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Eigenbedarfskündigung

Der beste Anwalt für Mietrecht
Die Eigenbedarfskündigung gehört zu den wenigen Möglichkeiten, mit denen ein Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis gegen den Willen des Mieters beenden kann. Sie betrifft jedes Jahr Tausende Mieterhaushalte in Deutschland — und sorgt dabei regelmäßig für heftige Auseinandersetzungen.
Junge Frau sitzt traurig vor einem gefüllten Umzugskarton
Symbolbild: KI-generiertes Bild

Was genau bedeutet Eigenbedarfskündigung?

Von einer Eigenbedarfskündigung spricht man, wenn der Vermieter den Mietvertrag ordentlich kündigt, weil er die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für eine Person seines Haushalts zu Wohnzwecken benötigt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Entscheidend ist das Wort „benötigt" — ein bloßer Wunsch oder eine vage Vorstellung reicht nicht aus. Der Vermieter muss einen ernsthaften, nachvollziehbaren Nutzungswillen darlegen.

Für wen darf Eigenbedarf angemeldet werden?

Der Kreis der begünstigten Personen ist klar umrissen. Sie als Vermieter dürfen Eigenbedarf geltend machen für sich selbst, Ihren Ehegatten oder Lebenspartner, Ihre Kinder und Enkel, Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegereltern und Schwäger. Auch für Haushaltszugehörige wie eine Pflegekraft besteht diese Möglichkeit. Bei weiter entfernten Verwandten muss die enge persönliche Beziehung allerdings besonders überzeugend dargelegt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit eine Eigenbedarfskündigung wirksam wird, sind strenge Voraussetzungen zu beachten. Das Kündigungsschreiben muss schriftlich erfolgen — eine E-Mail oder ein Fax genügt nicht. Im Schreiben müssen Sie als Vermieter die Bedarfsperson namentlich benennen und den konkreten Grund für den Bedarf nachvollziehbar darlegen. Besitzen Sie mehrere Wohnungen, müssen Sie außerdem begründen, warum ausgerechnet diese Wohnung benötigt wird. Steht eine vergleichbare Wohnung leer, gilt der Eigenbedarf schnell als rechtsmissbräuchlich.

Wer trägt die Beweislast?

Als Vermieter tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Eigenbedarf tatsächlich besteht. Das bedeutet: Sie müssen im Streitfall konkret vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass die benannte Bedarfsperson die Wohnung ernsthaft zu Wohnzwecken nutzen will. Die Gerichte prüfen dabei allerdings nicht, ob Ihre Lebensplanung „angemessen" oder „vernünftig" ist. Es findet lediglich eine Missbrauchskontrolle statt. Solange der Nutzungswunsch ernsthaft und nachvollziehbar ist, haben die Gerichte ihn zu respektieren — auch wenn der Mieter die Entscheidung für fragwürdig hält.

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam?

In mehreren Konstellationen scheitert die Kündigung. Eine sogenannte Vorratskündigung ist unzulässig — der Bedarf muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits tatsächlich bestehen. Auch ein offensichtlich überhöhter Wohnbedarf macht die Kündigung angreifbar. Wer etwa eine 120-Quadratmeter-Wohnung für einen einzelnen Studierenden beansprucht, wird damit vor Gericht kaum Erfolg haben. Rein gewerbliche Nutzungsabsichten wie Büro oder Lager begründen ebenfalls keinen Eigenbedarf.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die Kündigungsfristen sind in § 573c BGB gestaffelt und richten sich danach, wie lange das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits besteht. Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Frist drei Monate. Bei fünf bis acht Jahren verlängert sie sich auf sechs Monate, und ab einer Dauer von mehr als acht Jahren auf neun Monate.

So berechnen Sie die Frist richtig

Für die Berechnung ist der Zugang der Kündigung beim Mieter maßgeblich. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat als erster Monat der Kündigungsfrist zählt. Geht die Kündigung später ein, verschiebt sich das Fristende um einen vollen Monat. Ein Beispiel: Sie möchten das Mietverhältnis — bei einer Mietdauer von drei Jahren — zum 31. Oktober beenden. Dann muss Ihr Kündigungsschreiben dem Mieter spätestens am dritten Werktag des August zugehen, damit die dreimonatige Frist gewahrt bleibt. Erreicht das Schreiben den Mieter erst am vierten Werktag, endet die Frist erst am 30. November.

Eigenbedarf nach Eigentümerwechsel

Ein Punkt, der Mieter immer wieder verunsichert: Auch wer eine bereits vermietete Wohnung kauft, darf anschließend Eigenbedarf geltend machen. Die Rechtsprechung erkennt diesen sogenannten „gekauften Eigenbedarf" ausdrücklich an. Der neue Eigentümer tritt gemäß § 566 BGB in den bestehenden Mietvertrag ein und kann — unter den allgemeinen Voraussetzungen — eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Für Sie als Mieter bedeutet das: Ein Eigentümerwechsel allein gibt noch keinen Grund zur Panik, denn auch der neue Vermieter muss sämtliche gesetzlichen Anforderungen einhalten. Bei umgewandelten Eigentumswohnungen gelten zusätzlich die Sperrfristen.

Sperrfristen bei umgewandelten Eigentumswohnungen

Ein besonderer Schutz greift bei Wohnungen, die während des bestehenden Mietverhältnisses in Eigentumswohnungen umgewandelt und dann verkauft wurden. In solchen Fällen darf der neue Eigentümer frühestens drei Jahre nach dem Erwerb eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Die Bundesländer können diese Sperrfrist gemäß § 577a Abs. 2 BGB auf bis zu zehn Jahre verlängern. In Bayern beträgt die Frist in vielen Ballungsräumen zehn Jahre, in Nordrhein-Westfalen gilt für mehrere Städte eine fünfjährige Sperrfrist. Ein konkretes Beispiel: Wurde Ihre Mietwohnung im Jahr 2023 in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft, kann der neue Eigentümer in NRW-Städten mit fünfjähriger Sperrfrist frühestens 2028 eine Eigenbedarfskündigung aussprechen — und auch dann erst unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen.

Wie können Mieter sich wehren?

Als Mieter stehen Ihnen mehrere Verteidigungslinien zur Verfügung. Zunächst sollten Sie das Kündigungsschreiben sorgfältig auf formelle Fehler prüfen — fehlt etwa die konkrete Benennung der Bedarfsperson, ist die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus können Sie der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für Sie eine besondere Härte bedeuten würde. Dieses Widerspruchsrecht ist in § 574 BGB verankert und wird auch als Sozialklausel bezeichnet.

Die Sozialklausel: Schutz bei besonderer Härte

Die Sozialklausel ist ein starkes Instrument für Mieter. Sie greift, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder andere Haushaltsangehörige eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Typische Härtegründe sind schwere Erkrankungen, hohes Alter verbunden mit langer Wohndauer, eine Schwangerschaft, schulpflichtige Kinder mit drohendem Schulwechsel oder die Tatsache, dass auf dem angespannten Wohnungsmarkt kein bezahlbarer Ersatzwohnraum zu finden ist.

Form und Frist des Widerspruchs

Beim Widerspruch kommt es auf die Einhaltung der Frist an. Ihr Widerspruch muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem Ende der Kündigungsfrist schriftlich zugehen. Versäumen Sie diese Frist, können Sie die Härtegründe in einem späteren Räumungsverfahren in der Regel nicht mehr geltend machen.

Wenn der Vermieter den Hinweis auf das Widerspruchsrecht vergisst

Ein häufig übersehener Punkt, der für Sie als Mieter entscheidend sein kann: Der Vermieter ist gemäß § 568 Abs. 2 BGB verpflichtet, Sie rechtzeitig auf Ihr Widerspruchsrecht nach §§ 574 bis 574b BGB hinzuweisen — einschließlich der einzuhaltenden Form und Frist. Dieser Hinweis kann bereits im Kündigungsschreiben stehen, muss es aber nicht. Unterbleibt er jedoch vollständig, bleibt die Kündigung zwar wirksam, aber Sie gewinnen einen erheblichen Vorteil: Gemäß § 574b Abs. 2 Satz 2 BGB dürfen Sie Ihren Widerspruch dann noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits vor Gericht nachholen — selbst wenn die reguläre Zweimonatsfrist längst abgelaufen ist. In der Praxis wird diese Hinweispflicht erstaunlich oft vergessen. Prüfen Sie also unbedingt, ob das Kündigungsschreiben diesen Hinweis enthält — fehlt er, sitzen Sie am längeren Hebel.

Was passiert nach einem erfolgreichen Widerspruch?

Geht die gerichtliche Interessenabwägung zu Ihren Gunsten aus, ordnet das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses an. Diese kann befristet oder sogar unbefristet sein. In der Praxis wird häufig eine verlängerte Räumungsfrist gewährt, um Ihnen mehr Zeit für die Wohnungssuche zu geben. Auch eine Einigung auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung ist ein üblicher Weg — der Vermieter beteiligt sich dann etwa an den Umzugskosten oder zahlt eine Entschädigung.

Wann liegt vorgetäuschter Eigenbedarf vor?

Wird eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, obwohl der Bedarf gar nicht existiert, spricht man von vorgetäuschtem Eigenbedarf. Das ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung und kann sogar den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Der klassische Fall: Der Vermieter oder die benannte Bedarfsperson zieht nach dem Auszug des Mieters gar nicht in die Wohnung ein, sondern vermietet sie an jemand anderen — womöglich zu einer deutlich höheren Miete. Auch wenn die benannte Person nur für kurze Zeit einzieht und dann wieder auszieht, kann das auf eine Vortäuschung hindeuten. In einem solchen Fall kehrt sich die Beweislast faktisch um: Der Vermieter muss dann schlüssig und plausibel darlegen, warum der im Kündigungsschreiben genannte Bedarf nachträglich entfallen ist.

Welche Schadensersatzansprüche bestehen?

Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war, stehen Ihnen als Mieter umfangreiche Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Erstattungsfähig sind sämtliche Umzugskosten, eine eventuelle Mietdoppelbelastung, Renovierungskosten für die neue Wohnung sowie Ihre Anwaltskosten.

Die Mietdifferenz als zentraler Schadensposten

Besonders ins Gewicht fällt die Differenz zwischen Ihrer alten und der neuen — höheren — Miete. Gerichte haben diesen Mietdifferenzschaden in der Vergangenheit für Zeiträume von dreieinhalb bis fünf Jahren zugesprochen. Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es allerdings nicht. Maßgeblich ist vielmehr, wie lange der Schaden fortwirkt — also bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Miete auf andere Weise hätte anpassen können, etwa durch eine zulässige Mieterhöhung, oder das Mietverhältnis aus einem anderen Grund rechtmäßig hätte beenden können. Das Landgericht Berlin II hat in einem viel beachteten Urteil (Az. 66 S 178/22 vom 28.02.2024) dem Grunde nach anerkannt, dass dem getäuschten Mieter über den reinen Schadensersatz hinaus auch ein Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses aus einer anschließend höheren Neuvermietung zustehen kann — gestützt auf § 285 Abs. 1 BGB (sogenanntes stellvertretendes Commodum). Über die genaue Höhe und Dauer dieses Anspruchs hat das Gericht noch nicht abschließend entschieden, da es in dem Verfahren zunächst nur um den vorgelagerten Auskunftsanspruch ging. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen und vom BGH bestätigt werden, würde sich vorgetäuschter Eigenbedarf für Vermieter künftig noch weniger lohnen als bisher.

Praxistipps für Vermieter

Rechnen Sie damit, dass eine Eigenbedarfskündigung angefochten wird. Formulieren Sie das Kündigungsschreiben deshalb besonders sorgfältig und benennen Sie die Bedarfsperson sowie den konkreten Grund unmissverständlich. Vergessen Sie nicht den Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters — sonst riskieren Sie, dass Härtegründe noch im Gerichtstermin nachgeschoben werden. Suchen Sie vorab das persönliche Gespräch — viele Streitigkeiten lassen sich durch frühzeitige, ehrliche Kommunikation vermeiden. Und setzen Sie den angemeldeten Bedarf nach dem Auszug des Mieters auch tatsächlich um, um sich nicht dem Vorwurf der Vortäuschung auszusetzen.

Praxistipps für Mieter

Lassen Sie sich von einer Eigenbedarfskündigung nicht vorschnell einschüchtern. Prüfen Sie das Schreiben auf formale Mängel, holen Sie rechtliche Beratung beim Mieterverein oder einem auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein und versäumen Sie auf keinen Fall die Widerspruchsfrist. Achten Sie insbesondere darauf, ob der Vermieter Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen hat — fehlt dieser Hinweis, gewinnen Sie wertvolle Zeit. Beobachten Sie nach Ihrem Auszug, ob die benannte Person tatsächlich einzieht. Tut sie das nicht, dokumentieren Sie die Situation — denn dann stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu.

Sehen Sie auch unter [Eigenbedarf], [Kündigungsfrist], [Sozialklausel] und [Räumungsklage].


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