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Mietrecht Lexikon

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Anwesenheit des Mieters

erstellt von RA Alexander Liese

Muss ich als Mieter meine Wohnung aktiv bewohnen?

Als Mieter sind Sie grundsätzlich zu einem bestimmungsgemäß Gebrauch verpflichtet.  Eine völlige Aufgabe der Wohnung ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter könnte als vertragswidrig angesehen werden und im Extremfall eine Kündigung nach sich ziehen. Darüber hinaus bestehen auch dann, wenn Sie die Wohnung nicht bewohnen, weiterhin Obhutspflichten in Bezug auf die Wohnung. Sie müssen also die Wohnung vor möglichen Schäden bewahren. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie einen Rohrbruch in der Mietwohnung nicht rechtzeitig melden können, wenn Sie dauerhaft abwesend sind. Es können zudem Schäden entstehen, wenn die Wohnung nicht ordnungsgemäß beheizt und belüftet wird, für die Sie dann als Mieter haften.

Schlüsselübergabe
Bild: Benis Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Kann ich meine Wohnung bei längerer Abwesenheit einem Verwandten oder Bekannten überlassen?

Ja, Sie können Ihre Wohnung bei längerer Abwesenheit einem Verwandten oder Bekannten überlassen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Eine vorübergehende Überlassung für wenige Wochen ist in der Regel unproblematisch, sollte aber dem Vermieter mitgeteilt werden. Bei längeren Zeiträumen, insbesondere wenn diese drei Monate überschreiten, benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Ohne diese Zustimmung könnte der Vermieter eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung annehmen und entsprechende rechtliche Schritte, bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses, einleiten.

Muss ich für die Treppenhausreinigung bezahlen, wenn ich meine Wohnung nicht nutze?

Ja, als Mieter sind Sie verpflichtet, für die Treppenhausreinigung zu bezahlen, auch wenn Sie Ihre Wohnung nicht nutzen. Diese Kosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten, die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter eines Mehrfamilienhauses verteilt werden. Ihre Verpflichtung zur Zahlung entfällt nicht, nur weil Sie die Wohnung vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnen.

Muss ich bei längerer Abwesenheit den Wohnungsschlüssel einem verfügbaren Dritten überlassen?

Es besteht keine allgemeine gesetzliche Pflicht, bei längerer Abwesenheit den Wohnungsschlüssel einem verfügbaren Dritten zu überlassen. Es kann jedoch ratsam sein, einer vertrauenswürdigen Person einen Schlüssel zu hinterlassen, um im Notfall (z.B. Wasserrohrbruch, Feuer) schnell Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Diese Maßnahme dient sowohl Ihrem Schutz als auch dem Schutz des Mietobjekts. Informieren Sie den Vermieter darüber, wer den Schlüssel hat, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden.

Darf ein Vermieter sich Zutritt zu meiner Wohnung verschaffen, wenn ich abwesend bin?

Nein, ein Vermieter darf sich nicht eigenmächtig Zutritt zu Ihrer Wohnung verschaffen, auch nicht bei längerer Abwesenheit. Das Betreten der Wohnung durch den Vermieter ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in Ihr Hausrecht dar und ist grundsätzlich unzulässig. Der Vermieter darf die Wohnung nur in Notfällen, bei Gefahr im Verzug, betreten, beispielsweise bei drohenden Schäden durch Wasser oder Feuer, und auch dann nur, wenn er keine Möglichkeit hat, Sie oder eine bevollmächtigte Person zu erreichen. Eine vorherige Abstimmung mit Ihnen als Mieter ist immer erforderlich, um den Zutritt zu legitimieren.