Zeitarbeit
Was ist Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)?
Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit oder Zeitarbeit, ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) gegen Entgelt überlassen wird. Der Leiharbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers, bleibt jedoch formal beim Verleiher angestellt.
Wo sind die Rechte des Leiharbeitnehmers und die Pflichten des Verleihers geregelt?
Die Rechte des Leiharbeitnehmers und die Pflichten des Verleihers sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Das AÜG stellt sicher, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen und Entlohnung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers.
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Darf Ihr Arbeitgeber Sie gegen Geld an einen anderen Arbeitgeber verleihen?
Ja, Ihr Arbeitgeber darf Sie gegen Geld an einen anderen Arbeitgeber verleihen, wenn er die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) einhält. Dazu gehört insbesondere, dass der Verleiher über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Genügt das Einverständnis des Arbeitnehmers für die Zulässigkeit einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung?
Nein, das Einverständnis des Arbeitnehmers allein genügt nicht für die Zulässigkeit einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher muss zusätzlich eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen. Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung unzulässig, selbst wenn der Arbeitnehmer zugestimmt hat.
Braucht der Verleiher immer eine behördliche Genehmigung?
Ja, der Verleiher benötigt immer eine behördliche Genehmigung, um Arbeitnehmer gewerblich an andere Unternehmen zu überlassen. Diese Genehmigung wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und stellt sicher, dass der Verleiher die gesetzlichen Anforderungen und Standards einhält.
Was geschieht, wenn der Verleiher von Anfang an keine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt?
Wenn der Verleiher von Anfang an keine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt, gilt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher als direktes Arbeitsverhältnis. Der Leiharbeitnehmer hat somit die gleichen Rechte und Pflichten wie ein regulär angestellter Arbeitnehmer des Entleihers.
Was geschieht, wenn der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verliert?
Verliert der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, dürfen keine weiteren Arbeitnehmerüberlassungen mehr stattfinden. Bereits bestehende Überlassungsverhältnisse sind unmittelbar zu beenden, und die betroffenen Leiharbeitnehmer haben gegebenenfalls Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher.
Steht Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn wie den Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb zu?
Ja, gemäß dem Grundsatz des „Equal Pay“ haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammmitarbeiter im Entleiherbetrieb, sofern kein tarifvertraglicher Ausnahmefall vorliegt. Dies umfasst alle wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Grundlohn, Zulagen und Sonderzahlungen.
Wie erfährt man als Leiharbeitnehmer, welcher Lohn im Entleiherbetrieb bezahlt wird?
Als Leiharbeitnehmer können Sie vom Verleiher und auch vom Entleiher Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb verlangen, einschließlich der Vergütung. Der Verleiher ist gesetzlich verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und die geltenden Arbeitsbedingungen zu informieren.
Worüber muss der Verleiher den Leiharbeitnehmer informieren?
Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer über alle wesentlichen Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb informieren, einschließlich der Dauer der Überlassung, der Art der Tätigkeit, des Arbeitsortes, der Arbeitszeiten und der Vergütung. Diese Informationen müssen klar und verständlich vor Beginn der Überlassung mitgeteilt werden.
Können Sie nach Ende des Zeitarbeitsvertrags zum Entleiher wechseln?
Ja, nach Ende des Zeitarbeitsvertrags können Sie zum Entleiher wechseln, sofern dieser Ihnen ein Angebot unterbreitet und Sie dieses annehmen. Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen, die einen Wechsel zum Entleiher verhindern, und es ist sogar ein gängiger Weg, dass Leiharbeitnehmer in ein festes Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen werden.