Mindestlohn
Was versteht man unter einem Mindestlohn?
Ein Mindestlohn ist der gesetzlich festgelegte niedrigste Stundenlohn, den ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlen muss. Er dient dazu, eine Untergrenze für das Arbeitsentgelt zu definieren und sicherzustellen, dass Arbeitnehmer für ihre Arbeit ein existenzsicherndes Einkommen erhalten.
Warum sind Lohnuntergrenzen notwendig?
Lohnuntergrenzen sind notwendig, um Arbeitnehmer vor Ausbeutung und unzureichender Entlohnung zu schützen. Sie tragen zur sozialen Gerechtigkeit bei, indem sie faire Arbeitsbedingungen fördern und verhindern, dass Arbeitgeber die Löhne auf ein unzumutbares Niveau senken. Zudem stabilisieren Lohnuntergrenzen den Arbeitsmarkt und fördern die Kaufkraft der Arbeitnehmer.
Ab wann und für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG)?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Er gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von der Art der Beschäftigung, einschließlich Teilzeit- und Minijobber. Ausnahmen gelten für bestimmte Gruppen wie Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Können auch Praktikanten den Mindestlohn verlangen?
Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn, es sei denn, es handelt sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung oder ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium. Auch bei einem freiwilligen Praktikum, das länger als drei Monate dauert, besteht Anspruch auf den Mindestlohn ab dem ersten Tag des vierten Monats.
Haben Auszubildende, Jugendliche, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich tätige Personen einen Mindestlohnanspruch?
Auszubildende haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auf eine Mindestausbildungsvergütung, die gesetzlich geregelt ist. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung und ehrenamtlich Tätige haben ebenfalls keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Sind auch Bereitschaftsdienstzeiten mit dem Mindestlohn zu bezahlen?
Ja, auch Bereitschaftsdienstzeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die gesamte Arbeitszeit, einschließlich der Zeiten des Bereitschaftsdienstes, mindestens mit dem Mindestlohn entlohnt wird.
Tarifvertrag oder gesetzlicher Mindestlohn – was geht vor?
Tarifverträge gehen vor, wenn sie höhere Löhne als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen. Wenn tarifvertraglich niedrigere Löhne vereinbart sind, gilt der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze und darf nicht unterschritten werden.
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Mindestlohngesetz (MiLoG) oder Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) – was geht vor?
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geht vor, wenn es für bestimmte Branchen spezielle Mindestlohnregelungen enthält, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. In solchen Fällen gelten die branchenbezogenen Regelungen des AEntG.
Für welche Branchen gab es vorübergehend Sonderregelungen mit geringeren Mindestlöhnen?
Für einige Branchen wie die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau sowie für Zeitungszusteller gab es vorübergehend niedrigere Mindestlöhne. Diese Ausnahmeregelungen sind jedoch mittlerweile ausgelaufen und die betroffenen Branchen müssen ebenfalls den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
Wie ist der gesetzliche Mindestlohnanspruch vor Ausschlussfristen und voreiligen Verzichterklärungen abgesichert?
Der gesetzliche Mindestlohnanspruch ist vor Ausschlussfristen und voreiligen Verzichterklärungen durch gesetzliche Regelungen geschützt. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder Verzichtserklärungen enthalten, sind unwirksam. Ausschlussfristen, die kürzer als drei Monate sind, dürfen den Mindestlohnanspruch nicht betreffen.
Kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch verjähren oder verwirken?
Ja, der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann verjähren. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Verwirkung des Anspruchs ist in der Regel nicht möglich, da der Mindestlohn durch zwingende gesetzliche Vorschriften geschützt ist.