Mietrecht Lexikon
- Abflussverstopfung
- Abmahnung
- Abmeldung
- Anwesenheit
- Änderung des Mietvertrages
- Anfechtung des Mietvertrages
- Arbeitszimmer
- Aufzug
- Aufrechnung
- Auszug aus der Mietwohnung
- Bagatellschäden
- Balkon
- Bauliche Veränderungen
- Berufsausübung
- Besichtigungen
- Besuch
- Betriebskosten
- Bohrlöcher
- Datenschutz
- Dauergast
- Doppelvermietung
- Dübellöcher
- Durchlauferhitzer
- Eheleute als Ver/Mieter
- Eigenbedarfskündigung
- Eigentümerwechsel
- Einheitsmietvertrag
- Einzug des Mieters
- Energiepass
- Ersatzansprüche
- Fahrrad
- Fahrstuhl
- Fernsehempfang
- Feuchtigkeit und Schimmel
- Fragebogen
- Fristlose Kündigung
- Garagen und Stellplätze
- Garten
- Gast
- Gemeinschaftsantenne
- Gemeinsamer Mietvertrag
- Geruchsbelästigung
- Gewerbliche Nutzung
- Grillen
- Hausmeister
- Hausordnung
- Haustiere
- Hausverkauf und Mietvertrag
- Heizkostenabrechnung
- Heizungsausfall
- Indexmiete
- Instandhaltungspflicht
- Kappungsgrenze
- Kaution
- Kleinreparaturen
- Krankenhausaufenthalt
- Kündigung unbefristeter Mietvertrag
- Kündigung Zeitmietvertrag
- Kündigung: Form und Fristen
- Kündigung Eigenbedarf
- Lärm als Mietmangel
- Mängel
- Mietaufhebungsvertrag
- Mieterhöhungen
- Mieterhöhungen Modernisierung
- Mietkaution
- Mietminderung
- Mietpreisbremse
- Mietvertrag
- Mündliche Vereinbarung
- Mustermietvertrag
- Möblierte Zimmer
- Modernisierung
- Nachmieter
- Nebenkosten
- Obhutspflichten
- Parabolantenne
- Rauchen
- Räumungsfrist
- Renovierung
- Rohrverstopfung
- Rückgabe
- Satellitenschüssel
- Scheidung
- Schneefegen
- Schönheitsreparaturen
- Schriftform
- Selbstauskunft
- Staffelmiete
- Tierhaltung
- Trennung
- Tod des Mieters
- Übergabeprotokoll
- Untervermietung
- Urlaub
- Vermieterpfandrecht
- Vollstreckungsschutz
- Warmwasserboiler
- Winterdienst
- Wohnfläche
- Zahlungsverzug
- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Garten
Ist bei einem Einfamilienhaus der Garten automatisch mitvermietet?
Bei einem Einfamilienhaus wird der Garten in der Regel automatisch mitvermietet, sofern keine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde. Das bedeutet, dass der Mieter das alleinige Nutzungsrecht am Garten hat und ihn entsprechend nutzen kann. Es ist jedoch ratsam, die genauen Nutzungsbedingungen im Mietvertrag zu prüfen oder mit dem Vermieter abzuklären, um Missverständnisse zu vermeiden.
Dürfen in einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsamer Gartennutzung Gäste mitgebracht werden?
Der Garten dient der allgemeinen Nutzung durch alle Mieter, und dazu gehört auch die Möglichkeit, Gäste oder Spielkameraden mitzubringen. Man sollte jedoch die Hausordnung beachten und Rücksicht auf die anderen Mieter zu nehmen, um Konflikte zu vermeiden.
Darf ich bei einer genehmigten Gartennutzung einen Nutzgarten anlegen?
Ob Sie bei genehmigter Gartennutzung einen Nutzgarten anlegen dürfen, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag und den Absprachen mit dem Vermieter ab. In vielen Fällen wird die Anlegung eines Nutzgartens als zulässige Nutzung angesehen, solange sie im Rahmen der vereinbarten Gartennutzung erfolgt und keine dauerhaften Veränderungen des Gartens vorgenommen werden, die nicht rückgängig gemacht werden können. Man sollte den Vermieter vorab informieren und sich die Zustimmung schriftlich geben lassen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Wer muss den Garten bei einem Mehrfamilienhaus pflegen?
Die Verantwortung für die Gartenpflege in einem Mehrfamilienhaus hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Häufig wird die Gartenpflege durch eine Fachfirma oder den Hausmeister übernommen und die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. In einigen Fällen können auch die Mieter selbst zur Pflege verpflichtet werden, insbesondere wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Vermieter für die Pflege des Gartens verantwortlich.
Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht zuständig?
Die Verkehrssicherungspflicht für den Garten liegt in erster Linie beim Vermieter. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Garten in einem sicheren Zustand ist und keine Gefahrenquellen für die Nutzer des Gartens bestehen. Dies umfasst die regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung von Wegen, Bäumen und anderen Gartenanlagen. Wenn die Mieter zur Gartenpflege verpflichtet sind, kann der Vermieter auch eine Mitverantwortung für die Verkehrssicherung auf die Mieter übertragen, jedoch bleibt der Vermieter grundsätzlich in der Verantwortung.
Wer zahlt die Kosten für die Gartenpflege?
Die Kosten für die Gartenpflege können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zu den umlagefähigen Kosten gehören unter anderem die Pflege des Rasens, die Baumpflege, die Reinigung von Wegen und das Beschneiden von Hecken. Wenn die Gartenpflege durch eine Fachfirma oder den Hausmeister durchgeführt wird, können die damit verbundenen Kosten ebenfalls auf die Mieter verteilt werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag muss der Vermieter die Kosten selbst tragen.