Mietrecht Lexikon
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Bauliche Veränderungen durch den Mieter
Darf ich ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen in meiner Mietwohnung vornehmen?
Als Mieter dürfen Sie grundsätzlich keine baulichen Veränderungen in der Mietwohnung ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters vornehmen. Erlaubt sind lediglich geringfügige Veränderungen, die als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache angesehen werden. Dazu gehören beispielsweise das Anbringen zusätzlicher Steckdosen oder das Aufhängen von Zimmertüren. Jede darüber hinausgehende Maßnahme, die in die Bausubstanz eingreift oder den Charakter der Wohnung verändert, bedarf zwingend der Zustimmung des Vermieters. Ohne diese Zustimmung riskieren Sie, dass der Vermieter Sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten verpflichtet oder sogar eine Kündigung des Mietvertrages.
Unter welchen Bedingungen kann der Vermieter meine Anfrage für bauliche Veränderungen ablehnen?
Der Vermieter kann Ihre Anfrage auf bauliche Veränderungen ablehnen, wenn die Veränderung, selbst unter Berücksichtigung Ihrer Interessen, nicht zumutbar ist. Dies könnte der Fall sein, wenn die geplante Maßnahme erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erfordert, wie beispielsweise der Einbau einer neuen Heizungsanlage. Auch wenn der Vermieter eigene Interessen, wie eine zukünftige Neuvermietung zu höheren Mietpreisen, geltend machen kann, hat er das Recht, die Zustimmung zu verweigern. Zudem ist der Vermieter nicht verpflichtet, bauliche Maßnahmen zu genehmigen, die weitreichende bauliche Veränderungen beinhalten, es sei denn, sie sind gesetzlich vorgeschrieben oder notwendig für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen.
Bild von Laura Shaw auf Pixabay
Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis des Vermieters bauliche Veränderungen vornehme?
Sollten Sie bauliche Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters vornehmen, kann der Vermieter von Ihnen verlangen, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Darüber hinaus könnte er gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn durch die Veränderungen ein Schaden an der Mietsache entstanden ist. Im Extremfall kann eine unerlaubte bauliche Veränderung auch zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen, insbesondere wenn die Veränderungen die Bausubstanz erheblich beeinträchtigen oder das Mietobjekt nicht mehr im ursprünglich vertraglich vereinbarten Zustand genutzt werden kann.
Habe ich als Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen bei behindertengerechtem Umbau?
Ja, gemäß § 554 BGB haben Sie einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters, wenn die baulichen Veränderungen der behindertengerechten Nutzung der Wohnung dienen. Dieser Anspruch umfasst beispielsweise das Verbreitern von Türen oder den Einbau einer behindertengerechten Nasszelle. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn ihm die Maßnahme trotz Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. Sollte die Zustimmung erteilt werden, sind Sie bei Auszug verpflichtet, die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt ist.
Muss ich bauliche Veränderungen bei meinem Auszug wieder zurückbauen?
Ja, in der Regel sind Sie verpflichtet, bei Auszug die Mietsache in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für bauliche Veränderungen, die ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden. Der Rückbau umfasst auch die Beseitigung eventuell entstandener Schäden. Es ist möglich, dass der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit für diese Rückbaupflicht verlangt, die neben der normalen Kaution hinterlegt werden muss. Diese Sicherheit muss nach den gesetzlichen Vorgaben verwaltet und verzinst werden, wobei die Zinserträge Ihnen als Mieter zustehen.
Kann der Vermieter nachträglich den Rückbau verlangen, auch wenn er die bauliche Veränderung jahrelang geduldet hat?
Ja, der Vermieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich den Rückbau verlangen, selbst wenn er die bauliche Veränderung jahrelang geduldet hat. Solange das Mietverhältnis besteht, kann der Vermieter den Rückbau nicht erzwingen, aber bei Auszug des Mieters hat er das Recht, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermieter ausdrücklich oder durch sein Verhalten einen schlüssigen Verzicht auf den Rückbau erklärt hat, etwa wenn die Veränderung eine Wertsteigerung der Immobilie bewirkt und dies stillschweigend akzeptiert wurde.
Kann ich als Mieter eine Entschädigung für bauliche Veränderungen verlangen, wenn ich ausziehe?
Eine Entschädigung für bauliche Veränderungen können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Wenn die bauliche Veränderung mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erfolgte und eine objektive Wertsteigerung der Immobilie bewirkt hat, könnte ein Anspruch auf Ausgleich bestehen. Allerdings muss der Vermieter tatsächlich von dieser Wertsteigerung profitieren, etwa durch eine höhere Miete bei einer Neuvermietung. Wenn Sie die Veränderungen lediglich zur Verbesserung Ihres eigenen Wohnkomforts vorgenommen haben, besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Entschädigung. Ein solcher Anspruch kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Maßnahme stark geschmacksgeprägt ist und keinen objektiven Mehrwert darstellt.