Mutterschutz
Mutterschutzgesetz und SGB V - wo sind Ihre Rechte als Schwangere und junge Mutter geregelt?
Ihre Rechte als Schwangere und junge Mutter sind hauptsächlich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter sowie des Kindes und enthält Regelungen zu Beschäftigungsverboten, Arbeitszeiten und Kündigungsschutz. Das SGB V regelt die finanziellen Leistungen wie das Mutterschaftsgeld.
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Für welche Frauen gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen Arbeitnehmerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen. Auch Frauen in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung sowie geringfügig Beschäftigte sind erfasst.
Gilt das Mutterschutzgesetz auch in Kleinbetrieben, in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverträgen?
Ja, das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig von der Betriebsgröße, also auch in Kleinbetrieben. Es gilt ebenso für Frauen in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverträgen. Der Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
Wie lang sind die Mutterschutzfristen vor der Entbindung und danach?
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Wer berechnet die Mutterschutzfristen vor der Geburt?
Die Mutterschutzfristen vor der Geburt werden vom Arzt oder der Hebamme berechnet und bescheinigt. Der voraussichtliche Geburtstermin wird der werdenden Mutter schriftlich bestätigt, damit sie die Mutterschutzfrist bei ihrem Arbeitgeber geltend machen kann.
Wann verlängern sich die Mutterschutzfristen nach der Geburt?
Die Mutterschutzfristen verlängern sich auf zwölf Wochen nach der Geburt bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung, wenn die Behinderung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt festgestellt wird.
Gilt die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt ohne Ausnahme?
Die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt gilt grundsätzlich. Die werdende Mutter kann jedoch freiwillig auf den Mutterschutz verzichten und weiterarbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Sie kann ihre Entscheidung jederzeit widerrufen.
Gilt die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt ohne Ausnahme?
Ja, die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt gilt ohne Ausnahme. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, um die Gesundheit der Mutter und des Kindes zu schützen.
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, die verhindert, dass eine schwangere oder stillende Frau bestimmte Tätigkeiten ausführt, die ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden könnten. Es kann sowohl allgemein durch das Mutterschutzgesetz als auch individuell durch ärztliche Anordnung ausgesprochen werden.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss - wie funktioniert die Gehaltssicherung in den Schutzfristen?
Während der Mutterschutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Zusammen entspricht dies dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist.
Wie hoch sind Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag und wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Der Arbeitgeberzuschuss gleicht die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoverdienst der Arbeitnehmerin aus.
Wann haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn?
Anspruch auf Mutterschutzlohn haben Sie, wenn ein individuelles Beschäftigungsverbot vorliegt und Sie deshalb nicht arbeiten können. Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate vor dem Beschäftigungsverbot.
Welche Arbeiten und Arbeitsbedingungen sind für Schwangere verboten?
Für Schwangere sind Arbeiten und Arbeitsbedingungen verboten, die eine gesundheitliche Gefährdung darstellen. Dazu gehören unter anderem schwere körperliche Arbeit, Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) und Überstunden.
Was sagt das Mutterschutzgesetz zu Arbeitszeiten?
Das Mutterschutzgesetz regelt, dass Schwangere und stillende Mütter nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten dürfen. In besonderen Fällen kann eine Ausnahme bis 22 Uhr genehmigt werden. Zudem sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit (über acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich) grundsätzlich verboten.
Wie lange können Sie die Arbeit zum Stillen Ihres Kindes unterbrechen?
Sie können die Arbeit bis zu zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde zum Stillen Ihres Kindes unterbrechen. Diese Stillzeiten gelten als Arbeitszeit und dürfen nicht mit Pausen verrechnet werden.
Wie wirkt sich der Mutterschutz auf den Urlaubsanspruch aus?
Der Mutterschutz wirkt sich nicht negativ auf den Urlaubsanspruch aus. Die Schutzfristen und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten und führen nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs.
Wann sollten Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen, um den vollen Schutz des Mutterschutzgesetzes zu genießen. Der Arbeitgeber kann nur die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn er über die Schwangerschaft informiert ist.
Was schreibt das Mutterschutzgesetz zum Thema Kündigungsschutz vor?
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig ist. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber.
Sind Kündigungen durch den Arbeitgeber völlig ausgeschlossen?
Kündigungen durch den Arbeitgeber sind nicht völlig ausgeschlossen, aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber eine behördliche Genehmigung einholen. Diese wird nur erteilt, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben.