Mietrecht Lexikon
Einliegerwohnung
Warum gilt für Einliegerwohnungen ein erleichtertes Kündigungsrecht für den Vermieter, und wie wird dies begründet?
Das erleichterte Kündigungsrecht für Einliegerwohnungen gilt, weil der Vermieter im selben Haus wohnt und deshalb besondere persönliche Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses haben kann. Da das Zusammenleben mit dem Mieter in derselben Immobilie eine intensivere Form der Nachbarschaft darstellt, wird dem Vermieter ein höherer Schutz seiner Privatsphäre und Wohnqualität eingeräumt. Das Mietverhältnis kann in solchen Fällen einfacher gekündigt werden, da das persönliche und oft engere Zusammenleben mit dem Mieter stärker in die Privatsphäre des Vermieters eingreift, als es bei einer klassischen Mietwohnung der Fall ist. Dieses besondere Kündigungsrecht ist in § 573a BGB geregelt, der Vermietern erlaubt, ein Mietverhältnis ohne Angabe eines berechtigten Interesses zu kündigen, was normalerweise erforderlich wäre. Es wird aber auch anerkannt, dass das Zusammenleben in einem Haus zwischen Mieter und Vermieter Konfliktpotenzial birgt, das eine schnelle und unkomplizierte Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
Welche Kündigungsfristen gelten bei der Vermietung einer Einliegerwohnung, und unterscheiden sie sich von den Fristen für andere Mietwohnungen?
Für die Kündigung einer Einliegerwohnung gelten grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen wie für andere Mietwohnungen, jedoch mit einer entscheidenden Ausnahme: Bei einer Kündigung nach § 573a BGB, die ohne Angabe eines berechtigten Interesses erfolgt, verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate. Die regulären Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten, bleiben jedoch bestehen. Das bedeutet, dass für ein Mietverhältnis, das weniger als fünf Jahre bestanden hat, eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, für ein Mietverhältnis zwischen fünf und acht Jahren eine Frist von sechs Monaten, und für ein Mietverhältnis, das länger als acht Jahre bestanden hat, eine Kündigungsfrist von neun Monaten. Wird das Mietverhältnis nach § 573a BGB gekündigt, verlängern sich diese Fristen jeweils um drei Monate. Der Mieter behält allerdings die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit der regulären Kündigungsfrist von drei Monaten zu beenden, sofern er selbst kündigen möchte.
Welche Rechte habe ich als Mieter einer Einliegerwohnung, wenn der Vermieter die Kündigung ausspricht?
Wenn der Vermieter einer Einliegerwohnung die Kündigung ausspricht, haben Sie als Mieter trotz des erleichterten Kündigungsrechts einige wichtige Rechte. Sie haben das Recht, die Kündigung auf ihre formale Richtigkeit zu überprüfen. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten und Ihnen die Kündigung schriftlich zukommen lassen. Auch wenn der Vermieter nach § 573a BGB ohne Angabe eines berechtigten Interesses kündigen darf, müssen die Kündigungsfristen um drei Monate verlängert werden. Darüber hinaus haben Sie das Recht, in bestimmten Fällen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, insbesondere wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. In jedem Fall müssen Sie auch als Mieter einer Einliegerwohnung nicht sofort ausziehen, sondern können die volle Kündigungsfrist ausschöpfen.
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Kann ich der Kündigung der Einliegerwohnung widersprechen, und welche Gründe würden einem Widerspruch Erfolg geben?
Ja, als Mieter einer Einliegerwohnung können Sie der Kündigung widersprechen, insbesondere wenn das Mietverhältnis für Sie eine besondere Härte darstellt. Der Widerspruch ist dann erfolgreich, wenn Sie nachweisen können, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie oder Ihre Familie unzumutbar wäre. Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch könnten beispielsweise eine schwere Krankheit, hohes Alter, eine Schwangerschaft oder das Fehlen einer angemessenen Ersatzwohnung sein. Ihr Widerspruch muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen. Das Gericht wird im Falle eines Rechtsstreits abwägen, ob die Interessen des Mieters an einem Fortbestand des Mietverhältnisses schwerer wiegen als die Interessen des Vermieters an der Beendigung. Auch wenn der Vermieter nach § 573a BGB kündigt, bleibt das Widerspruchsrecht des Mieters bestehen.
Gilt das erleichterte Kündigungsrecht auch, wenn die Einliegerwohnung nicht im selben Haus wie die Wohnung des Vermieters liegt?
Das erleichterte Kündigungsrecht gemäß § 573a BGB gilt nur dann, wenn die Einliegerwohnung im selben Haus liegt, in dem der Vermieter ebenfalls wohnt, und es sich um ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen handelt. Befindet sich die Einliegerwohnung in einem separaten Gebäude oder in einem Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten, kann der Vermieter das erleichterte Kündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen. In solchen Fällen gelten die regulären Kündigungsvorschriften nach § 573 BGB, die einen berechtigten Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder eine erhebliche Vertragsverletzung voraussetzen. Entscheidend ist also, dass das Mietobjekt und die Wohnung des Vermieters baulich verbunden sind und der Vermieter selbst in einer der Wohneinheiten lebt, damit er von dem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen kann.