Arbeitsrecht Lexikon
- Abfindung
- Abmahrnung
- Änderungskündigung
- Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
- Anwesenheitsprämien
- Arbeitnehmerhaftung
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitserlaubnis
- Arbeitskleidung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitkonto
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
- Ausbildung
- Auskunftspflicht
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Beschäftigungsverbot
- Beschäftigungsverhältnis
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat
- Bewerbungen
- Bildungsurlaub
- Cannabis
- Datenschutz
- Diskriminierungsschutz
- Elternzeit
- Fristlose Kündigung
- Fortbildung
- Geringfügige Beschäftigung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Gratifikation
- Güteverhandlung
- Haftung
- Home-Office
- Insolvenzgeld
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Kündigungrücknahme
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Lohnklage
- Lohnrückstand
- Mindestlohn
- Minijob
- Mobbing
- Mutterschutz
- Nachtarbeit
- Nebentätigkeit
- Personalakte
- Personenbedingte Kündigung
- Pflegezeit
- Probezeit
- Ruhezeiten
- schwerbehinderter Arbeitnehmer
- Sonderurlaub
- Sozialauswahl
- Tarifverträge
- Überstunden
- Urlaub
- Urlaubsgeld
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Weihnachtsgeld
- Weisungsrecht
- Wettbewerbsverbot
- Zeitarbeit
- Zeugnisse
Elternzeit
Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
Elternzeit können alle Mütter und Väter in Anspruch nehmen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies gilt unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, also sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern haben Anspruch auf Elternzeit.
Wie lange können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen?
Elternzeit kann bis zu drei Jahre pro Kind genommen werden. Die Elternzeit kann flexibel verteilt werden, jedoch müssen mindestens zwei Jahre vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen werden. Ein weiteres Jahr kann zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt.
Bis wann müssen Sie die Elternzeit beantragen?
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen wird, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Müssen Sie die Elternzeit schriftlich beantragen?
Ja, die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine mündliche oder telefonische Mitteilung ist nicht ausreichend. Es empfiehlt sich, den Antrag per Einschreiben zu schicken oder eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzuholen.
Welche Leistungen gibt es vom Staat?
Vom Staat gibt es das Elterngeld, das als finanzielle Unterstützung während der Elternzeit gezahlt wird. Das Elterngeld beträgt zwischen 65% und 100% des vorherigen Netto-Einkommens und liegt monatlich zwischen 300 Euro und 1.800 Euro. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung beteiligen. Zudem gibt es das ElterngeldPlus, das eine längere Bezugsdauer ermöglicht, jedoch in geringerer monatlicher Höhe.
Bild von StockSnap auf Pixabay
Können Sie während des Bezugs von Elterngeld erwerbstätig sein?
Ja, während des Bezugs von Elterngeld können Eltern bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Das Einkommen aus der Teilzeittätigkeit wird auf das Elterngeld angerechnet, was zu einer Reduzierung des Elterngeldes führt.
Können Sie während der Elternzeit erwerbstätig sein?
Ja, während der Elternzeit können Eltern bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Die Teilzeitarbeit muss jedoch mit dem Arbeitgeber abgestimmt und genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. die Betriebsgröße und die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Wie sieht es mit Ihrem Kündigungsschutz aus?
Während der Elternzeit genießen Eltern einen besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald die Elternzeit beantragt wurde, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen wird, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während der gesamten Dauer der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.