Arbeitsrecht Lexikon
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Arbeitskleidung
Welche Arten von Arbeitskleidung gibt es und warum sind sie wichtig?
Arbeitskleidung lässt sich grundsätzlich in verschiedene Kategorien einteilen: Berufs- und Arbeitskleidung, Schutzkleidung und Dienstkleidung. Berufs- und Arbeitskleidung wird oft verwendet, um die eigene Kleidung zu schützen, etwa in Handwerksberufen. Schutzkleidung ist aus Sicherheitsgründen erforderlich, um den Arbeitnehmer vor Gefahren wie Hitze, Chemikalien oder mechanischen Risiken zu schützen. Dienstkleidung hingegen dient häufig der Identifikation und ist Teil des äußeren Erscheinungsbildes eines Unternehmens, etwa bei Flugbegleitern oder im öffentlichen Dienst. Der Arbeitgeber kann das Tragen solcher Kleidung verlangen, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig oder für das Erscheinungsbild des Unternehmens wichtig ist. Die Verpflichtung hängt jedoch von einer Interessenabwägung zwischen den unternehmerischen Belangen und den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers ab.
Kann der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung vorschreiben?
Ja, der Arbeitgeber kann das Tragen von Arbeitskleidung vorschreiben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist oft der Fall, wenn spezielle Kleidung aus Sicherheitsgründen oder für ein einheitliches Erscheinungsbild erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss jedoch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berücksichtigen. Beispielsweise kann das Tragen auffälliger Kleidung außerhalb der Arbeitszeit nicht ohne weiteres angeordnet werden, da dies die private Lebensführung beeinflusst. Zudem hat der Betriebsrat in vielen Fällen ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Einführung oder Änderung von Regelungen zur Arbeitskleidung geht. Eine Verweigerung des Tragens kann bei wiederholtem Verstoß zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen, sofern eine Verpflichtung rechtmäßig angeordnet wurde.
Wer trägt die Kosten für Arbeitskleidung und deren Reinigung?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für Schutzkleidung zu tragen, wenn diese zur Erfüllung der Arbeit notwendig ist, etwa bei Arbeiten in gefährlichen Umgebungen oder im Gesundheitsbereich. Werden Arbeitnehmer verpflichtet, spezielle Berufs- oder Dienstkleidung zu tragen, so hat der Arbeitgeber in der Regel auch die Kosten für die Anschaffung und Reinigung zu übernehmen. Erfolgt die Anschaffung jedoch freiwillig durch den Arbeitnehmer, können die Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme kann auch vertraglich oder tariflich geregelt sein. Bei typischer Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist die unentgeltliche Überlassung in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.
Bild von Ted Erski auf Pixabay
Müssen Umkleidezeiten vom Arbeitgeber vergütet werden?
Ja, wenn das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss und der Arbeitgeber das Tragen spezifischer Arbeitskleidung vorschreibt, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitskleidung auffällig ist und es für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre, diese auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Umkleidezeiten Teil der "versprochenen Dienste" des Arbeitnehmers sind. Das bedeutet, dass auch innerbetriebliche Wegezeiten, die durch das An- und Ausziehen der vorgeschriebenen Kleidung entstehen, als Arbeitszeit zählen können. Wird die Kleidung hingegen zu Hause angelegt und es besteht keine Notwendigkeit, dies im Betrieb zu tun, besteht in der Regel kein Anspruch auf Vergütung.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die gestellte Arbeitskleidung verliert oder beschädigt?
Die gestellte Arbeitskleidung bleibt im Eigentum des Arbeitgebers, und der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, sie am Ende des Arbeitsverhältnisses oder bei Nichtgebrauch zurückzugeben. Für Schäden an der Arbeitskleidung, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstehen, haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der Arbeitgeber muss nach den Grundsätzen des "Eigenschadens" den Schaden ersetzen, auch wenn ihn kein direktes Verschulden trifft, jedoch ein erhöhtes berufliches Risiko die Ursache für den Schaden war. In Fällen, in denen der Arbeitgeber keine ausreichenden Umkleidemöglichkeiten stellt und dadurch die Kleidung stärker beansprucht wird, könnte ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz bestehen.