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Mietrecht Lexikon

Fahrstuhl

erstellt von RA Alexander Liese

Darf ich den Personenaufzug in einem Mehrfamilienhaus nutzen, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart ist?

Ja, als Mieter eines Mehrfamilienhauses dürfen Sie in der Regel den Personenaufzug nutzen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Die Nutzung des Aufzugs gehört zu den allgemein zugänglichen Einrichtungen des Hauses, die allen Mietern zur Verfügung stehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mieter die gemeinsam genutzten Einrichtungen des Gebäudes, zu denen auch der Aufzug gehört, nutzen dürfen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag festgelegt ist.

Muss der Vermieter den Fahrstuhl Tag und Nacht betriebsbereit halten?

Ja, der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, den Fahrstuhl Tag und Nacht betriebsbereit zu halten. Dies gehört zu seinen Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten. Der Aufzug muss jederzeit sicher und funktionsfähig sein, um den Mietern den Zugang zu ihren Wohnungen zu ermöglichen. Kurzzeitige Ausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten oder Reparaturen sind jedoch zulässig, solange sie unverzüglich behoben werden und der Vermieter die Mieter über die Ausfallzeiten informiert.

Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung des Fahrstuhls?

Die Kosten für die Instandhaltung des Fahrstuhls trägt der Vermieter. Diese Kosten können jedoch als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören unter anderem die Wartung, regelmäßige Inspektionen und kleinere Reparaturen des Fahrstuhls. Größere Reparaturen und Erneuerungen sind grundsätzlich Sache des Vermieters und können nicht direkt als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Kann ich die Miete mindern, wenn der Fahrstuhl für längere Zeit unbenutzbar ist?

Ja, Sie können die Miete mindern, wenn der Fahrstuhl für längere Zeit unbenutzbar ist und dies einen erheblichen Mangel darstellt. Die Mietminderung ist möglich, wenn der Ausfall des Fahrstuhls zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnkomforts führt, insbesondere in höheren Stockwerken oder wenn gesundheitliche Gründe vorliegen. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Dauer und dem Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Es ist ratsam, den Vermieter schriftlich über den Mangel zu informieren und die Mietminderung anzukündigen.

Bedienfeld eines Fahrstuhls

Bild von mcruetten auf Pixabay

Dürfen andere Mieter im Haus den Fahrstuhl blockieren, wenn sie ein- oder ausziehen?

Nein, andere Mieter dürfen den Fahrstuhl nicht übermäßig lange blockieren, auch nicht beim Ein- oder Ausziehen. Das Blockieren des Fahrstuhls stellt eine unzulässige Beeinträchtigung der anderen Mieter dar, die den Aufzug ebenfalls nutzen möchten. Beim Ein- oder Auszug sollte der Fahrstuhl nur so lange wie nötig in Anspruch genommen werden, um die Möbel zu transportieren. Längere Blockaden sollten vermieden werden, und es ist ratsam, solche Aktivitäten vorher mit den Nachbarn abzustimmen oder alternative Zeiten zu wählen, um die Beeinträchtigung zu minimieren.

Muss ich als Erdgeschossmieter die Betriebskosten für den Fahrstuhl mit bezahlen, wenn ich diesen gar nicht nutze?

Ja, als Erdgeschossmieter müssen Sie grundsätzlich die Betriebskosten für den Fahrstuhl mitbezahlen, auch wenn Sie diesen gar nicht nutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und den meisten Mietverträgen sind Betriebskosten, zu denen auch die Kosten für den Aufzug gehören, auf alle Mieter des Hauses entsprechend dem vereinbarten Verteilungsschlüssel umzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Mieter den Fahrstuhl tatsächlich nutzt oder überhaupt nutzen kann, es sei denn im Mietvertrag ist ausdrücklich eine Befreiung vereinbart.