Mietrecht Lexikon
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- Zeitmietvertrag
- Zwangsräumung
Kündigung: Form und Fristen
In welcher Form muss ich die Kündigung meines Mietvertrags einreichen? Reicht eine E-Mail, oder muss es schriftlich per Brief sein?
Die Kündigung eines Mietvertrags muss gemäß § 568 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwingend in schriftlicher Form erfolgen, um rechtswirksam zu sein. Das bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben und als physisches Dokument an den Vermieter übermittelt werden muss. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax reicht nicht aus und wäre unwirksam, da diese Formen nicht die gesetzlich geforderte Schriftform erfüllen. Die Kündigung sollte daher als Brief verschickt werden, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurfeinschreiben, um einen Nachweis über den fristgerechten Zugang der Kündigung beim Vermieter zu haben. Es ist wichtig, dass der Vermieter die Kündigung tatsächlich erhält, da die Kündigungsfrist erst mit dem Zugang des Schreibens beginnt.
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Was passiert, wenn die Kündigung dem Vermieter nach dem dritten Werktag eines Monats zugeht.
Wenn die Kündigung nach dem dritten Werktag eines Monats zugeht, dann ist der laufende Monat nicht mehr in die Kündigungsfrist einzurechnen. Die dreimonatige Kündigungsfrist beginnt dann erst mit dem Folgemonat. Ist die gesetzliche Kündigungsfrist in der Kündigung falsch berechnet, gilt die Kündigung in der Regel für den nächsten möglichen Kündigungstermin. Bei Wohnraummietverträgen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Kündigungsfristen sorgfältig einzuhalten und sicherzustellen, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Vermieter eingeht. Wenn Sie die Kündigung zu spät einreichen, bleiben Sie für den Zeitraum, den das Mietverhältnis dadurch verlängert wird, zur Zahlung der Miete verpflichtet. Daher sollte die Kündigung frühzeitig abgesendet werden, um sicherzustellen, dass sie dem Vermieter rechtzeitig zugeht.
Was ist zu beachten, wenn es auf Seiten der Vermieter oder Mieter mehrere Personen gibt?
Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine Personenmehrheit, wie beispielsweise durch eine Erbengemeinschaft auf der Vermieterseite oder durch Ehegatten auf der Mieterseite, müssen bestimmte rechtliche Anforderungen beachtet werden, um die Wirksamkeit der Kündigung sicherzustellen. Grundsätzlich gilt, dass die Kündigungserklärung sowohl von allen Beteiligten unterschrieben werden muss als auch an alle Vertragspartner gerichtet sein muss.
Dies bedeutet konkret, dass jede Kündigung, die von mehreren Personen ausgesprochen wird, von sämtlichen an dem Mietverhältnis beteiligten Personen unterzeichnet sein muss. Auf der anderen Seite müssen auch alle betroffenen Parteien, die Empfänger der Kündigung sind, namentlich in der Kündigungserklärung angesprochen werden. Eine Kündigung, die nicht alle erforderlichen Unterschriften enthält oder die nicht an alle beteiligten Vertragspartner adressiert ist, ist unwirksam.
Um Problemen bei der Zustellung der Kündigung vorzubeugen, insbesondere wenn ein Vermieter oder Mieter unbekannt verzogen ist, können Empfangsvollmachten sinnvoll sein. Solche Vollmachten ermöglichen es den Vermietern oder Mietern, sich gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen zu bevollmächtigen, und sind in Formularmietverträgen gängig und wirksam. Dies erleichtert die Zustellung und verhindert, dass eine Kündigung aufgrund von Zustellungsproblemen unwirksam wird.
Muss ich als Mieter den Erhalt der Kündigung durch den Vermieter bestätigen lassen, und was mache ich, wenn der Vermieter behauptet, die Kündigung nicht erhalten zu haben?
Als Mieter sind Sie nicht gesetzlich verpflichtet, den Erhalt der Kündigung durch den Vermieter zu bestätigen. Es ist jedoch empfehlenswert, den Zugang der Kündigung nachweisbar zu gestalten, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Idealerweise sollten Sie die Kündigung persönlich übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen oder sie per Einschreiben versenden. Wenn der Vermieter behauptet, die Kündigung nicht erhalten zu haben, liegt die Beweislast bei Ihnen als Mieter. Sie müssen nachweisen können, dass die Kündigung fristgerecht und in der richtigen Form zugestellt wurde. Hierbei ist ein Einschreiben mit Rückschein oder die Zustellung durch einen Boten ein zuverlässiger Beweis, da Sie damit belegen können, dass das Schreiben zugestellt wurde. Wenn kein Beweis für den Zugang vorliegt, laufen Sie Gefahr in einem möglichen Rechtstreit in Beweisnot zu geraten.
Kann ich die Kündigungsfrist verkürzen, wenn ich einen Nachmieter stelle? Welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?
Grundsätzlich gibt es kein gesetzliches Recht des Mieters, die Kündigungsfrist durch das Stellen eines Nachmieters zu verkürzen. Es bleibt dem Vermieter überlassen, ob er einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter akzeptiert und den Mieter damit vorzeitig aus dem Vertrag entlässt. Allerdings kann eine solche Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden. Wenn der Vermieter einverstanden ist, kann ein geeigneter Nachmieter präsentiert werden, der die Wohnung zu den gleichen Konditionen übernimmt. Um die Chancen auf eine Zustimmung des Vermieters zu erhöhen, sollte der vorgeschlagene Nachmieter wirtschaftlich in der Lage sein, die Miete zu zahlen, und den anderen vertraglichen Bedingungen entsprechen. Der Vermieter kann den Nachmieter jedoch aus wichtigen Gründen ablehnen, beispielsweise wenn er Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit hat oder der Nachmieter aus anderen Gründen als ungeeignet erscheint. Ohne die Zustimmung des Vermieters bleibt die Kündigungsfrist bestehen, und der Mieter ist weiterhin an den Vertrag gebunden.
Gibt es eine Ausnahme, bei der ich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist sofort kündigen kann, z.B. bei gravierenden Mängeln in der Wohnung?
Ja, es gibt Ausnahmen, bei denen ein Mieter das Recht hat, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Eine solche fristlose Kündigung kann erfolgen, wenn erhebliche Mängel in der Wohnung vorliegen, die die Nutzung der Mietsache erheblich beeinträchtigen oder gar unmöglich machen und der Vermieter trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft. Zu den gravierenden Mängeln können beispielsweise Schimmelbefall, dauerhafte Feuchtigkeit, nicht funktionierende Heizungen im Winter oder erhebliche Lärmbelästigungen gehören. Bevor der Mieter jedoch fristlos kündigen kann, muss er dem Vermieter in der Regel die Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen, indem er ihn schriftlich abmahnt und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzt. Erst wenn der Vermieter diese Frist verstreichen lässt oder sich weigert, die Mängel zu beheben, kann der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und der Mieter die Mängel und die erfolglose Abmahnung detailliert dokumentiert.
Muss ein Vermieter seine Kündigung begründen?
Ja, ein Vermieter ist verpflichtet, seine Kündigung zu begründen, wenn er ein Mietverhältnis über Wohnraum ordentlich kündigen möchte. Nach § 573 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben umfassend und detailliert angeben, die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die Kündigung gelten sollen. Eine fehlende Begründung kann nicht nachträglich durch das Nachschieben von Gründen geheilt werden. Stattdessen muss der Vermieter eine neue Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechen.
Auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung muss der Vermieter den wichtigen Grund, der zur Kündigung führt, klar und konkret benennen, wie es § 543 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 4 BGB verlangen. Beispielsweise genügt es nicht, bei einer Kündigung wegen Lärmstörungen pauschal "ruhestörenden Lärm" anzugeben. Vielmehr müssen die Störungen nach Art, Zeitpunkt und Dauer konkretisiert werden. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob der Mieter bereits anderweitig über die Gründe informiert wurde.
Darüber hinaus soll der Vermieter bei einer ordentlichen Kündigung von Wohnraum den Mieter auf die Möglichkeit eines Widerspruchs sowie auf die Form und Frist dieses Widerspruchs nach §§ 574 bis 574b BGB hinweisen. Dieser Hinweis kann formfrei erfolgen, sollte jedoch rechtzeitig im Kündigungsschreiben enthalten sein. Ein unterbliebener Hinweis beeinflusst zwar nicht die Wirksamkeit der Kündigung, führt aber dazu, dass der Mieter seinen Widerspruch bis zum Schluss des ersten Termins im Räumungsrechtsstreit erklären kann.
Was sind die Konsequenzen, wenn die Kündigung des Mietvertrags nicht in der vorgeschriebenen Form oder Frist erfolgt?
Wenn die Kündigung des Mietvertrags nicht in der vorgeschriebenen Formerfolgt, ist sie unwirksam. Dies bedeutet, dass das Mietverhältnis weiterhin besteht, als wäre keine Kündigung ausgesprochen worden. Eine Kündigung, die nicht schriftlich und eigenhändig unterschrieben eingereicht wurde, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen und ist daher nicht rechtswirksam. Ebenso führt die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist dazu, dass das Mietverhältnis bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt fortbesteht. In beiden Fällen ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Sollte der Mieter dennoch ausziehen, ohne dass eine wirksame Kündigung vorliegt, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen, zum Beispiel in Form der fortlaufenden Miete bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis ein neuer Mieter gefunden ist.