Meldepflichten beim Umzug
Was genau bedeutet die Meldepflicht?
Die Meldepflicht ist im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt, das seit November 2015 deutschlandweit einheitlich gilt. Davor hatte jedes Bundesland eigene Vorschriften — ein regelrechter Flickenteppich. Das BMG verpflichtet Sie, Ihren Wohnsitz beim zuständigen Einwohnermeldeamt (mancherorts „Bürgerbüro" oder „Bezirksamt" genannt) anzumelden, sobald Sie eine neue Wohnung beziehen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab dem tatsächlichen Einzugsdatum. Das gilt übrigens auch, wenn Sie nur innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde umziehen — dann spricht man von einer Ummeldung.
Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung — wo liegt der Unterschied?
Eine Anmeldung erfolgt, wenn Sie erstmals einen Wohnsitz in einer Gemeinde begründen. Von einer Ummeldung spricht man, wenn Sie innerhalb derselben Stadt in eine andere Wohnung wechseln. Und die Abmeldung? Die brauchen Sie bei einem Umzug innerhalb Deutschlands gar nicht. Denn die neue Meldebehörde informiert Ihre bisherige Gemeinde automatisch über Ihren Wohnortwechsel. Sie müssen sich also nicht an beiden Behörden melden — die Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort reicht aus. Nur wenn Sie Deutschland verlassen und keinen inländischen Wohnsitz mehr behalten, müssen Sie sich aktiv abmelden. Diese Abmeldepflicht bei Auslandsverzug ist in § 17 Abs. 2 BMG geregelt und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen — ein Detail, das gerade bei kurzfristig geplanten Umzügen ins Ausland leicht untergeht.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Anmeldung?
Zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit — die neue Adresse wird dort eingetragen. Darüber hinaus benötigen Sie zwingend eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung. Diese Bescheinigung hat Ihr Vermieter auszustellen, und ohne sie kommen Sie bei der Meldebehörde nicht weiter. Ein bloßer Mietvertrag reicht seit der Gesetzesänderung 2015 nicht mehr aus. Je nach Gemeinde kann es sein, dass Sie zusätzlich ein Meldeformular, eine Eheurkunde oder die Geburtsurkunde Ihres Kindes vorlegen müssen.
Die Wohnungsgeberbestätigung — Pflicht für Ihren Vermieter
Die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG ist das zentrale Dokument beim Umzug. Ihr Vermieter — im Gesetz als „Wohnungsgeber" bezeichnet — muss Ihnen diese Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug schriftlich oder elektronisch ausstellen. Das Dokument bestätigt, dass Sie tatsächlich in die betreffende Wohnung eingezogen sind. Es muss den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, die Adresse der Wohnung, das Einzugsdatum und die Namen aller meldepflichtigen Personen enthalten.
Vorsicht beim Einzugsdatum
Ein häufiger Stolperstein in der Praxis: Das Einzugsdatum ist ein tatsächlicher Vorgang — es zählt der Tag, an dem Sie die Wohnung wirklich beziehen, nicht der Tag des Mietvertragsabschlusses. Diese beiden Daten können deutlich auseinanderliegen, etwa wenn Sie den Mietvertrag Wochen vor dem eigentlichen Umzug unterschreiben. Da Mieter und Vermieter das Einzugsdatum mitunter unterschiedlich einschätzen, kommt es gelegentlich zu Abweichungen in den Angaben. In der Regel übernimmt die Meldebehörde das vom Meldepflichtigen — also von Ihnen — mitgeteilte Datum ins Melderegister. Achten Sie daher darauf, dass das Datum in der Wohnungsgeberbestätigung mit Ihrem tatsächlichen Einzugstag übereinstimmt.
Was passiert, wenn der Vermieter die Bescheinigung nicht ausstellt?
Verweigert Ihr Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung, sollten Sie dies der Meldebehörde mitteilen. Denn diese Mitwirkungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Kommt Ihr Vermieter ihr nicht oder nicht rechtzeitig nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro gemäß § 54 BMG. Die Meldebehörde kann Ihre Anmeldung in diesem Fall auch ohne Wohnungsgeberbestätigung vornehmen, sofern Ihr Einzug tatsächlich erfolgt ist — die Bescheinigung ist dann nachzureichen. Viele Behörden fordern den Vermieter anschließend direkt zur Mitwirkung auf. Teilweise genügt auch eine eidesstattliche Versicherung des Mieters als vorläufiger Ersatz.
Sonderfall Untermietverhältnis
Wohnen Sie zur Untermiete, stellt nicht der Eigentümer der Wohnung die Wohnungsgeberbestätigung aus, sondern Ihr Hauptmieter. Denn im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist derjenige der „Wohnungsgeber", der Ihnen die Wohnung tatsächlich zur Verfügung stellt. Der Hauptmieter hat also dieselben Pflichten wie ein Vermieter — einschließlich der Zwei-Wochen-Frist für die Bescheinigung. Ein Beispiel: Wenn Sie als Hauptmieter ein Zimmer an einen Studenten vermieten, müssen Sie diesem die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen — nicht der Eigentümer der Wohnung. Das gilt ebenso, wenn nahe Familienangehörige bei Ihnen einziehen: Als Hauptmieter füllen Sie die Wohnungsgeberbestätigung selbst aus.
Meldepflicht für Kinder und Jugendliche
Ziehen Sie mit Ihren Kindern um, trifft die Meldepflicht für Minderjährige unter 16 Jahren nicht die Kinder selbst, sondern diejenige Person, in deren Wohnung sie einziehen — das regelt § 17 Abs. 3 BMG. Als Elternteil melden Sie Ihre Kinder also beim Einwohnermeldeamt mit an. Neugeborene müssen Sie übrigens nur dann selbst anmelden, wenn sie nicht in die gemeinsame Wohnung der Eltern aufgenommen werden — ansonsten übernimmt das Standesamt diese Aufgabe automatisch.
Zweitwohnsitz, Haupt- und Nebenwohnung
Auch ein Zweitwohnsitz ist innerhalb von zwei Wochen anzumelden — viele Mieter übersehen das. Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland nutzen, unterscheidet das Gesetz zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung. Die Hauptwohnung ist nach § 21 BMG die Wohnung, die Sie vorwiegend benutzen — also dort, wo Sie den größten Teil Ihrer Zeit verbringen. Ändert sich diese Gewichtung, müssen Sie das der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Diese Unterscheidung hat praktische Konsequenzen, etwa für die Zweitwohnungsteuer, die viele Gemeinden erheben.
Allerdings gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht. Keine Anmeldung brauchen Sie etwa, wenn Sie bereits eine Wohnung in Deutschland haben und eine weitere für höchstens sechs Monate beziehen. Touristen aus dem Ausland sind ebenfalls befreit, solange ihr Aufenthalt drei Monate nicht überschreitet. Deutsche Staatsbürger, die eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen — etwa für den Wehrdienst oder einen Lehrgang —, fallen ebenfalls nicht unter die Meldepflicht.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Versäumen Sie die 14-Tage-Frist, riskieren Sie ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld tatsächlich verhängt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Fristüberschreitung von nur wenigen Tagen fällt die Bewertung erfahrungsgemäß milder aus als bei monatelanger Verspätung. Gerade in Großstädten kommt es vor, dass Wartezeiten für Termine beim Bürgeramt drei Monate und länger betragen — die Behörden berücksichtigen solche Umstände bei ihrer Entscheidung in der Regel.
Scheinanmeldung — der teuerste Fehler
Richtig teuer wird es bei einer Scheinanmeldung. Davon spricht man, wenn eine Person an einer Adresse gemeldet wird, an der sie gar nicht wohnt. Das Bundesmeldegesetz ahndet diesen Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro — und das aus gutem Grund. Scheinanmeldungen dienen häufig dazu, unrechtmäßig Sozialleistungen zu beziehen, Steuervorteile zu erschleichen oder sich kriminellen Ermittlungen zu entziehen. Wer als Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung „aus Gefälligkeit" ausstellt, obwohl niemand tatsächlich einzieht, sitzt am kürzeren Hebel: Die Behörden gehen hier besonders konsequent vor.
Was Sie neben dem Meldeamt noch erledigen sollten
Der Gang zum Einwohnermeldeamt ist der wichtigste Schritt — aber nicht der einzige. Nach einem Umzug sollten Sie auch Arbeitgeber, Banken, Versicherungen und Energieversorger über Ihre neue Adresse informieren. Ihr Kraftfahrzeug müssen Sie am neuen Wohnort ummelden, wobei die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 12 FZV) Ihnen dafür eine Frist einräumt, die in der Praxis meist bei sechs Monaten liegt. Auch das Finanzamt sollte Ihre aktuelle Anschrift kennen, damit Steuerbescheide zuverlässig zugestellt werden. Ein Nachsendeantrag bei der Post schützt Sie in der Übergangszeit vor verlorener Korrespondenz.
Digitale Anmeldung — der Weg der Zukunft
In einigen Städten wie München, Berlin und Hamburg können Sie Ihren Wohnsitz bereits online anmelden — ohne persönliches Erscheinen beim Amt. Ihr Vermieter hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Wohnungsgeberbestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben. Dafür erhält er ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie bei Ihrer elektronischen Anmeldung angeben. Dieser digitale Weg spart Zeit und Nerven, steht aber noch nicht flächendeckend zur Verfügung. Weitere Städte und Gemeinden wollen nachziehen.
Sehen Sie auch unter [Wohnungsgeberbestätigung], [Mietvertrag], [Untervermietung] und [Zweitwohnsitz].
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