Arbeitsrecht Lexikon
- Abfindung
- Abmahrnung
- Änderungskündigung
- Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
- Anwesenheitsprämien
- Arbeitnehmerhaftung
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitserlaubnis
- Arbeitskleidung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitkonto
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
- Ausbildung
- Auskunftspflicht
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Beschäftigungsverbot
- Beschäftigungsverhältnis
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat
- Bewerbungen
- Bildungsurlaub
- Cannabis
- Datenschutz
- Diskriminierungsschutz
- Elternzeit
- Fristlose Kündigung
- Fortbildung
- Geringfügige Beschäftigung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Gratifikation
- Güteverhandlung
- Haftung
- Home-Office
- Insolvenzgeld
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Kündigungrücknahme
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Lohnklage
- Lohnrückstand
- Mindestlohn
- Minijob
- Mobbing
- Mutterschutz
- Nachtarbeit
- Nebentätigkeit
- Personalakte
- Personenbedingte Kündigung
- Pflegezeit
- Probezeit
- Ruhezeiten
- schwerbehinderter Arbeitnehmer
- Sonderurlaub
- Sozialauswahl
- Tarifverträge
- Überstunden
- Urlaub
- Urlaubsgeld
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Weihnachtsgeld
- Weisungsrecht
- Wettbewerbsverbot
- Zeitarbeit
- Zeugnisse
Betriebsrat
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Betriebsrat zu gründen?
Arbeitnehmer können einen Betriebsrat in ihrem Betrieb gründen, wenn dieser regelmäßig mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte hat, von denen mindestens drei auch wählbar sind. Die Initiative zur Gründung muss jedoch von den Beschäftigten selbst ausgehen, der Arbeitgeber darf hierbei keine Anstöße geben. Sobald die Gründung geplant ist, müssen die Arbeitnehmer die Wahl selbst organisieren. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nicht versuchen darf, diese Wahl zu behindern oder durch Versprechen von Vorteilen oder Drohungen von Nachteilen zu beeinflussen. Wahlinitiatoren haben während des gesamten Wahlprozesses besonderen Kündigungsschutz, sodass sie vor etwaigen Repressalien geschützt sind. Zudem dürfen auch Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind, Wahlvorschläge machen und die Wahl unterstützen.
Welche Rechte hat ein Betriebsrat in einem Unternehmen?
Der Betriebsrat hat weitreichende Mitbestimmungsrechte, die sich insbesondere auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten erstrecken. Das bedeutet, dass er bei Themen wie der Arbeitszeitgestaltung, dem Gesundheitsschutz, der Festlegung von Urlaubsplänen oder bei sozialen Einrichtungen im Betrieb mitbestimmen kann. In bestimmten Angelegenheiten, wie beispielsweise der Einführung neuer Technologien, die Auswirkungen auf die Belegschaft haben könnten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Werden die Rechte des Betriebsrats missachtet, kann dieser juristische Schritte einleiten, um die Einhaltung seiner Mitbestimmungsrechte durchzusetzen.
Kann ein Arbeitgeber die Tätigkeit des Betriebsrats behindern?
Nein, das ist nicht erlaubt. Der Betriebsrat und seine Mitglieder genießen besonderen Schutz, insbesondere vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf die Betriebsratsarbeit nicht behindern oder gar sanktionieren. Betriebsratsmitglieder dürfen weder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt noch bevorzugt werden. Das heißt, sie dürfen beispielsweise nicht von Beförderungen ausgeschlossen oder aufgrund ihrer Betriebsratsarbeit schlechter gestellt werden. Auch der Versuch, die Betriebsratsarbeit durch Überwachung oder sonstige Maßnahmen einzuschränken, kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Sanktionen, einschließlich Geldstrafen oder gerichtlicher Anordnungen zur Unterlassung.
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Wie läuft die Freistellung für Betriebsratsmitglieder ab?
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten müssen laut Betriebsverfassungsgesetz eine festgelegte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern vollständig von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden, damit sie sich ihren Betriebsratsaufgaben widmen können. Auch in kleineren Betrieben kann eine teilweise Freistellung möglich sein, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Die freigestellten Mitglieder werden durch eine geheime Wahl innerhalb des Betriebsrats bestimmt. Der Arbeitgeber darf hierbei nicht eingreifen. Die Freistellung erfolgt dabei ohne Einbußen beim Gehalt, da die Betriebsratsarbeit als ehrenamtlich gilt und nicht zu einer finanziellen Benachteiligung führen darf.
Was passiert, wenn ein Betriebsratsmitglied während der Betriebsratsarbeit entlassen wird?
Mitglieder des Betriebsrats genießen während ihrer Amtszeit einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung, beispielsweise wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, ist nur möglich, wenn der Betriebsrat zuvor seine Zustimmung erteilt. Verweigert der Betriebsrat diese Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Zustimmung gerichtlich einholen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben ohne Angst vor Repressalien durch den Arbeitgeber wahrnehmen können. Sollte ein Betriebsratsmitglied dennoch unrechtmäßig entlassen werden, kann es seine Wiedereinstellung gerichtlich durchsetzen.