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Ausbildung

erstellt von RA Andrej Vodevic

Welche Rechte habe ich als Auszubildender während meiner Ausbildung?

Die Rechte sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Dazu gehört das Recht auf eine angemessene Ausbildung, die den Zielen des Ausbildungsberufs entspricht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendigen Mittel und Materialien bereitzustellen, damit der Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen kann. Zudem haben Auszubildende das Recht auf Freistellung für den Berufsschulunterricht und andere vorgeschriebene Bildungsmaßnahmen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung, die je nach Branche und Tarifvertrag unterschiedlich ausfallen kann. Außerdem dürfen Auszubildende nur Arbeiten verrichten, die dem Ausbildungszweck dienen, um sicherzustellen, dass sie nicht für reguläre Arbeit ohne Ausbildungsbezug eingesetzt werden.

Kann mein Arbeitgeber den Berufsausbildungsvertrag nachträglich ändern?

Ja, Änderungen am Berufsausbildungsvertrag sind möglich, allerdings nur mit Zustimmung des Auszubildenden und gegebenenfalls seiner gesetzlichen Vertreter, wenn dieser noch minderjährig ist. Seit dem 1. August 2024 dürfen Berufsausbildungsverträge auch in Textform abgeschlossen und geändert werden. Das bedeutet, dass die Änderungen elektronisch übermittelt werden können, solange der Empfänger diese speichern und ausdrucken kann. Auszubildende müssen den Empfang bestätigen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber den geänderten Vertrag sowie eine Empfangsbestätigung aufbewahren muss. Diese Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Welche Pflichten habe ich als Auszubildender?

Als Auszubildender hat man verschiedene Pflichten, die im BBiG festgelegt sind. Dazu gehört die Sorgfaltspflicht, also die Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Zudem müssen Weisungen des Ausbilders und anderer weisungsberechtigter Personen befolgt werden. Eine weitere Pflicht besteht darin, den Ausbildungsnachweis sorgfältig zu führen, sofern dies im Ausbildungsberuf vorgesehen ist. Dieser Nachweis ist wichtig für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Ebenso muss der Auszubildende die für den Betrieb geltenden Ordnungen einhalten und Betriebsgeheimnisse wahren.

Wie lange dauert die Probezeit und kann diese verlängert werden?

Die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis muss mindestens einen und höchstens vier Monate betragen. Innerhalb dieser Zeit können sowohl der Arbeitgeber als auch der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich, wenn die Ausbildung während dieser Zeit unterbrochen wurde, etwa durch Krankheit oder andere wichtige Gründe. Hierbei kann im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, dass sich die Probezeit entsprechend der Dauer der Unterbrechung verlängert. Dies gilt jedoch nur, wenn die Unterbrechung mehr als ein Drittel der ursprünglich vereinbarten Probezeit ausmacht.

Lehrlinge werden ausgebildet

Bild von This_is_Engineering auf Pixabay

Darf die Ausbildung auch in Teilzeit erfolgen?

Ja, die Berufsausbildung kann auch in Teilzeit durchgeführt werden. Dies muss jedoch im Berufsausbildungsvertrag vereinbart werden, entweder für die gesamte Dauer der Ausbildung oder für einen bestimmten Zeitraum. Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird dabei entsprechend reduziert. Auch eine nachträgliche Änderung hin zu einer Teilzeitausbildung ist möglich, sofern der Arbeitgeber und der Auszubildende dies einvernehmlich vereinbaren. Eine Teilzeitausbildung ist besonders für Auszubildende interessant, die familiäre Verpflichtungen haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in Vollzeit arbeiten können.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nicht einhält?

Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nicht erfüllt, etwa durch mangelhafte Ausbildung oder nicht gezahlte Vergütung, haben Auszubildende verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Zunächst sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um die Probleme anzusprechen. Falls dies nicht zur Lösung führt, können sich Auszubildende an die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer wenden, die als Schlichtungsstelle fungieren können. In schwerwiegenden Fällen kann eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in Betracht gezogen werden, wobei hier besondere rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen seitens des Arbeitgebers.