Zum Hauptinhalt springen

Mietrecht Lexikon

Fahrrad

erstellt von RA Alexander Liese

Muss mein Vermieter mir eine Möglichkeit geben, mein Fahrrad außerhalb meiner Mieträume verschlossen unterzubringen?

Nein, Ihr Vermieter ist nicht verpflichtet, Ihnen eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, Ihr Fahrrad außerhalb Ihrer Mieträume verschlossen unterzubringen. Das Bereitstellen von Fahrradkellern oder anderen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder ist keine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung jedoch eine solche Möglichkeit vorsieht, muss der Vermieter diese auch zur Verfügung stellen und instandhalten.

Fahrradwerkstatt

Bild von AndersQvicker auf Pixabay

Darf ich mein Fahrrad im Hausflur abstellen, wenn kein Fahrradkeller vorhanden ist?

Das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur ist in der Regel nicht gestattet, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich erlaubt. Hausflure und Treppenhäuser sind Flucht- und Rettungswege und dürfen aus Sicherheitsgründen nicht blockiert werden. Außerdem könnte das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur andere Mieter behindern oder belästigen. Es ist ratsam, sich an die Hausordnung zu halten und den Vermieter um eine alternative Lösung zu bitten, falls kein Fahrradkeller vorhanden ist.

Darf ich mein Fahrrad mit in die Wohnung nehmen?

Ja, grundsätzlich dürfen Sie Ihr Fahrrad mit in die Wohnung nehmen, sofern der Mietvertrag oder die Hausordnung dies nicht ausdrücklich verbieten. Das Mitnehmen des Fahrrads in die Wohnung stellt eine übliche Nutzung der Mietsache dar und gehört zu Ihrem Nutzungsrecht. Beachten Sie jedoch, dass das Tragen des Fahrrads durch das Treppenhaus oder den Aufzug andere Mieter nicht behindern oder belästigen darf. Zudem sollten Sie darauf achten, dass das Fahrrad keine Schäden an Wänden, Böden oder Türen verursacht.

Haftet der Vermieter, wenn mein Fahrrad aus dem Fahrradkeller gestohlen wird?

In der Regel haftet der Vermieter nicht für den Diebstahl von Fahrrädern aus dem Fahrradkeller, sofern er keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zugesagt hat. Fahrradkeller stellen lediglich eine Abstellmöglichkeit zur Verfügung und sind nicht zwangsläufig gegen Diebstahl geschützt. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, sein Fahrrad ausreichend gegen Diebstahl zu sichern, beispielsweise durch ein eigenes Schloss. Sollte der Fahrradkeller allerdings erhebliche Sicherheitsmängel aufweisen, die der Vermieter trotz Kenntnis nicht behebt, könnte eine Haftung unter Umständen in Betracht gezogen werden. Dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft werden.