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Gleichbehandlungsgrundsatz

erstellt von RA Andrej Vodevic

Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Arbeitnehmer gleich zu behandeln, wenn keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung vorliegen. Dies bedeutet, dass bei vergleichbaren Situationen und Voraussetzungen keine willkürlichen Unterschiede in der Behandlung der Arbeitnehmer gemacht werden dürfen.

Waage und Hammer

Bild von succo auf Pixabay

Verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz willkürliche Begünstigungen?

Ja, der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet willkürliche Begünstigungen und Benachteiligungen. Arbeitgeber dürfen keine Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund bevorzugen oder benachteiligen. Jede Differenzierung muss objektiv gerechtfertigt sein und darf nicht auf willkürlichen Entscheidungen basieren.

Gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird?

Ja, der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, dass „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gezahlt wird. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die vergleichbare Tätigkeiten unter ähnlichen Bedingungen ausführen, gleich vergütet werden müssen. Unterschiedliche Löhne müssen durch sachliche Gründe, wie unterschiedliche Qualifikationen oder Erfahrungen, gerechtfertigt sein.

Was besagt das Lohngleichheitsgebot nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)?

Das Lohngleichheitsgebot nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) besagt, dass Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleich bezahlt werden müssen. Das Gesetz gibt Arbeitnehmern das Recht, Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie über das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts zu verlangen.

Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt?

Nein, der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein grundlegendes Prinzip des Arbeitsrechts, das bereits vor dem AGG bestand. Das AGG erweitert jedoch den Schutz vor Diskriminierung und konkretisiert den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz durch das AGG abgelöst?

Nein, der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nicht durch das AGG abgelöst. Das AGG ergänzt den Gleichbehandlungsgrundsatz und erweitert den Schutz vor Diskriminierung auf spezifische Merkmale wie Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.

In welcher Hinsicht ergänzt das AGG den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Das AGG ergänzt den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem es spezifische Diskriminierungsverbote einführt und klare rechtliche Rahmenbedingungen schafft, um Diskriminierung in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Arbeitslebens, zu verhindern. Es bietet einen umfassenderen Schutz und konkrete rechtliche Mittel, um Diskriminierungen entgegenzuwirken und zu bekämpfen.

Wann hilft der Gleichbehandlungsgrundsatz, während das AGG versagt?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann helfen, wenn das AGG versagt oder nicht anwendbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn keine Diskriminierung aufgrund eines der im AGG genannten Merkmale vorliegt, sondern eine ungerechtfertigte Differenzierung oder Willkür in der Behandlung der Arbeitnehmer ohne Bezug zu diesen Merkmalen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt Arbeitnehmer vor jeglicher Art von willkürlicher und ungerechtfertigter Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie unter die spezifischen Schutzkategorien des AGG fällt.