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Arbeitsbescheinigung

erstellt von RA Andrej Vodevic

Was ist eine Arbeitsbescheinigung und wozu dient sie?

Die Arbeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument, das vom Arbeitgeber erstellt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Sie dient der Bundesagentur für Arbeit als Nachweis über die Beschäftigungsdauer, das erhaltene Arbeitsentgelt und die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Informationen sind entscheidend, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu prüfen. Die Bescheinigung enthält Details zu den Versicherungszeiten und den beitragspflichtigen Entgelten, was die Grundlage für die Berechnung der Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes bildet. Arbeitnehmer benötigen dieses Dokument, um ihre Ansprüche schnell geltend machen zu können, da die Bundesagentur für Arbeit ohne diese Bescheinigung die Bearbeitung des Antrags verzögern kann.

Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen?

Ein Arbeitgeber muss eine Arbeitsbescheinigung unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen und sie elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Dies ist in § 312 SGB III geregelt. Die rechtzeitige Ausstellung der Bescheinigung ist entscheidend, damit Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld ohne Verzögerung geltend machen können. Die Bescheinigung muss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben enthalten. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Kopie der übermittelten Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag endet.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt?

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt, können für den Arbeitnehmer erhebliche Nachteile entstehen, insbesondere bei der Beantragung von Arbeitslosengeld. In einem solchen Fall sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zunächst schriftlich zur Ausstellung auffordern und dabei eine Frist setzen. Falls der Arbeitgeber weiterhin nicht reagiert, kann die Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet werden, die dann den Arbeitgeber zur Ausstellung der Bescheinigung auffordern kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Ausstellung der Arbeitsbescheinigung gerichtlich durchzusetzen. Hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer auch ohne die Bescheinigung zunächst Arbeitslosengeld beantragen sollte, um mögliche Verzögerungen bei der Leistungsgewährung zu vermeiden.

Arbeitsbescheinigung

Bild von LEANDRO AGUILAR auf Pixabay

Welche Informationen müssen in einer Arbeitsbescheinigung enthalten sein?

Die Arbeitsbescheinigung muss eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für die Prüfung der Ansprüche des Arbeitnehmers relevant sind. Dazu gehören unter anderem die Art der Tätigkeit, das Datum des Beginns und Endes des Arbeitsverhältnisses, sowie Angaben zu etwaigen Unterbrechungen. Ebenfalls relevant sind die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitsentgelts. Diese Informationen helfen der Bundesagentur für Arbeit dabei, die Anwartschaftszeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes korrekt zu berechnen. Zudem sind alle sonstigen geldwerten Leistungen anzugeben, die der Arbeitnehmer erhalten hat. Der Arbeitgeber darf jedoch keine rechtlichen Wertungen vornehmen, sondern nur objektive Tatsachen angeben.

Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht korrekt ausstellt?

Falls der Arbeitnehmer feststellt, dass die Arbeitsbescheinigung fehlerhafte Angaben enthält, sollte er zunächst versuchen, diese Fehler durch eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber korrigieren zu lassen. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder sich weigert, kann der Arbeitnehmer den Klageweg beschreiten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für Klagen zur Berichtigung der Bescheinigung in der Regel die Sozialgerichte zuständig sind. Sollte durch die falschen Angaben ein finanzieller Nachteil, wie etwa eine geringere Auszahlung von Arbeitslosengeld, entstehen, kann der Arbeitnehmer zudem Schadensersatz geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.

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