstopfung, die durch unsachgemäße Nutzung seitens des Mieters verursacht wurde, ist der Mieter für die Kosten verantwortlich. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise größere Mengen an Essensresten, Hygieneartikeln oder anderen ungeeigneten Materialien in die Abflüsse gelangen und eine Verstopfung verursachen.
Handelt ein Mieter vertragswidrig, wenn er Essensreste o. Hygieneartikel in der Wohnungstoilette entsorgt?
Ja, ein Mieter handelt vertragswidrig, wenn er Essensreste oder beispielsweise Frauen-Hygieneartikel in der Wohnungstoilette entsorgt. Die Entsorgung von bestimmungswidrigen Gegenständen über die Toilette ist kein vertragsgemäßer Gebrauch und kann erhebliche Verstopfungen verursachen. Der Mieter ist zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache verpflichtet. Die unsachgemäße Nutzung von Abwasserleitungen zu Entsorgungszwecken kann ein vertragswidriges Verhalten darstellen, wodurch der Mieter haftbar für die entstehenden Kosten gemacht werden kann. Im Wiederholungsfalle droht sogar die Kündigung.
Was ist, wenn die Ursache der Verstopfung in einem Mehrfamilienhaus streitig ist?
In einem Mehrfamilienhaus kann die Ursache einer Verstopfung oft schwer zu ermitteln sein. Kann der Verursacher nicht eindeutig identifiziert werden, liegt die Beweislast zunächst beim Vermieter. Gelingt es dem Vermieter nicht, den Verursacher zu bestimmen, müssen die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung in der Regel vom Vermieter getragen werden.
Eine Umlage der Kosten auf alle Mieter ist in bestimmten Fällen möglich, insbesondere wenn der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthält, die eine Kostenverteilung vorsehen. In der Praxis wird jedoch häufig die sogenannte Betriebskostenverordnung (BetrKV) herangezogen. Nach dieser Verordnung können Kosten für die Abflussreinigung als Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie regelmäßig anfallen und nicht auf unsachgemäße Nutzung einzelner Mieter zurückzuführen sind.
Bild von Rudy and Peter Skitterians auf Pixabay
Kann der Vermieter die Kosten für die Abflussreinigung über die Bagatellklausel für Kleinreparaturen umlegen?
Die Umlage der Kosten für die Abflussreinigung über die Bagatellklausel für Kleinreparaturen ist grundsätzlich möglich, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag regelt, dass der Mieter für kleinere Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag aufkommen muss. Diese Klausel gilt jedoch nur für Gegenstände, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Abwasserleitungen fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie, da sie nicht zum häufigen und direkten Gebrauch des Mieters zählen. Daher ist eine Umlage der Kosten für eine Abflussreinigung über die Bagatellklausel meist unzulässig.
Wer ist für den Schaden haftbar, der einem Mieter durch eine Abflussverstopfung entsteht?
Tritt durch eine Abflussverstopfung ein Schaden in der Mietwohnung auf, stellt sich die Frage der Haftung. Grundsätzlich haftet der Verursacher der Verstopfung für den entstandenen Schaden.
Liegt die Ursache der Verstopfung in einem baulichen Mangel oder in der normalen Abnutzung der Leitungen, ist der Vermieter für den Schaden haftbar. Der Vermieter muss für die Instandsetzung der betroffenen Bereiche sorgen und gegebenenfalls auch für Folgeschäden, wie etwa Wasserschäden, aufkommen.
Hat der Mieter die Verstopfung durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht, haftet er für die Schäden, die aus der Verstopfung resultieren. Der Mieter muss die Kosten für die Reparatur der Leitungen sowie für die Beseitigung von Folgeschäden übernehmen.
In jedem Fall sollten Mieter und Vermieter im Falle einer Abflussverstopfung zügig handeln, um größere Schäden zu vermeiden und die Ursache der Verstopfung schnellstmöglich zu klären. Eine rechtzeitige Kommunikation und Dokumentation der Umstände kann dabei helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Lösung zu finden