Arbeitsrecht Lexikon
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- Abmahrnung
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- Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
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- Arbeitnehmerhaftung
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitserlaubnis
- Arbeitskleidung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitkonto
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- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
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- Auskunftspflicht
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Beschäftigungsverbot
- Beschäftigungsverhältnis
- Betriebsbedingte Kündigung
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- Fristlose Kündigung
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- Gratifikation
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- Personalakte
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- Urlaubsgeld
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Weihnachtsgeld
- Weisungsrecht
- Wettbewerbsverbot
- Zeitarbeit
- Zeugnisse
Fristlose Kündigung
Wann kann man einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen, d.h. wann ist eine fristlose Kündigung rechtens?
Eine fristlose Kündigung ist dann rechtens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist.
Welche Rolle spielt die Art des Pflichtverstoßes für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung?
Die Art des Pflichtverstoßes spielt eine entscheidende Rolle für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Nur schwerwiegende Pflichtverletzungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstören, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei muss der Einzelfall sorgfältig geprüft und die Schwere des Verstoßes bewertet werden.
Gibt es Pflichtverstöße, die immer zur fristlosen Kündigung berechtigen?
Es gibt keine Pflichtverstöße, die per se immer zur fristlosen Kündigung berechtigen. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Allerdings gibt es Pflichtverletzungen, die typischerweise als ausreichend schwerwiegend angesehen werden, wie etwa Diebstahl, Betrug oder körperliche Gewalt.
Gibt es Pflichtverstöße, die nie zur fristlosen Kündigung berechtigen?
Pflichtverstöße, die keine ausreichende Schwere haben und bei denen eine ordentliche Kündigung ausreicht, berechtigen in der Regel nicht zur fristlosen Kündigung. Dazu gehören beispielsweise leichte Unpünktlichkeit oder geringfügige Verstöße gegen betriebliche Anweisungen, es sei denn, diese treten gehäuft und trotz Abmahnungen auf.
Welche Gründe können den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
Ein Arbeitgeber kann zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sein, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers vorliegen. Dazu gehören unter anderem:
- Kündigung wegen Alkohols am Arbeitsplatz oder der Missachtung eines Alkoholverbots: Regelmäßiger Alkoholmissbrauch oder das Missachten eines strikten Alkoholverbots kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn dadurch die Sicherheit im Betrieb gefährdet wird.
- Kündigung wegen Alkoholsucht oder Alkoholkrankheit: Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist problematisch, da dies als Krankheit gilt. Hier muss der Arbeitgeber zunächst Maßnahmen zur Rehabilitation und Unterstützung anbieten.
- Kündigung wegen angekündigten Krankfeierns oder der Drohung mit einer Krankschreibung: Wenn ein Arbeitnehmer ankündigt, sich krankschreiben zu lassen, um nicht arbeiten zu müssen, kann dies als schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet werden.
- Kündigung wegen einer Anzeige gegen den Arbeitgeber: Grundsätzlich ist eine Anzeige gegen den Arbeitgeber nicht per se ein Kündigungsgrund. Sie kann aber unter bestimmten Umständen, wie bei rufschädigendem Verhalten, zur Kündigung führen.
- Kündigung wegen Arbeitens trotz Krankschreibung: Wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeitet und dadurch den Genesungsprozess gefährdet oder den Arbeitgeber täuscht, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Arbeitsverweigerung: Beharrliche und unbegründete Arbeitsverweigerung ist ein typischer Grund für eine fristlose Kündigung.
- Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs oder falscher Arbeitszeitdokumentation: Manipulation von Arbeitszeitaufzeichnungen oder systematischer Arbeitszeitbetrug zerstört das Vertrauen und kann zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens: Schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb der Arbeitszeit, das das Ansehen des Arbeitgebers erheblich schädigt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Beleidigung: Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Betrugs oder eines Betrugsversuchs: Betrugshandlungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen rechtfertigen in der Regel eine fristlose Kündigung.
- Kündigung wegen Datendiebstahls oder Datensabotage: Der unbefugte Zugriff auf oder die Manipulation von Daten des Arbeitgebers sind schwerwiegende Pflichtverletzungen.
- Kündigung wegen Diebstahls oder eines Diebstahlsversuchs: Selbst geringwertige Diebstähle können, je nach Umständen, zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus oder Rechtsextremismus: Solches Verhalten, insbesondere im Arbeitsumfeld, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Geschäftsschädigung oder Rufschädigung: Handlungen, die dem Ruf oder den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers schaden, können zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen Kirchenaustritts oder des Verstoßes gegen kirchliche Moralgrundsätze: In kirchlichen Einrichtungen kann ein Verstoß gegen die Glaubensgrundsätze oder ein Kirchenaustritt zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit: Physische Übergriffe am Arbeitsplatz rechtfertigen in der Regel eine fristlose Kündigung.
- Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit oder Verletzung des Wettbewerbsverbots: Wenn ein Arbeitnehmer gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstößt, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Krankmeldungsfehlern, einer verspäteten Krankmeldung oder einer Verletzung der Nachweispflicht: Wiederholte Verstöße gegen die Krankmeldungspflichten können zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen Nebentätigkeit: Wenn die Nebentätigkeit den Hauptjob beeinträchtigt oder gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen privater E-Mails, privaten Surfens im Internet oder privater Telefonate: Bei exzessiver Nutzung der Arbeitszeit für private Zwecke kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
- Kündigung wegen Verletzung des Rauchverbots oder eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung: Wiederholte Verstöße gegen betriebliche Regeln können, je nach Schwere, zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeld: Korruption oder Bestechlichkeit sind schwerwiegende Verstöße, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Selbstbeurlaubung: Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit ohne Genehmigung kann zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen sexueller Belästigung oder Stalkings: Solche Verhaltensweisen sind schwerwiegende Pflichtverstöße, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Sorgfaltspflichtverletzungen, Verletzung der Regeln zur Schadensvermeidung oder Sachbeschädigung: Fahrlässiges Verhalten, das zu Schäden führt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen, Unpünktlichkeit oder wegen des Überziehens von Pausen: Regelmäßige und unbegründete Fehlzeiten oder Unpünktlichkeit können, nach Abmahnung, zur fristlosen Kündigung führen.
- Kündigung wegen des Vortäuschens einer Krankheit oder Krankfeierns: Täuschung über die Arbeitsfähigkeit ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch und kann zur fristlosen Kündigung führen.
Welche Gründe können den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
Ein Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers das Fortführen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dazu gehören unter anderem:
- Kündigung wegen Beleidigung durch den Arbeitgeber: Wiederholte grobe Beleidigungen durch den Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Kündigung wegen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit durch den Arbeitgeber: Physische Übergriffe des Arbeitgebers rechtfertigen eine fristlose Kündigung.
- Kündigung wegen sexueller Belästigung oder Stalkings durch den Arbeitgeber: Solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.
- Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers oder wegen unpünktlicher Lohnzahlung: Wenn der Arbeitgeber den Lohn wiederholt und ohne rechtfertigenden Grund nicht oder verspätet zahlt, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen.
Weitere Gründe, die eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen können:
- Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten: Wenn der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers missachtet, etwa durch Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- Mobbing oder Diskriminierung: Systematisches Mobbing oder Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder anderen geschützten Merkmalen durch den Arbeitgeber oder durch Duldung solchen Verhaltens im Betrieb kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer begründen.
- Nichtgewährung von Urlaub: Verweigert der Arbeitgeber unrechtmäßig den gesetzlich oder vertraglich zustehenden Urlaub des Arbeitnehmers, kann dies, insbesondere bei wiederholter Weigerung, zu einer fristlosen Kündigung führen.
- Unzulässige Änderungen des Arbeitsvertrags: Eigenmächtige und unzulässige Änderungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, wie zum Beispiel Gehaltskürzungen oder die einseitige Änderung des Arbeitsorts ohne rechtliche Grundlage, können den Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigen.
Wann ist eine fristlose Kündigung unwirksam?
Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, die Kündigung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird, oder wenn formale Anforderungen, wie die schriftliche Form oder die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, nicht eingehalten werden.
Was tun bei einer fristlosen Kündigung?
Bei Erhalt einer fristlosen Kündigung sollten Betroffene umgehend rechtlichen Rat einholen, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Wie steht es mit einer Abfindung bei fristlosen Kündigungen?
Grundsätzlich besteht bei fristlosen Kündigungen kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Abfindungen werden in der Regel im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen vereinbart. In einigen Fällen kann eine Abfindung auch als Ergebnis einer Kündigungsschutzklage erreicht werden, wenn die Parteien sich auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen