Arbeitsrecht Lexikon
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- Abmahrnung
- Änderungskündigung
- Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
- Anwesenheitsprämien
- Arbeitnehmerhaftung
- Arbeitsbescheinigung
- Arbeitserlaubnis
- Arbeitskleidung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeitkonto
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
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- Auskunftspflicht
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Beschäftigungsverbot
- Beschäftigungsverhältnis
- Betriebsbedingte Kündigung
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- Fristlose Kündigung
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- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
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- schwerbehinderter Arbeitnehmer
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- Urlaub
- Urlaubsgeld
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Weihnachtsgeld
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- Wettbewerbsverbot
- Zeitarbeit
- Zeugnisse
Betriebsbedingte Kündigung
Was versteht man unter einer betriebsbedingten Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Form der ordentlichen Kündigung, die durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Dabei kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen, wie etwa wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder organisatorischen Veränderungen, beenden.
Wann kann der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen?
Ein Arbeitgeber kann aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen, die den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben. Solche Erfordernisse können aufgrund von Auftragsmangel, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Betriebsschließungen entstehen.
Wann liegen betriebliche Erfordernisse für einen Personalabbau vor?
Betriebliche Erfordernisse für einen Personalabbau liegen vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen gezwungen ist, die Personalstruktur anzupassen. Dies kann zum Beispiel bei Umsatzrückgängen, strategischen Neuausrichtungen oder der Einführung neuer Technologien der Fall sein, die weniger Personalbedarf mit sich bringen.
Muss sich der Arbeitgeber immer auf eine betriebsbezogene Unternehmerentscheidung berufen?
Ja, der Arbeitgeber muss sich auf eine betriebsbezogene Unternehmerentscheidung berufen, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Diese Entscheidung muss tatsächlich und nachvollziehbar sein und zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Die Entscheidung darf nicht nur vorgeschoben sein, um unerwünschte Mitarbeiter loszuwerden.
Wann ist die Kündigung "dringlich"?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann als "dringlich" anzusehen, wenn keine anderen, milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den betrieblichen Bedarf zu decken. Das bedeutet, dass alle zumutbaren Alternativen, wie zum Beispiel Versetzungen oder Umschulungen, ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Kündigung in Betracht gezogen wird.
Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht vor, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, etwa aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Nachteile oder betrieblicher Einschränkungen. Dabei müssen die Interessen des Arbeitgebers gegen die des Arbeitnehmers abgewogen werden, wobei das Ergebnis dieser Abwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen muss.
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Wann ist die Sozialauswahl korrekt?
Die Sozialauswahl ist korrekt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Diese beinhalten die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Die Auswahl muss nachvollziehbar und gerecht erfolgen, sodass die sozial stärksten Mitarbeiter bevorzugt gekündigt werden.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist auf jeden Fall unwirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Arbeitgeber keine ausreichenden betrieblichen Gründe nachweisen kann, die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde oder die Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden. Auch formale Fehler, wie eine fehlende oder unzureichende Anhörung des Betriebsrats, können zur Unwirksamkeit führen.
Was tun bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Bei Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung sollte der Betroffene umgehend rechtlichen Rat einholen. Eine Kündigungsschutzklage kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Es ist wichtig, die Kündigung auf formelle und materielle Fehler zu überprüfen und die Sozialauswahl zu hinterfragen.
Wie steht es mit einer Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen besteht unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf eine Abfindung. Häufig wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer gerichtlichen Einigung vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz sieht zudem eine Abfindungsregelung vor, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.