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Verhaltensbedingte Kündigung

erstellt von RA Andrej Vodevic

Was versteht man unter einer verhaltensbedingten Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung, die auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Sie wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen?

Arbeitgeber können verhaltensbedingt kündigen, wenn der Arbeitnehmer wiederholt oder schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Voraussetzung ist, dass das Fehlverhalten so gravierend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, und dass eine vorherige Abmahnung erfolglos geblieben ist oder nicht erforderlich war.

Welche Arten von Pflichtverstößen können zur Kündigung führen?

Pflichtverstöße, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können, umfassen unter anderem:

  • Unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Unpünktlichkeit
  • Arbeitsverweigerung
  • Verstöße gegen betriebliche Anweisungen oder Regeln
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz
  • Diebstahl, Betrug oder andere Straftaten zulasten des Arbeitgebers
  • Beleidigungen oder körperliche Übergriffe gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen
  • Vertraulichkeitsverletzungen oder Missbrauch von Betriebsgeheimnissen

Wann sind Pflichtverstöße als rechtswidrig und schuldhaft zu bewerten?

Pflichtverstöße sind rechtswidrig und schuldhaft, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt und ihm das Fehlverhalten vorwerfbar ist. Ein Fehlverhalten ist rechtswidrig, wenn es objektiv gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, und schuldhaft, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist verhältnismäßig, wenn sie das letzte Mittel darstellt (Ultima Ratio). Vorher müssen alle milderen Mittel, wie zum Beispiel Abmahnungen oder Versetzungen, ausgeschöpft worden sein. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegt.

Was versteht man unter einer Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens. Sie dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern und zukünftige Pflichtverstöße zu vermeiden. Eine Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten benennen und die Konsequenzen im Wiederholungsfall aufzeigen.

Ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich?

In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung zulässig, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung unzumutbar wäre. Beispielsweise kann bei Straftaten wie Diebstahl oder körperlichen Übergriffen sofort gekündigt werden.

Frau sitzt vor einem Karton auf einem Schreibtisch
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Welche alternativen Maßnahmen gibt es außer einer Abmahnung?

Mildere Mittel außer einer Abmahnung können sein:

  • Ermahnung: Eine weniger formale Rüge als eine Abmahnung.
  • Gespräch: Ein klärendes Gespräch zur Problemlösung und Verhaltensänderung.
  • Versetzung: Eine Änderung des Arbeitsplatzes oder der Aufgaben des Arbeitnehmers.
  • Schulungen: Weiterbildungsmaßnahmen, um Fehlverhalten durch mangelnde Kenntnisse zu verhindern.

Wann überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hat und eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers schwerer wiegen als die sozialen Belange des Arbeitnehmers.

Unter welchen Umständen ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere wenn keine vorherige Abmahnung erfolgt ist (außer bei besonders schwerwiegenden Verstößen), die Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden oder formale Anforderungen nicht beachtet wurden. Auch eine fehlerhafte Interessenabwägung kann zur Unwirksamkeit führen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben?

Bei Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung sollte der Betroffene umgehend rechtlichen Rat einholen, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Es ist wichtig, die Kündigung auf formelle und materielle Fehler zu überprüfen.

Kann eine verhaltensbedingte Kündigung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen?

Ja, bei einer verhaltensbedingten Kündigung droht Arbeitnehmern in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, da ihnen ein Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Diese Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Kündigung ungerechtfertigt oder ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.