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Außerordentliche Kündigung

erstellt von RA Andrej Vodevic

Was versteht man unter einer außerordentlichen Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bezeichnet, beendet ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Diese Art der Kündigung wird angewendet, wenn es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Wer kann außerordentliche Kündigungen aussprechen?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit vor allem bei schweren Pflichtverstößen des Arbeitnehmers, während Arbeitnehmer sie zumeist bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder schweren Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber anwenden.

Ist für eine außerordentliche Kündigung immer ein Pflichtverstoß des gekündigten Vertragspartners nötig?

Grundsätzlich ist ein schwerer Pflichtverstoß notwendig, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, bei denen ein Pflichtverstoß nicht erforderlich ist, beispielsweise bei langfristigen Erkrankungen ohne Aussicht auf Besserung, sofern die betrieblichen Interessen stark beeinträchtigt sind.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?

Die außerordentliche Kündigung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Der Kündigende muss einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB nachweisen können. Zudem muss die Zweiwochenfrist eingehalten werden, innerhalb derer die Kündigung nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss. Weiterhin muss eine Interessenabwägung stattfinden, bei der die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt werden.

Wann kann ein Arbeitgeber außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen?

Der Arbeitgeber kann außerordentlich kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört. Beispiele sind Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder grobe Beleidigungen. Vor der Kündigung sollte eine Abmahnung erfolgt sein, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so gravierend, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Wann können Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?

Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Gründe können erhebliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers sein, wie ausbleibende Lohnzahlungen, fortgesetzte Mobbingvorfälle oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen. Auch hier muss der Arbeitnehmer die Zweiwochenfrist einhalten.

Welche Pflichtverstöße sind im Allgemeinen ausreichend für eine außerordentliche Kündigung?

Typische Pflichtverstöße, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, umfassen Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung, grobe Beleidigungen, sexuelle Belästigung, Arbeitszeitbetrug und wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Die Schwere des Verstoßes und die Umstände des Einzelfalls sind dabei entscheidend.

Wann sind Pflichtverstöße rechtswidrig und schuldhaft?

Pflichtverstöße sind rechtswidrig und schuldhaft, wenn der gekündigte Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat und ihm das Fehlverhalten vorwerfbar ist. Eine schuldhafte Handlung liegt vor, wenn die betreffende Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Kann eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise auch ohne Verschulden des Gekündigten wirksam sein?

Ja, in besonderen Fällen kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Verschulden des Gekündigten wirksam sein, etwa bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf Besserung oder bei Betriebsstilllegungen, sofern betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt sind.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung verhältnismäßig?

Eine außerordentliche Kündigung ist verhältnismäßig, wenn sie das letzte Mittel darstellt (Ultima Ratio). Vorher müssen alle milderen Mittel ausgeschöpft worden sein, beispielsweise Abmahnungen oder Versetzungen. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des gekündigten Vertragspartners überwiegt.

Wann ist das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorrangig?

Das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist vorrangig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall bei schweren Pflichtverstößen, die das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört haben.

Wann ist die Zweiwochenfrist eingehalten?

Die Zweiwochenfrist gemäß § 626 BGB ist eingehalten, wenn die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Kündigende sichere Kenntnis von den entscheidenden Tatsachen erlangt hat.

Frau vor Karton auf dem Schreibtisch
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Muss der Kündigende den Kündigungsgrund in der Kündigung mitteilen?

Der Kündigungsgrund muss in der Kündigung selbst nicht angegeben werden. Auf Verlangen des gekündigten Vertragspartners muss der Kündigende jedoch unverzüglich schriftlich die Gründe für die außerordentliche Kündigung mitteilen.

Müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören?

Ja, vor einer außerordentlichen Kündigung ist in der Regel eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich. Diese Anhörung dient der Klärung der Sachlage und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Eine unterlassene Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung auf jeden Fall unwirksam?

Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund ausgesprochen wurde, die Zweiwochenfrist nicht eingehalten wurde, keine Anhörung des Arbeitnehmers erfolgte oder die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Was tun bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung?

Bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung sollte der Betroffene unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist und ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei einer außerordentlichen Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber droht dem Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein eigenes Fehlverhalten vorliegt. Dies kann bis zu zwölf Wochen betragen. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Kündigung ungerechtfertigt oder ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.

Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile für Arbeitnehmer bei einer außerordentlichen Kündigung bedenken?

Arbeitgeber sollten die Nachteile für den Arbeitnehmer bedenken, da eine außerordentliche Kündigung schwerwiegende Folgen wie den Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Engpässe und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld haben kann. Zudem kann eine sozial unverträgliche Kündigung das Betriebsklima beeinträchtigen und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Ein fairer und respektvoller Umgang mit Mitarbeitern ist daher auch im eigenen Interesse des Arbeitgebers wichtig.