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Geringfügige Beschäftigung - Minijob

erstellt von RA Andrej Vodevic

Wann ist eine Beschäftigung geringfügig?

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 556,00 Euro (Ab 01.01.2025) nicht übersteigt. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde und einer Minijob-Grenze von 556 Euro ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden pro Monat. Aufgrund der dynamischen Anpassung der Minijob-Grenze bleibt der Stundenumfang damit im Vergleich zu 2024 unverändert. Wer zu Mindestlohn-Bedingungen arbeitet, kann auch 2025 dieselbe Anzahl an Stunden leisten, ohne die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu gefährden.

 Was ist bei der Zusammenrechnung von Minijobs zu beachten?

Bei der Zusammenrechnung von Minijobs wird das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aller geringfügigen Beschäftigungen addiert. Überschreitet das Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro, besteht keine Geringfügigkeit mehr und die Beschäftigungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Nur der erste Minijob bleibt dabei sozialversicherungsfrei.

Welche Bedeutung hat der gesetzliche Mindestlohn für Minijobs, die in Form der Entgeltgeringfügigkeit ausgeübt werden?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Der Stundenlohn muss mindestens den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn betragen, was bedeutet, dass die Arbeitszeit entsprechend begrenzt sein muss, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten. Bei Überschreitung wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja, Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt mindestens vier Wochen pro Jahr. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und beträgt bis zu sechs Wochen.

Brillenreiniger

Bild von Roland Steinmann auf Pixabay

Genießen Minijobber Kündigungsschutz?

Ja, Minijobber genießen den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer, einschließlich des Schutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern die betrieblichen Voraussetzungen (mehr als zehn Arbeitnehmer und sechs Monate Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind.

Unterliegen Minijobber der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung?

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht jedoch grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich Minijobber auf Antrag befreien lassen können. Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.