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Nachtarbeit

erstellt von RA Andrej Vodevic

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Nachtarbeit und wie sind die Arbeitszeiten genau definiert?

Nachtarbeit wird im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt und betrifft in der Regel jede Arbeitsleistung, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Diese Nachtzeit wird gesetzlich als die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr definiert. Eine Ausnahme gilt für Bäckereien und Konditoreien, wo die Nachtzeit bereits um 22:00 Uhr beginnt und bis 5:00 Uhr endet. Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder dies an mindestens 48 Tagen im Jahr tun, gelten als Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Für diese Arbeitnehmer gelten besondere Schutzregelungen.

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass die maximale tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeitnehmer normalerweise acht Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur dann zulässig, wenn innerhalb von vier Wochen oder einem Monat im Durchschnitt die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Arbeitgeber müssen bei der Planung der Nachtarbeit auch die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitszeit berücksichtigen, um gesundheitliche Belastungen so gering wie möglich zu halten.

Habe ich als Nachtarbeiter Anspruch auf bestimmte Zuschläge oder bezahlte Freizeittage?

Ja, Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit arbeiten, haben gemäß dem Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Dieser Ausgleich kann entweder in Form von bezahlten Freizeittagen oder durch einen Zuschlag auf das Bruttoentgelt erfolgen. Die Höhe dieser Zuschläge ist nicht einheitlich festgelegt, wird jedoch häufig in Tarifverträgen oder durch individuelle Vereinbarungen geregelt. Als allgemeiner Richtwert gilt ein Zuschlag von 25 % auf den Bruttostundenlohn für regelmäßige Nachtarbeit. Bei dauerhafter Nachtarbeit kann sich dieser Zuschlag auf bis zu 30 % erhöhen.

Darüber hinaus gibt es steuerliche Regelungen, die Nachtarbeitszuschläge bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei stellen. So können Zuschläge von 25 % für Nachtarbeit von 20:00 bis 6:00 Uhr und 40 % für Nachtarbeit von 0:00 bis 4:00 Uhr steuerfrei bleiben, solange der zugrunde liegende Stundenlohn bestimmte Beträge nicht überschreitet.

Nachtbaustelle

Bild von kreativ web marketing auf Pixabay

Was kann ich tun, wenn ich gesundheitliche Probleme durch Nachtarbeit entwickle?

Sollten gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit Nachtarbeit auftreten, haben Arbeitnehmer besondere Rechte. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Nachtarbeitnehmer Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen haben. Vor Beginn der Nachtarbeit sowie danach in Abständen von höchstens drei Jahren (bzw. jährlich ab dem 50. Lebensjahr) können Arbeitnehmer solche Untersuchungen in Anspruch nehmen. Diese Untersuchungen dienen dazu, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu bewerten, ob eine Fortsetzung der Nachtarbeit zumutbar ist.

Falls die ärztliche Untersuchung ergibt, dass die Nachtarbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, kann der Arbeitnehmer verlangen, auf einen Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch nachkommen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Auch familiäre Verpflichtungen, wie die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder die Pflege eines schwerkranken Angehörigen, können ein Grund für eine Umsetzung auf eine Tagesarbeitsstelle sein.