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Mietrecht Lexikon

Untervermietung der Wohnung

erstellt von RA Alexander Liese

Benötige ich die Erlaubnis des Vermieters, um meine Wohnung oder Teile davon unterzuvermieten, und was passiert, wenn ich dies ohne Erlaubnis tue?

Ja, in der Regel benötigen Sie die Erlaubnis des Vermieters, um Ihre Wohnung oder Teile davon unterzuvermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die gesamte Wohnung untervermieten möchten. Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung (z.B. eines Zimmers) haben Sie jedoch unter bestimmten Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht (§ 553 BGB). Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn sich Ihre Lebensumstände geändert haben, etwa durch eine Trennung oder wegen eines längeren Auslandaufenthalts.

Übergabe von Wohnungsschlüssel

Bild von Tumisu auf Pixabay

Wenn Sie ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters untervermieten, begehen Sie eine Vertragsverletzung. Dies kann erhebliche Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter haben. Der Vermieter kann auch verlangen, dass der Untermieter die Wohnung unverzüglich verlässt.

Darf der Vermieter die Untervermietung generell ablehnen, und wenn ja, unter welchen Umständen?

Der Vermieter darf die Untervermietung nicht generell und ohne berechtigte Gründe ablehnen, insbesondere nicht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen können. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung jedoch verweigern, wenn:

  • Der Untermieter für den Vermieter unzumutbar ist, etwa aufgrund einer negativen Schufa-Auskunft oder eines schlechten Leumunds.
  • Die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt wäre.
  • Der Vermieter befürchten muss, dass die Wohnung durch den Untermieter zweckentfremdet wird (z.B. durch Nutzung als Gewerberaum).
  • Die Mietbedingungen im Hauptmietvertrag explizit verbieten, bestimmte Personen aufzunehmen (z.B. aufgrund von vorherigen Verstößen gegen Hausregeln).

Wenn der Vermieter die Erlaubnis ohne berechtigten Grund verweigert, können Sie als Mieter unter Umständen Schadenersatz verlangen oder das Mietverhältnis kündigen.

Kann der Vermieter zusätzliche Miete verlangen, wenn ich meine Wohnung untervermiete?

Ja, der Vermieter kann eine angemessene Erhöhung der Miete verlangen, wenn Sie einen Teil der Wohnung untervermieten. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Erhöhung aufgrund der Untervermietung gerechtfertigt ist und nicht übermäßig hoch ausfällt. Das Gesetz erlaubt eine Mieterhöhung in Höhe von maximal 20 % der auf die untervermieteten Räume entfallenden Miete (§ 553 Abs. 2 BGB). Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich geltend machen, und die Erhöhung muss nachvollziehbar sein.

Welche rechtlichen Verpflichtungen habe ich gegenüber meinem Untermieter, und wie unterscheidet sich dies von meinen Verpflichtungen gegenüber dem Hauptvermieter?

Als Hauptmieter haben Sie gegenüber Ihrem Untermieter ähnliche Verpflichtungen wie der Vermieter gegenüber Ihnen. Dazu gehören:

  • Bereitstellung der Mietsache: Sie müssen die vermieteten Räume dem Untermieter in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit erhalten.
  • Zahlung der Kaution (falls vereinbart): Falls Sie eine Kaution von Ihrem Untermieter verlangen, sind Sie verpflichtet, diese sicher und getrennt von Ihrem Vermögen anzulegen.
  • Gewährleistung von Ruhe und Nutzung: Sie müssen sicherstellen, dass der Untermieter die gemieteten Räume ungestört nutzen kann.

Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Untermieter unterscheiden sich jedoch von denen gegenüber dem Hauptvermieter insoweit, dass Sie für den Gesamtzustand der Wohnung verantwortlich bleiben und sicherstellen müssen, dass der Untermieter die Hausordnung einhält und keine Vertragsverletzungen begeht. Außerdem bleiben Sie allein gegenüber dem Hauptvermieter für die vollständige Mietzahlung und alle vertraglichen Pflichten verantwortlich, unabhängig von etwaigen Vereinbarungen mit dem Untermieter.

Kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn ich ohne seine Zustimmung untervermiete?

Ja, der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen, wenn Sie ohne seine Zustimmung untervermieten und damit eine schwerwiegende Vertragsverletzung begehen. Zunächst wird der Vermieter in der Regel eine Abmahnung aussprechen und Ihnen eine Frist setzen, um die unerlaubte Untervermietung zu beenden. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen fristlos kündigen. Eine solche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn durch die unerlaubte Untervermietung berechtigte Interessen des Vermieters erheblich beeinträchtigt werden.

Wie wirkt sich die Untervermietung auf die Nebenkostenabrechnung aus, und muss ich Änderungen dem Vermieter mitteilen?

Die Untervermietung kann sich auf die Nebenkostenabrechnung auswirken, insbesondere wenn die Nebenkosten nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen abgerechnet werden. In diesem Fall erhöht sich möglicherweise Ihr Anteil an den Nebenkosten. Es ist wichtig, den Vermieter über die Untervermietung und die damit verbundene Änderung der Personenzahl zu informieren, damit die Nebenkosten korrekt abgerechnet werden können.

Falls die Untervermietung Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung hat, ist der Vermieter berechtigt, die Abrechnung entsprechend anzupassen. Eine falsche oder unvollständige Angabe zur Personenzahl könnte dazu führen, dass der Vermieter nachträglich Nachforderungen stellt oder eine falsche Abrechnung korrigiert.

Insgesamt sollten Sie als Mieter stets offen und transparent mit Ihrem Vermieter kommunizieren, wenn es um die Untervermietung und damit verbundene Änderungen geht, um rechtliche Probleme und Missverständnisse zu vermeiden.