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Vermietung von WG-Zimmern: Wer ist für die Energiekosten verantwortlich?

  • Teaser: Bei der Vermietung einzelner Zimmer in einer Wohngemeinschaft stellt sich oft die Frage, wer eigentlich für die Strom- und Gaskosten aufkommen muss. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen, die für Vermieter von WG-Zimmern von großer Bedeutung ist.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vermietete in mehreren Wohnungen einzelne Zimmer mit separaten Mietverträgen an verschiedene Personen. Die Mietverträge hatten unterschiedliche Laufzeiten, und den Mietern wurde das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt. Die Wohnungen – nicht aber die einzelnen Zimmer – verfügten jeweils über nur einen Gas- und Stromzähler und wurden von einem Energieversorger beliefert. Als der Energieversorger die Zahlung der zwischen Februar 2014 und Mai 2019 aufgelaufenen Entgelte forderte, kam es zum Streit: Sind die Verträge mit der Eigentümerin der Wohnungen oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen? Die rechtliche Auseinandersetzung Das Amtsgericht wies die Klage des Energieversorgers zunächst ab. Auf die Berufung hin entschied das Landgericht jedoch zugunsten des Versorgers und gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte als Gesellschafterin der GbR Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Beschluss vom 11.02.2025 klar: Bei der Vermietung einzelner Zimmer ohne eigene Zähler ist grundsätzlich der Eigentümer der Wohnung der Vertragspartner des Energieversorgers. Die Entscheidung im Detail Der BGH hat für solche Konstellationen folgende wichtige Grundsätze aufgestellt: Die in der Bereitstellung von Energie liegende Realofferte (tatsächliches Angebot) des Versorgungsunternehmens richtet sich bei der separaten Vermietung einzelner Zimmer mit gemeinsamem Zähler an den Eigentümer der Wohnung. Der Verbrauch kann bei nur einem Zähler für die gesamte Wohnung nicht für die einzelnen Zimmer separat erfasst werden. Deshalb kann das Versorgungsunternehmen nur mit dem Eigentümer einen Vertrag schließen. Wenn die Mieter Strom und Gas entnehmen, nehmen sie damit das Angebot des Energieversorgers konkludent (durch schlüssiges Verhalten) im Namen des Eigentümers an. Die Vertretungsmacht der Mieter ergibt sich dabei aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss bestimmt, wer Adressat der Realofferte ist. Bei fehlender separater Verbrauchserfassung ist das der Eigentümer. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Eigentümer und Vermieter Wenn Sie einzelne Zimmer einer Wohnung vermieten und die Wohnung nur über einen gemeinsamen Strom- und Gaszähler verfügt, sind Sie als Eigentümer der Vertragspartner des Energieversorgers. Dies bedeutet: Sie sind für die Bezahlung der Energiekosten verantwortlich. Sie haften für alle entstandenen Forderungen des Energieversorgers. Sie müssen die Kosten dann über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Um dieses Risiko zu vermeiden, könnten Sie: Separate Zähler für jedes Zimmer installieren lassen Die komplette Wohnung an eine Person vermieten, die dann Untermietverträge abschließt In den Mietverträgen klare Regelungen zur Kostenumlage festlegen Für Mieter von WG-Zimmern Als Mieter eines einzelnen Zimmers in einer WG mit nur einem gemeinsamen Zähler: Sind Sie nicht direkter Vertragspartner des Energieversorgers Zahlen Sie Ihren Anteil an den Energiekosten über die Nebenkostenabrechnung an den Vermieter Können Sie nicht separat mit dem Energieversorger abrechnen Hintergrund der Entscheidung Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass aus objektiver Sicht eines Mieters die Realofferte des Energieversorgers nicht an ihn, sondern an den Eigentümer gerichtet ist. Denn einem Mieter ist klar, dass das Versorgungsunternehmen nicht den Verbrauch für das einzelne Zimmer, sondern nur für die gesamte Wohnung ermitteln kann. Das Vertragsangebot richtet sich auch nicht an die Gesamtheit aller Mieter, da diese keine Rechtsbeziehungen zueinander haben und keinen Einfluss auf die Nutzung durch andere Mieter haben. Die Entscheidung des BGH sorgt für Klarheit in einer häufig vorkommenden Konstellation und schützt zugleich die Interessen der einzelnen Mieter, die nicht für den Energieverbrauch anderer WG-Bewohner haften müssen. Quelle: BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VIII ZR 300/23
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vermietete in mehreren Wohnungen einzelne Zimmer mit separaten Mietverträgen an verschiedene Personen. Die Mietverträge hatten unterschiedliche Laufzeiten, und den Mietern wurde das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt. Die Wohnungen – nicht aber die einzelnen Zimmer – verfügten jeweils über nur einen Gas- und Stromzähler und wurden von einem Energieversorger beliefert.

Als der Energieversorger die Zahlung der zwischen Februar 2014 und Mai 2019 aufgelaufenen Entgelte forderte, kam es zum Streit: Sind die Verträge mit der Eigentümerin der Wohnungen oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen?

Die rechtliche Auseinandersetzung

Das Amtsgericht wies die Klage des Energieversorgers zunächst ab. Auf die Berufung hin entschied das Landgericht jedoch zugunsten des Versorgers und gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte als Gesellschafterin der GbR Revision ein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in seinem Beschluss vom 11.02.2025 klar: Bei der Vermietung einzelner Zimmer ohne eigene Zähler ist grundsätzlich der Eigentümer der Wohnung der Vertragspartner des Energieversorgers.

Die Entscheidung im Detail

Der BGH hat für solche Konstellationen folgende wichtige Grundsätze aufgestellt:

  1. Die in der Bereitstellung von Energie liegende Realofferte (tatsächliches Angebot) des Versorgungsunternehmens richtet sich bei der separaten Vermietung einzelner Zimmer mit gemeinsamem Zähler an den Eigentümer der Wohnung.
  2. Der Verbrauch kann bei nur einem Zähler für die gesamte Wohnung nicht für die einzelnen Zimmer separat erfasst werden. Deshalb kann das Versorgungsunternehmen nur mit dem Eigentümer einen Vertrag schließen.
  3. Wenn die Mieter Strom und Gas entnehmen, nehmen sie damit das Angebot des Energieversorgers konkludent (durch schlüssiges Verhalten) im Namen des Eigentümers an. Die Vertretungsmacht der Mieter ergibt sich dabei aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
  4. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss bestimmt, wer Adressat der Realofferte ist. Bei fehlender separater Verbrauchserfassung ist das der Eigentümer.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Eigentümer und Vermieter

Wenn Sie einzelne Zimmer einer Wohnung vermieten und die Wohnung nur über einen gemeinsamen Strom- und Gaszähler verfügt, sind Sie als Eigentümer der Vertragspartner des Energieversorgers. Dies bedeutet:

  • Sie sind für die Bezahlung der Energiekosten verantwortlich.
  • Sie haften für alle entstandenen Forderungen des Energieversorgers.
  • Sie müssen die Kosten dann über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Um dieses Risiko zu vermeiden, könnten Sie:

  • Separate Zähler für jedes Zimmer installieren lassen
  • Die komplette Wohnung an eine Person vermieten, die dann Untermietverträge abschließt
  • In den Mietverträgen klare Regelungen zur Kostenumlage festlegen

Für Mieter von WG-Zimmern

Als Mieter eines einzelnen Zimmers in einer WG mit nur einem gemeinsamen Zähler:

  • Sind Sie nicht direkter Vertragspartner des Energieversorgers
  • Zahlen Sie Ihren Anteil an den Energiekosten über die Nebenkostenabrechnung an den Vermieter
  • Können Sie nicht separat mit dem Energieversorger abrechnen

Hintergrund der Entscheidung

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass aus objektiver Sicht eines Mieters die Realofferte des Energieversorgers nicht an ihn, sondern an den Eigentümer gerichtet ist. Denn einem Mieter ist klar, dass das Versorgungsunternehmen nicht den Verbrauch für das einzelne Zimmer, sondern nur für die gesamte Wohnung ermitteln kann.

Das Vertragsangebot richtet sich auch nicht an die Gesamtheit aller Mieter, da diese keine Rechtsbeziehungen zueinander haben und keinen Einfluss auf die Nutzung durch andere Mieter haben.

Die Entscheidung des BGH sorgt für Klarheit in einer häufig vorkommenden Konstellation und schützt zugleich die Interessen der einzelnen Mieter, die nicht für den Energieverbrauch anderer WG-Bewohner haften müssen.


Quelle: BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VIII ZR 300/23

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Flüchtlingsunterkunft statt Hotel: Wann ist eine Nutzungsänderung ein Kündigungsgrund?

  • Teaser: Wenn ein Mieter die angemieteten Räumlichkeiten zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Urteil vom 17.04.2025 (Az. 2 U 148/24) entschieden, dass die Umwandlung eines Hotels in eine Flüchtlingsunterkunft eine unbefugte Gebrauchsüberlassung darstellt und zur fristlosen Kündigung berechtigt.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Vom Hotelbetrieb zur Flüchtlingsunterkunft Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilieneigentümerin Räume in einem Gebäude an einen Betreiber zur "ausschließlichen Nutzung als Hotel der gehobenen Mittelklasse (Garni)" vermietet. Das Mietverhältnis sollte fest bis zum 31.12.2025 laufen. Der Hotelbetreiber schloss jedoch am 24. März 2022 mit der Landeshauptstadt Hannover eine "Firmenvertrags-Vereinbarung 2022/2023 Beherbergung", in der er sämtliche 79 Zimmer des Hotels verbindlich für die Unterbringung von zunächst ukrainischen Flüchtlingen zur Verfügung stellte. Bei sinkenden Flüchtlingszahlen aus der Ukraine sollten auch Geflüchtete aus anderen Herkunftsländern untergebracht werden. Die Vereinbarung sah deutliche Änderungen im Betrieb vor: Ein Wechsel der Bettwäsche und Handtücher erfolgte nur noch alle 14 Tage Es gab keine Frühstücksverpflegung mehr Küchenräume wurden von den Bewohnern selbst genutzt Statt einer Rezeption wurde ein Sicherheitsdienst eingesetzt Die Stadt durfte zusätzliche Kochstellen installieren Rechtliche Bewertung: Unbefugte Gebrauchsüberlassung Das OLG Celle stellte klar, dass die Nutzung eines Hotels sich grundlegend von der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft unterscheidet: "Die Nutzung von Räumlichkeiten eines Hotels der gehobenen Mittelklasse (Garni) mit Stellplätzen im Parkhaus durch Abschluss von Beherbergungsverträgen mit Hotelgästen stellt der Sache nach etwas völlig Anderes dar, als die Unterbringung von bis zu 150 Flüchtlingen bei gleichzeitiger Einstellung des sonstigen Hotelbetriebs." Das Gericht betonte mehrere entscheidende Unterschiede: Unterschiedliche Nutzungsart: Ein Hotelgast nutzt im Gegensatz zu Flüchtlingen ein Zimmer in der Regel nicht als Wohnraum, sondern vorübergehend. Fehlende Hoteldienstleistungen: Typische Merkmale eines Hotelbetriebs wie tägliche Zimmerreinigung, Frühstücksangebot und eine ständige Rezeption wurden eingestellt. Größere Abnutzung: Die dauerhafte Wohnnutzung führt zu einer stärkeren Beanspruchung der Räumlichkeiten als bei normaler Hotelnutzung. Vertragsbruch: Der Mietvertrag legte ausdrücklich die "ausschließliche" Nutzung als Hotel fest, was eine andere Nutzung ausschließt. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Vermieter und Mieter von Gewerbeimmobilien: Für Vermieter: Sie können bei einer nicht genehmigten Änderung der Nutzungsart außerordentlich kündigen Nach wirksamer Kündigung haben Sie Anspruch auf Auskunft über die vom Mieter gezogenen Nutzungen Ein Rechtsirrtum des Mieters über die Berechtigung zur Nutzungsänderung schützt diesen nicht Für Mieter von Gewerbeimmobilien: Halten Sie sich strikt an den vereinbarten Nutzungszweck Holen Sie bei geplanten Nutzungsänderungen unbedingt die Zustimmung des Vermieters ein Auch wenn Sie für einen guten Zweck handeln (wie die Unterbringung von Geflüchteten), müssen Sie vertragliche Verpflichtungen einhalten Anders als bei Wohnraummietverhältnissen gibt es bei Gewerberaummiete keinen automatischen Anspruch auf Untervermietung oder Nutzungsänderung Es kann keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden, da diese Vorschrift nur für Wohnraum gilt Besonders interessant ist, dass selbst während laufender Kaufverhandlungen über die Immobilie der Betrieb als Flüchtlingsunterkunft eine Verletzung des Mietvertrags darstellte. Erst mit dem Scheitern der Verhandlungen und der Ankündigung der Durchsetzung des Räumungsanspruchs durch die Eigentümerin entstand jedoch der Anspruch auf Nutzungsersatz. Das Urteil zeigt deutlich: Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist der vereinbarte Nutzungszweck strikt einzuhalten. Eine eigenmächtige Änderung kann zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen – selbst wenn das ursprüngliche Ende des Mietvertrags nicht mehr weit entfernt ist. Quelle: OLG Celle, Urteil vom 17.04.2025, Az. 2 U 148/24
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Vom Hotelbetrieb zur Flüchtlingsunterkunft

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilieneigentümerin Räume in einem Gebäude an einen Betreiber zur "ausschließlichen Nutzung als Hotel der gehobenen Mittelklasse (Garni)" vermietet. Das Mietverhältnis sollte fest bis zum 31.12.2025 laufen.

Der Hotelbetreiber schloss jedoch am 24. März 2022 mit der Landeshauptstadt Hannover eine "Firmenvertrags-Vereinbarung 2022/2023 Beherbergung", in der er sämtliche 79 Zimmer des Hotels verbindlich für die Unterbringung von zunächst ukrainischen Flüchtlingen zur Verfügung stellte. Bei sinkenden Flüchtlingszahlen aus der Ukraine sollten auch Geflüchtete aus anderen Herkunftsländern untergebracht werden.

Die Vereinbarung sah deutliche Änderungen im Betrieb vor:

  • Ein Wechsel der Bettwäsche und Handtücher erfolgte nur noch alle 14 Tage
  • Es gab keine Frühstücksverpflegung mehr
  • Küchenräume wurden von den Bewohnern selbst genutzt
  • Statt einer Rezeption wurde ein Sicherheitsdienst eingesetzt
  • Die Stadt durfte zusätzliche Kochstellen installieren

Rechtliche Bewertung: Unbefugte Gebrauchsüberlassung

Das OLG Celle stellte klar, dass die Nutzung eines Hotels sich grundlegend von der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft unterscheidet:

"Die Nutzung von Räumlichkeiten eines Hotels der gehobenen Mittelklasse (Garni) mit Stellplätzen im Parkhaus durch Abschluss von Beherbergungsverträgen mit Hotelgästen stellt der Sache nach etwas völlig Anderes dar, als die Unterbringung von bis zu 150 Flüchtlingen bei gleichzeitiger Einstellung des sonstigen Hotelbetriebs."

Das Gericht betonte mehrere entscheidende Unterschiede:

  1. Unterschiedliche Nutzungsart: Ein Hotelgast nutzt im Gegensatz zu Flüchtlingen ein Zimmer in der Regel nicht als Wohnraum, sondern vorübergehend.
  2. Fehlende Hoteldienstleistungen: Typische Merkmale eines Hotelbetriebs wie tägliche Zimmerreinigung, Frühstücksangebot und eine ständige Rezeption wurden eingestellt.
  3. Größere Abnutzung: Die dauerhafte Wohnnutzung führt zu einer stärkeren Beanspruchung der Räumlichkeiten als bei normaler Hotelnutzung.
  4. Vertragsbruch: Der Mietvertrag legte ausdrücklich die "ausschließliche" Nutzung als Hotel fest, was eine andere Nutzung ausschließt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Vermieter und Mieter von Gewerbeimmobilien:

Für Vermieter:

  • Sie können bei einer nicht genehmigten Änderung der Nutzungsart außerordentlich kündigen
  • Nach wirksamer Kündigung haben Sie Anspruch auf Auskunft über die vom Mieter gezogenen Nutzungen
  • Ein Rechtsirrtum des Mieters über die Berechtigung zur Nutzungsänderung schützt diesen nicht

Für Mieter von Gewerbeimmobilien:

  • Halten Sie sich strikt an den vereinbarten Nutzungszweck
  • Holen Sie bei geplanten Nutzungsänderungen unbedingt die Zustimmung des Vermieters ein
  • Auch wenn Sie für einen guten Zweck handeln (wie die Unterbringung von Geflüchteten), müssen Sie vertragliche Verpflichtungen einhalten
  • Anders als bei Wohnraummietverhältnissen gibt es bei Gewerberaummiete keinen automatischen Anspruch auf Untervermietung oder Nutzungsänderung
  • Es kann keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden, da diese Vorschrift nur für Wohnraum gilt

Besonders interessant ist, dass selbst während laufender Kaufverhandlungen über die Immobilie der Betrieb als Flüchtlingsunterkunft eine Verletzung des Mietvertrags darstellte. Erst mit dem Scheitern der Verhandlungen und der Ankündigung der Durchsetzung des Räumungsanspruchs durch die Eigentümerin entstand jedoch der Anspruch auf Nutzungsersatz.

Das Urteil zeigt deutlich: Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist der vereinbarte Nutzungszweck strikt einzuhalten. Eine eigenmächtige Änderung kann zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führen – selbst wenn das ursprüngliche Ende des Mietvertrags nicht mehr weit entfernt ist.


Quelle: OLG Celle, Urteil vom 17.04.2025, Az. 2 U 148/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Baurechtswidrige Wohnung: Mieter müssen ausziehen

  • Teaser: Wenn eine Wohnung baurechtswidrig errichtet wurde, können Mieter zur Räumung verpflichtet werden - selbst wenn sie nichts vom Bauverstoß wussten. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zeigt, dass Behörden Nutzungsuntersagungen aussprechen können und Mieter dabei nur die gesetzliche Kündigungsfrist zugestanden bekommen.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Fall: Haus im Grenzabstand errichtet In einer niedersächsischen Stadt errichtete ein Eigentümer ein Doppelhaus, das den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht einhielt. Statt der vorgeschriebenen 3 Meter betrug der Abstand stellenweise nur 2,55 Meter - eine Unterschreitung um bis zu 45 Zentimeter. Obwohl für das Gebäude eine Baugenehmigung vorlag, wich der tatsächliche Bau von dieser ab. Nach einer Beschwerde des Nachbarn stellte die Bauaufsichtsbehörde Ende 2022 diesen Verstoß fest. Nachdem Einigungsversuche zwischen den Nachbarn gescheitert waren, untersagte die Behörde im Oktober 2024 den Mietern die Nutzung ihrer Wohnungen und setzte eine Frist von drei Monaten für den Auszug. Die betroffenen Mieter legten Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen, damit sie nicht ausziehen müssten, während das Hauptverfahren noch lief. Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnte, legten die Mieter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Die rechtliche Beurteilung Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde der Mieter zurück. In seinem Beschluss vom 20. Januar 2025 stellte das Gericht klar: Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen. Das Gericht führte aus, dass das Gebäude in doppelter Hinsicht baurechtswidrig sei: Formell baurechtswidrig, da das errichtete Gebäude von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Die Baugenehmigung deckte nicht das tatsächlich errichtete Gebäude ab. Materiell baurechtswidrig, da der Bau den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzabstand unterschreitet. Die Richter bewerteten die Unterschreitung des Grenzabstands um bis zu 45 Zentimeter als "durchaus gravierenden Verstoß gegen materielles Baurecht" - nicht als geringfügige Abweichung, wie die Mieter argumentiert hatten. Keine teilweise Nutzungsuntersagung möglich Das Gericht lehnte auch den Vorschlag der Mieter ab, nur Teile der Wohnungen für unzulässig zu erklären. Die Baurechtswidrigkeit betreffe das gesamte Gebäude als bauliche Einheit. Eine teilweise Nutzungsuntersagung sei weder rechtlich notwendig noch praktisch umsetzbar. Auch ein nachträglicher Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Abweichung vom Baurecht) des Eigentümers wurde von der Behörde abgelehnt. Diese Entscheidung hielt das Gericht für rechtmäßig, da das Abstandsrecht auch Freiflächen auf dem Nachbargrundstück schützt. Keine längere Auszugsfrist für Mieter Besonders interessant für Mieter: Das Gericht sah eine dreimonatige Frist zur Räumung als angemessen an. Diese Frist entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB für Mietverhältnisse, die weniger als fünf Jahre bestehen. Die von den Mietern vorgetragenen Gründe für eine längere Frist - getätigte Investitionen in Mobiliar, kurze Arbeitswege, schwierige Wohnungssuche, Barrierefreiheit und erlaubte Tierhaltung - reichten dem Gericht nicht aus. Es handele sich lediglich um "übliche Schwierigkeiten, die mit dem ungewünschten Ende eines Mietverhältnisses verbunden sind." Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter: Mieter tragen ein Risiko, selbst wenn sie nichts vom baurechtswidrigen Zustand ihrer Wohnung wissen. Im Falle einer Nutzungsuntersagung müssen sie die Wohnung verlassen, unabhängig davon, ob sie ein gültiges Mietverhältnis haben. Die Auszugsfrist orientiert sich an der Kündigungsfrist des Mietvertrags. Bei Mietverhältnissen unter fünf Jahren beträgt diese in der Regel drei Monate. Bei längeren Mietverhältnissen könnte entsprechend auch eine längere Räumungsfrist angemessen sein. Übliche Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche begründen keine Ausnahme. Die Gerichte erwarten, dass Mieter innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist eine neue Wohnung finden. Mögliche Ansprüche gegen den Vermieter sollten geprüft werden. Mieter könnten Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermieter haben, wenn dieser von der Baurechtswidrigkeit wusste oder hätte wissen müssen. Bei Wohnungsbesichtigung auf Baugenehmigung achten: Mieter sollten im Zweifel vor Vertragsabschluss prüfen, ob das Gebäude tatsächlich der Baugenehmigung entspricht, besonders bei Neubauten. Diese Entscheidung zeigt, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften Vorrang vor mietrechtlichen Belangen haben können. Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, gegen rechtswidrige Zustände vorzugehen, auch wenn dadurch Mietverhältnisse beendet werden müssen. Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2025, Az.: 1 ME 158/24
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Der Fall: Haus im Grenzabstand errichtet

In einer niedersächsischen Stadt errichtete ein Eigentümer ein Doppelhaus, das den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht einhielt. Statt der vorgeschriebenen 3 Meter betrug der Abstand stellenweise nur 2,55 Meter - eine Unterschreitung um bis zu 45 Zentimeter. Obwohl für das Gebäude eine Baugenehmigung vorlag, wich der tatsächliche Bau von dieser ab.

Nach einer Beschwerde des Nachbarn stellte die Bauaufsichtsbehörde Ende 2022 diesen Verstoß fest. Nachdem Einigungsversuche zwischen den Nachbarn gescheitert waren, untersagte die Behörde im Oktober 2024 den Mietern die Nutzung ihrer Wohnungen und setzte eine Frist von drei Monaten für den Auszug.

Die betroffenen Mieter legten Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen, damit sie nicht ausziehen müssten, während das Hauptverfahren noch lief. Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnte, legten die Mieter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Die rechtliche Beurteilung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde der Mieter zurück. In seinem Beschluss vom 20. Januar 2025 stellte das Gericht klar:

Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen.

Das Gericht führte aus, dass das Gebäude in doppelter Hinsicht baurechtswidrig sei:

  1. Formell baurechtswidrig, da das errichtete Gebäude von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Die Baugenehmigung deckte nicht das tatsächlich errichtete Gebäude ab.
  2. Materiell baurechtswidrig, da der Bau den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzabstand unterschreitet.

Die Richter bewerteten die Unterschreitung des Grenzabstands um bis zu 45 Zentimeter als "durchaus gravierenden Verstoß gegen materielles Baurecht" - nicht als geringfügige Abweichung, wie die Mieter argumentiert hatten.

Keine teilweise Nutzungsuntersagung möglich

Das Gericht lehnte auch den Vorschlag der Mieter ab, nur Teile der Wohnungen für unzulässig zu erklären. Die Baurechtswidrigkeit betreffe das gesamte Gebäude als bauliche Einheit. Eine teilweise Nutzungsuntersagung sei weder rechtlich notwendig noch praktisch umsetzbar.

Auch ein nachträglicher Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Abweichung vom Baurecht) des Eigentümers wurde von der Behörde abgelehnt. Diese Entscheidung hielt das Gericht für rechtmäßig, da das Abstandsrecht auch Freiflächen auf dem Nachbargrundstück schützt.

Keine längere Auszugsfrist für Mieter

Besonders interessant für Mieter: Das Gericht sah eine dreimonatige Frist zur Räumung als angemessen an. Diese Frist entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB für Mietverhältnisse, die weniger als fünf Jahre bestehen.

Die von den Mietern vorgetragenen Gründe für eine längere Frist - getätigte Investitionen in Mobiliar, kurze Arbeitswege, schwierige Wohnungssuche, Barrierefreiheit und erlaubte Tierhaltung - reichten dem Gericht nicht aus. Es handele sich lediglich um "übliche Schwierigkeiten, die mit dem ungewünschten Ende eines Mietverhältnisses verbunden sind."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter:

  1. Mieter tragen ein Risiko, selbst wenn sie nichts vom baurechtswidrigen Zustand ihrer Wohnung wissen. Im Falle einer Nutzungsuntersagung müssen sie die Wohnung verlassen, unabhängig davon, ob sie ein gültiges Mietverhältnis haben.
  2. Die Auszugsfrist orientiert sich an der Kündigungsfrist des Mietvertrags. Bei Mietverhältnissen unter fünf Jahren beträgt diese in der Regel drei Monate. Bei längeren Mietverhältnissen könnte entsprechend auch eine längere Räumungsfrist angemessen sein.
  3. Übliche Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche begründen keine Ausnahme. Die Gerichte erwarten, dass Mieter innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist eine neue Wohnung finden.
  4. Mögliche Ansprüche gegen den Vermieter sollten geprüft werden. Mieter könnten Schadensersatzansprüche gegen ihren Vermieter haben, wenn dieser von der Baurechtswidrigkeit wusste oder hätte wissen müssen.
  5. Bei Wohnungsbesichtigung auf Baugenehmigung achten: Mieter sollten im Zweifel vor Vertragsabschluss prüfen, ob das Gebäude tatsächlich der Baugenehmigung entspricht, besonders bei Neubauten.

Diese Entscheidung zeigt, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften Vorrang vor mietrechtlichen Belangen haben können. Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, gegen rechtswidrige Zustände vorzugehen, auch wenn dadurch Mietverhältnisse beendet werden müssen.

Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2025, Az.: 1 ME 158/24

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  • Teaser: Stellen Sie sich vor: Sie erhalten plötzlich ein Schreiben Ihres Vermieters, dass Ihre Miete aufgrund einer im Mietvertrag vereinbarten Indexklausel erhöht wird – obwohl Sie sich an eine solche Vereinbarung gar nicht erinnern können. Genau um einen solchen Fall ging es kürzlich vor dem Landgericht Berlin.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Versteckte Klausel im Mietvertrag Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Mieterhöhung gefordert. Er berief sich dabei auf eine Indexmietvereinbarung, die im Mietvertrag unter § 16 Ziffer 4.4 zu finden war. Das Besondere daran: Diese Klausel befand sich nicht etwa im Paragraphen zur Miete und Nebenkosten (§ 3), sondern versteckt unter der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen". Der betroffene Mieter hatte die Erhöhung nicht akzeptiert und war vor das Amtsgericht Schöneberg gezogen. Dieses gab dem Mieter Recht und erklärte die Mieterhöhung für unwirksam. Der Vermieter legte Berufung ein – ohne Erfolg, wie nun das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 13. Januar 2025 bestätigte. Die Streitpunkte: Überraschend und intransparent Das Gericht musste zwei zentrale Fragen klären: Kann eine Indexmietvereinbarung wirksam sein, wenn sie unter "Sonstige Vereinbarungen" versteckt ist? Reicht ein bloßer Verweis auf einen Gesetzesparagraphen (§ 557b BGB), ohne den Inhalt der Vereinbarung zu erläutern? Die Antwort des Landgerichts auf beide Fragen war ein klares Nein. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Vermieters zurück. Die Entscheidung: Versteckte Klauseln sind unwirksam Das Landgericht Berlin kam zu dem Schluss, dass die Indexmietvereinbarung gleich aus mehreren Gründen unwirksam war: 1. Die Klausel war überraschend (§ 305c BGB) "Eine Klausel zur Regelung der Miethöhe ist an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zu der Überschrift 'sonstige Vereinbarungen' passt." Das Gericht stellte klar: Die Platzierung einer so wichtigen Regelung wie der Miethöhe unter "Sonstige Vereinbarungen" ist überraschend. Unter dieser Überschrift würde kein Mieter eine solche Vereinbarung erwarten, besonders wenn die anderen Punkte in diesem Abschnitt sich mit völlig anderen Themen befassen, wie der formellen Wirksamkeit des Mietvertrags oder der Kommunikation zwischen den Parteien. Wenn eine Indexmietvereinbarung nicht bei den Regelungen zur Miethöhe platziert wird, hätte sie zumindest deutlich gekennzeichnet werden müssen, etwa durch eine eigene Überschrift wie "§ 17 - Indexmietvereinbarung". 2. Die Klausel war intransparent (§ 307 BGB) "Bloße Paragraphenangaben sind gegenüber Verbrauchern intransparent." Ein weiteres Problem: Die Klausel verwies lediglich auf § 557b BGB, ohne zu erklären, was eine Indexmiete überhaupt ist und wie sie funktioniert. Der Verweis auf einen Gesetzesparagraphen allein reicht nicht aus, da Mieter ohne Rechtskenntnis nicht verstehen können, wozu sie eigentlich zustimmen. Das Gericht betonte, dass ein Vertragspartner die Klauseln ohne juristische Beratung verstehen können muss. Bei der Indexmietvereinbarung fehlten wichtige Informationen, etwa der Hinweis auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland als Grundlage für Mietanpassungen. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag genau, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung auf Basis einer Indexklausel fordert Achten Sie darauf, wo diese Klausel im Vertrag steht – ist sie versteckt oder an einer unerwarteten Stelle? Prüfen Sie, ob die Klausel verständlich formuliert ist oder nur auf Gesetzesparagraphen verweist Bei Zweifeln können Sie sich auf dieses Urteil berufen und die Mieterhöhung ablehnen Für Vermieter: Indexmietvereinbarungen sollten im Abschnitt zur Miethöhe oder unter einer eigenen, deutlichen Überschrift platziert werden Der Inhalt der Vereinbarung sollte klar und verständlich erklärt werden, nicht nur durch Verweis auf Gesetzesparagraphen Die Grundlage für Mietanpassungen (Preisindex) sollte explizit genannt werden Bei bestehenden Mietverträgen mit ähnlichen Klauseln könnte eine Mieterhöhung unwirksam sein Das Landgericht Berlin macht mit dieser Entscheidung deutlich: Wichtige Vertragsklauseln dürfen nicht versteckt oder unverständlich formuliert sein. Gerade bei einer so bedeutsamen Regelung wie der Miethöhe müssen Vermieter für Transparenz und Klarheit sorgen. Fazit Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt die Rechte von Mietern und verdeutlicht die Anforderungen an wirksame Vertragsklauseln. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, den eigenen Mietvertrag genau zu lesen und zu verstehen – auch die Teile, die auf den ersten Blick unwichtig erscheinen mögen. Wer als Mieter mit einer überraschenden Mieterhöhung konfrontiert wird, sollte prüfen, ob die zugrundeliegende Vereinbarung den vom Gericht aufgestellten Anforderungen entspricht. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen. Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2025 - 63 S 138/24
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Versteckte Klausel im Mietvertrag

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Mieterhöhung gefordert. Er berief sich dabei auf eine Indexmietvereinbarung, die im Mietvertrag unter § 16 Ziffer 4.4 zu finden war. Das Besondere daran: Diese Klausel befand sich nicht etwa im Paragraphen zur Miete und Nebenkosten (§ 3), sondern versteckt unter der Überschrift "Sonstige Vereinbarungen".

Der betroffene Mieter hatte die Erhöhung nicht akzeptiert und war vor das Amtsgericht Schöneberg gezogen. Dieses gab dem Mieter Recht und erklärte die Mieterhöhung für unwirksam. Der Vermieter legte Berufung ein – ohne Erfolg, wie nun das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 13. Januar 2025 bestätigte.

Die Streitpunkte: Überraschend und intransparent

Das Gericht musste zwei zentrale Fragen klären:

  1. Kann eine Indexmietvereinbarung wirksam sein, wenn sie unter "Sonstige Vereinbarungen" versteckt ist?
  2. Reicht ein bloßer Verweis auf einen Gesetzesparagraphen (§ 557b BGB), ohne den Inhalt der Vereinbarung zu erläutern?

Die Antwort des Landgerichts auf beide Fragen war ein klares Nein. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Vermieters zurück.

Die Entscheidung: Versteckte Klauseln sind unwirksam

Das Landgericht Berlin kam zu dem Schluss, dass die Indexmietvereinbarung gleich aus mehreren Gründen unwirksam war:

1. Die Klausel war überraschend (§ 305c BGB)

"Eine Klausel zur Regelung der Miethöhe ist an dieser Stelle und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zu der Überschrift 'sonstige Vereinbarungen' passt."

Das Gericht stellte klar: Die Platzierung einer so wichtigen Regelung wie der Miethöhe unter "Sonstige Vereinbarungen" ist überraschend. Unter dieser Überschrift würde kein Mieter eine solche Vereinbarung erwarten, besonders wenn die anderen Punkte in diesem Abschnitt sich mit völlig anderen Themen befassen, wie der formellen Wirksamkeit des Mietvertrags oder der Kommunikation zwischen den Parteien.

Wenn eine Indexmietvereinbarung nicht bei den Regelungen zur Miethöhe platziert wird, hätte sie zumindest deutlich gekennzeichnet werden müssen, etwa durch eine eigene Überschrift wie "§ 17 - Indexmietvereinbarung".

2. Die Klausel war intransparent (§ 307 BGB)

"Bloße Paragraphenangaben sind gegenüber Verbrauchern intransparent."

Ein weiteres Problem: Die Klausel verwies lediglich auf § 557b BGB, ohne zu erklären, was eine Indexmiete überhaupt ist und wie sie funktioniert. Der Verweis auf einen Gesetzesparagraphen allein reicht nicht aus, da Mieter ohne Rechtskenntnis nicht verstehen können, wozu sie eigentlich zustimmen.

Das Gericht betonte, dass ein Vertragspartner die Klauseln ohne juristische Beratung verstehen können muss. Bei der Indexmietvereinbarung fehlten wichtige Informationen, etwa der Hinweis auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland als Grundlage für Mietanpassungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter:

Für Mieter:

  • Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag genau, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung auf Basis einer Indexklausel fordert
  • Achten Sie darauf, wo diese Klausel im Vertrag steht – ist sie versteckt oder an einer unerwarteten Stelle?
  • Prüfen Sie, ob die Klausel verständlich formuliert ist oder nur auf Gesetzesparagraphen verweist
  • Bei Zweifeln können Sie sich auf dieses Urteil berufen und die Mieterhöhung ablehnen

Für Vermieter:

  • Indexmietvereinbarungen sollten im Abschnitt zur Miethöhe oder unter einer eigenen, deutlichen Überschrift platziert werden
  • Der Inhalt der Vereinbarung sollte klar und verständlich erklärt werden, nicht nur durch Verweis auf Gesetzesparagraphen
  • Die Grundlage für Mietanpassungen (Preisindex) sollte explizit genannt werden
  • Bei bestehenden Mietverträgen mit ähnlichen Klauseln könnte eine Mieterhöhung unwirksam sein

Das Landgericht Berlin macht mit dieser Entscheidung deutlich: Wichtige Vertragsklauseln dürfen nicht versteckt oder unverständlich formuliert sein. Gerade bei einer so bedeutsamen Regelung wie der Miethöhe müssen Vermieter für Transparenz und Klarheit sorgen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt die Rechte von Mietern und verdeutlicht die Anforderungen an wirksame Vertragsklauseln. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, den eigenen Mietvertrag genau zu lesen und zu verstehen – auch die Teile, die auf den ersten Blick unwichtig erscheinen mögen.

Wer als Mieter mit einer überraschenden Mieterhöhung konfrontiert wird, sollte prüfen, ob die zugrundeliegende Vereinbarung den vom Gericht aufgestellten Anforderungen entspricht. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen.


Quelle: LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2025 - 63 S 138/24

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Geräusche gebe es hauptsächlich nach 22 Uhr, aber auch nicht täglich. Die zentralen Streitpunkte Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage zwei Hauptziele: Sie wollte die Vermieterin dazu verpflichten, durch "geeignete sach- und fachgerechte Maßnahmen" den Lärm aus der Oberwohnung abzustellen, soweit dieser über die normale Zimmerlautstärke hinausgeht. Als Grenzwerte nannte sie 30 dB(A) nachts (22-6 Uhr) und 40 dB(A) tagsüber. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie berechtigt sei, die Miete um 10% zu mindern, und zwar für jeden Tag, an dem die genannten Lärmwerte überschritten werden. Die zentrale rechtliche Frage war, ob die beschriebenen Geräusche einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen, der zu einem Mängelbeseitigungsanspruch und zu einer Mietminderung berechtigt. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ab. Die Richter sahen weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch eine Berechtigung zur Mietminderung als gegeben an. Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache. Um zu beurteilen, ob ein solcher Mangel vorliegt, prüfte das Gericht zwei wesentliche Aspekte: Den vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache: Hier stellte das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass die vorgesehenen Grenzwerte bezüglich des Tritt- und Luftschallschutzes grundsätzlich gewahrt waren. Ein festgestellter Mangel im Bad des Obermieters war bereits beseitigt worden und hatte nach Aussage der Klägerin ohnehin keine Störungen verursacht. Die Sozialverträglichkeit der Geräusche: Das Gericht betonte, dass in einem Mehrfamilienhaus gewisse Lärmbelästigungen als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dazu gehören auch Geräusche in Form von Schreien, Poltern oder Trampeln, die sich beim üblichen Gebrauch einer Wohnung ergeben. Das Gericht stellte während eines Ortstermins fest, dass bereits normale Wohnnutzung wie das Herunterfallen von Gegenständen oder das Herabspringen der Katzen vom Kratzbaum in der Wohnung der Klägerin deutlich wahrnehmbar waren. Dies erklärte sich auch daraus, dass es sich um ein hellhöriges Haus handelte, dessen Trittschallschutz nicht mehr den aktuellen Normen entsprach. Besonders bedeutsam für die Entscheidung waren folgende Punkte: Das Halten von zwei Katzen in einem Single-Haushalt in einer knapp 50 qm großen Wohnung in einer Großstadt ist sozialadäquat. Dass Katzen einen Bewegungsdrang haben und diesen auch zur Nachtzeit ausleben, ist unvermeidbar und von der Klägerin hinzunehmen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Katzen ein über das Übliche hinausgehender Lärm verursacht wurde. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Geräuschbelästigungen die Zimmerlautstärke überschritten. Aus Kostengründen hatte sie auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten verzichtet. Bezüglich der geforderten Mietminderung betonte das Gericht, dass nicht jedes aus der Oberwohnung wahrnehmbare Geräusch ohne weiteres eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertigt. Es komme auch auf die Umstände der Lärmstörung, etwa deren Dauer und Qualität, an. Was bedeutet das Urteil für Sie? Das Urteil des Amtsgerichts Spandau enthält wichtige Hinweise für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden: Nicht jede Lärmbelästigung ist ein Mietmangel. In einem Mehrfamilienhaus müssen Mieter ein gewisses Maß an Geräuschen hinnehmen, die durch normale Wohnnutzung entstehen – auch wenn diese subjektiv als störend empfunden werden. Die Tierhaltung in angemessenem Umfang ist grundsätzlich zulässig. Das damit verbundene Maß an unvermeidbaren Geräuschen müssen Nachbarn tolerieren, solange es sich im Rahmen des Üblichen hält. Bei Lärmbelästigungen ist die Beweisführung entscheidend. Wer eine Mietminderung durchsetzen will, muss konkret darlegen, welche Beeinträchtigungen wann, wie lange und in welcher Intensität aufgetreten sind. Subjektive Beschreibungen wie "unerträglich" reichen nicht aus. Die baulichen Gegebenheiten spielen eine Rolle. In älteren Gebäuden mit geringerem Schallschutz müssen Mieter mit einer höheren Geräuschkulisse rechnen als in modernen Bauten. Eine pauschale tägliche Mietminderung ist nicht möglich. Vielmehr muss für jeden einzelnen Tag konkret dargelegt werden, welche über das normale, vertraglich vorausgesetzte Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden, empfiehlt es sich daher, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, das nicht nur subjektive Empfindungen, sondern möglichst objektive Angaben zu Art, Dauer und Intensität der Störungen enthält. In schwerwiegenden Fällen kann es sinnvoll sein, Lärmmessungen durchführen zu lassen, um die Überschreitung der Zimmerlautstärke nachzuweisen. Quelle: Amtsgericht Spandau, Urteil vom 18.10.2023, Az.: 4 C 1/22
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Der Sachverhalt

In einem Berliner Mehrfamilienhaus bewohnte die Klägerin eine knapp 50 Quadratmeter große Wohnung. Direkt über ihr wohnte ein Single-Mieter mit zwei Katzen in einer baugleichen Wohnung. Die Klägerin fühlte sich durch Geräusche aus der Wohnung des Obermieters erheblich gestört. Sie führte über mehrere Monate Lärmprotokolle und dokumentierte darin zahlreiche Vorfälle von "Katzenjagd", Poltern und anderen Geräuschen, die angeblich Tag und Nacht zu hören waren.

Nach ihrer Darstellung jagten die Katzen zu jeder Tages- und Nachtzeit durch die Wohnung, sprangen über Gegenstände, die dann zu Boden fielen, und verursachten ein Geräusch, das sie als "Galoppieren" beschrieb. Außerdem behauptete sie, dass Besucher in der Oberwohnung zusätzlich für unerträglich laute Geräusche sorgten.

Im Laufe des Verfahrens erklärte die Klägerin allerdings, dass sich die Situation verbessert habe. Sie führe kein Lärmprotokoll mehr und höre tagsüber "so gut wie nichts mehr". Geräusche gebe es hauptsächlich nach 22 Uhr, aber auch nicht täglich.

Die zentralen Streitpunkte

Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage zwei Hauptziele:

  1. Sie wollte die Vermieterin dazu verpflichten, durch "geeignete sach- und fachgerechte Maßnahmen" den Lärm aus der Oberwohnung abzustellen, soweit dieser über die normale Zimmerlautstärke hinausgeht. Als Grenzwerte nannte sie 30 dB(A) nachts (22-6 Uhr) und 40 dB(A) tagsüber.
  2. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie berechtigt sei, die Miete um 10% zu mindern, und zwar für jeden Tag, an dem die genannten Lärmwerte überschritten werden.

Die zentrale rechtliche Frage war, ob die beschriebenen Geräusche einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen, der zu einem Mängelbeseitigungsanspruch und zu einer Mietminderung berechtigt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Spandau wies die Klage ab. Die Richter sahen weder einen Anspruch auf Mängelbeseitigung noch eine Berechtigung zur Mietminderung als gegeben an.

Zur Begründung führte das Gericht aus:

Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache.

Um zu beurteilen, ob ein solcher Mangel vorliegt, prüfte das Gericht zwei wesentliche Aspekte:

  1. Den vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache: Hier stellte das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fest, dass die vorgesehenen Grenzwerte bezüglich des Tritt- und Luftschallschutzes grundsätzlich gewahrt waren. Ein festgestellter Mangel im Bad des Obermieters war bereits beseitigt worden und hatte nach Aussage der Klägerin ohnehin keine Störungen verursacht.
  2. Die Sozialverträglichkeit der Geräusche: Das Gericht betonte, dass in einem Mehrfamilienhaus gewisse Lärmbelästigungen als sozial adäquat hinzunehmen sind. Dazu gehören auch Geräusche in Form von Schreien, Poltern oder Trampeln, die sich beim üblichen Gebrauch einer Wohnung ergeben.

Das Gericht stellte während eines Ortstermins fest, dass bereits normale Wohnnutzung wie das Herunterfallen von Gegenständen oder das Herabspringen der Katzen vom Kratzbaum in der Wohnung der Klägerin deutlich wahrnehmbar waren. Dies erklärte sich auch daraus, dass es sich um ein hellhöriges Haus handelte, dessen Trittschallschutz nicht mehr den aktuellen Normen entsprach.

Besonders bedeutsam für die Entscheidung waren folgende Punkte:

  • Das Halten von zwei Katzen in einem Single-Haushalt in einer knapp 50 qm großen Wohnung in einer Großstadt ist sozialadäquat.
  • Dass Katzen einen Bewegungsdrang haben und diesen auch zur Nachtzeit ausleben, ist unvermeidbar und von der Klägerin hinzunehmen.
  • Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass von den Katzen ein über das Übliche hinausgehender Lärm verursacht wurde.
  • Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Geräuschbelästigungen die Zimmerlautstärke überschritten. Aus Kostengründen hatte sie auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten verzichtet.

Bezüglich der geforderten Mietminderung betonte das Gericht, dass nicht jedes aus der Oberwohnung wahrnehmbare Geräusch ohne weiteres eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertigt. Es komme auch auf die Umstände der Lärmstörung, etwa deren Dauer und Qualität, an.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Amtsgerichts Spandau enthält wichtige Hinweise für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden:

  1. Nicht jede Lärmbelästigung ist ein Mietmangel. In einem Mehrfamilienhaus müssen Mieter ein gewisses Maß an Geräuschen hinnehmen, die durch normale Wohnnutzung entstehen – auch wenn diese subjektiv als störend empfunden werden.
  2. Die Tierhaltung in angemessenem Umfang ist grundsätzlich zulässig. Das damit verbundene Maß an unvermeidbaren Geräuschen müssen Nachbarn tolerieren, solange es sich im Rahmen des Üblichen hält.
  3. Bei Lärmbelästigungen ist die Beweisführung entscheidend. Wer eine Mietminderung durchsetzen will, muss konkret darlegen, welche Beeinträchtigungen wann, wie lange und in welcher Intensität aufgetreten sind. Subjektive Beschreibungen wie "unerträglich" reichen nicht aus.
  4. Die baulichen Gegebenheiten spielen eine Rolle. In älteren Gebäuden mit geringerem Schallschutz müssen Mieter mit einer höheren Geräuschkulisse rechnen als in modernen Bauten.
  5. Eine pauschale tägliche Mietminderung ist nicht möglich. Vielmehr muss für jeden einzelnen Tag konkret dargelegt werden, welche über das normale, vertraglich vorausgesetzte Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind.

Für Mieter, die unter Lärmbelästigungen leiden, empfiehlt es sich daher, ein detailliertes Lärmprotokoll zu führen, das nicht nur subjektive Empfindungen, sondern möglichst objektive Angaben zu Art, Dauer und Intensität der Störungen enthält. In schwerwiegenden Fällen kann es sinnvoll sein, Lärmmessungen durchführen zu lassen, um die Überschreitung der Zimmerlautstärke nachzuweisen.

Quelle: Amtsgericht Spandau, Urteil vom 18.10.2023, Az.: 4 C 1/22

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