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Einmal Mieter, immer Mieter? Wann man aus einem Mietvertrag ausscheiden kann

  • Teaser: Ein gemeinschaftlicher Mietvertrag ist nicht so einfach aufzulösen, wie viele denken. Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze zum Ausscheiden von Mitmietern geklärt und zeigt: Bloßes Ausziehen oder langes Schweigen reicht nicht aus.
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  • Beitragstext: Der Fall: Ist er noch Mieter oder nicht? In dem Rechtsstreit ging es um eine grundlegende Frage: Ist ein Mieter, der seit Jahrzehnten nicht mehr in der Wohnung wohnt und sich auch nicht um Mietangelegenheiten kümmert, immer noch Teil des Mietverhältnisses? Der Kläger hatte 1984 zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Berlin abgeschlossen. Nach Darstellung der Vermieterin war er jedoch seit etwa 1988 ausgezogen und lebte in einer anderen Wohnung. In den darauffolgenden 30 Jahren fand der gesamte Schriftverkehr – einschließlich mehrerer Mieterhöhungen – ausschließlich zwischen der Lebensgefährtin und der Vermieterseite statt. Als die Vermieterin 2023 erklärte, das Mietverhältnis bestehe nur noch mit der Lebensgefährtin, klagte der Mann auf Feststellung, dass er weiterhin Mieter der Wohnung sei. Die zentrale Streitfrage: Kann man konkludent ausscheiden? Die Vermieterin argumentierte, der Kläger sei durch sein Verhalten stillschweigend (konkludent) aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Immerhin habe er: Die Wohnung seit über 30 Jahren nicht mehr bewohnt Keine Miete gezahlt Sich nie an der Kommunikation mit der Vermieterseite beteiligt Nie gegen die Annahme widersprochen, dass nur seine Lebensgefährtin Mieterin sei Das Amtsgericht Schöneberg folgte zunächst dieser Argumentation und wies die Klage ab. Die Entscheidung des Landgerichts: Ein eindeutiges Urteil Das Landgericht Berlin hat das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und entschieden: Der Kläger ist nach wie vor Mieter der Wohnung. Das Gericht stellte in seinem Urteil wichtige rechtliche Grundsätze klar: "Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden." Für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag müssen demnach alle Beteiligten mitwirken – sowohl alle Mieter als auch der Vermieter. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Wichtige Grundsätze für alle Mieter und Vermieter Das Landgericht stellte in seinem Urteil einige zentrale Punkte klar, die für viele Mietverhältnisse relevant sind: Personale Teilkündigungen sind unwirksam - Ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern kann nicht nur für einen Teil der Mieter beendet werden. Keine Wohnpflicht - Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Formloser Aufhebungsvertrag möglich - Ein Mietaufhebungsvertrag kann formlos wirksam sein, selbst wenn der ursprüngliche Mietvertrag schriftlich geschlossen wurde. Konkludentes Handeln reicht nicht immer - Selbst wenn ein Mieter über 30 Jahre nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus nicht automatisch eine konkludente Erklärung, aus dem Mietverhältnis entlassen werden zu wollen. Keine Kenntnis, keine Erklärung - Wenn einem Mieter die Korrespondenz zwischen dem anderen Mieter und dem Vermieter nicht bekannt ist, kann sein Schweigen nicht als Zustimmung zur Entlassung aus dem Mietverhältnis gewertet werden. Was bedeutet das Urteil für Sie? Die Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter: Für Mieter in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft: Wenn Sie offiziell aus einem Mietvertrag ausscheiden möchten, müssen Sie eine ausdrückliche Vereinbarung mit allen Mietparteien und dem Vermieter treffen. Ausziehen allein reicht nicht aus, um Ihre mietvertraglichen Pflichten zu beenden. Sie können auch nach Jahrzehnten noch für Mietrückstände oder Schäden haftbar gemacht werden, wenn Sie formell Mieter geblieben sind. Für Vermieter: Mieterhöhungen und andere wichtige Mitteilungen müssen immer an alle Mieter gerichtet werden, die im Mietvertrag stehen. Ein Ausscheiden eines Mieters kann nicht einfach unterstellt werden – es bedarf einer klaren Vereinbarung. Die bloße Tatsache, dass ein Mieter nicht in der Wohnung wohnt oder sich nicht meldet, ändert nichts an seinem rechtlichen Status. Für Paare und Familien: Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern für ihre Kinder oder Partner füreinander als Mieter mit unterschreiben – die Haftung bleibt bestehen, auch wenn man später auszieht oder die Beziehung endet. Vor allem bei Trennung oder Scheidung sollte das Mietverhältnis klar geregelt werden. Fazit: Klarheit schaffen ist wichtig Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen im Mietrecht sind. Wer aus einem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden möchte, sollte dies schriftlich mit allen Beteiligten vereinbaren. Andernfalls kann man auch nach Jahrzehnten noch als Mieter gelten – mit allen Rechten und Pflichten. Für die Praxis empfiehlt es sich, solche Änderungen immer schriftlich festzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden. Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24
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Der Fall: Ist er noch Mieter oder nicht?

In dem Rechtsstreit ging es um eine grundlegende Frage: Ist ein Mieter, der seit Jahrzehnten nicht mehr in der Wohnung wohnt und sich auch nicht um Mietangelegenheiten kümmert, immer noch Teil des Mietverhältnisses?

Der Kläger hatte 1984 zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in Berlin abgeschlossen. Nach Darstellung der Vermieterin war er jedoch seit etwa 1988 ausgezogen und lebte in einer anderen Wohnung. In den darauffolgenden 30 Jahren fand der gesamte Schriftverkehr – einschließlich mehrerer Mieterhöhungen – ausschließlich zwischen der Lebensgefährtin und der Vermieterseite statt.

Als die Vermieterin 2023 erklärte, das Mietverhältnis bestehe nur noch mit der Lebensgefährtin, klagte der Mann auf Feststellung, dass er weiterhin Mieter der Wohnung sei.

Die zentrale Streitfrage: Kann man konkludent ausscheiden?

Die Vermieterin argumentierte, der Kläger sei durch sein Verhalten stillschweigend (konkludent) aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Immerhin habe er:

  • Die Wohnung seit über 30 Jahren nicht mehr bewohnt
  • Keine Miete gezahlt
  • Sich nie an der Kommunikation mit der Vermieterseite beteiligt
  • Nie gegen die Annahme widersprochen, dass nur seine Lebensgefährtin Mieterin sei

Das Amtsgericht Schöneberg folgte zunächst dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Die Entscheidung des Landgerichts: Ein eindeutiges Urteil

Das Landgericht Berlin hat das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben und entschieden: Der Kläger ist nach wie vor Mieter der Wohnung.

Das Gericht stellte in seinem Urteil wichtige rechtliche Grundsätze klar:

"Ein von mehreren Personen begründetes Mietverhältnis kann nur von allen Beteiligten wieder aufgehoben oder umgestaltet werden."

Für die Entlassung eines Mieters aus dem Vertrag müssen demnach alle Beteiligten mitwirken – sowohl alle Mieter als auch der Vermieter. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses.

Wichtige Grundsätze für alle Mieter und Vermieter

Das Landgericht stellte in seinem Urteil einige zentrale Punkte klar, die für viele Mietverhältnisse relevant sind:

  1. Personale Teilkündigungen sind unwirksam - Ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern kann nicht nur für einen Teil der Mieter beendet werden.
  2. Keine Wohnpflicht - Ein Mieter ist nicht verpflichtet, die angemietete Wohnung tatsächlich zu bewohnen oder dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
  3. Formloser Aufhebungsvertrag möglich - Ein Mietaufhebungsvertrag kann formlos wirksam sein, selbst wenn der ursprüngliche Mietvertrag schriftlich geschlossen wurde.
  4. Konkludentes Handeln reicht nicht immer - Selbst wenn ein Mieter über 30 Jahre nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt daraus nicht automatisch eine konkludente Erklärung, aus dem Mietverhältnis entlassen werden zu wollen.
  5. Keine Kenntnis, keine Erklärung - Wenn einem Mieter die Korrespondenz zwischen dem anderen Mieter und dem Vermieter nicht bekannt ist, kann sein Schweigen nicht als Zustimmung zur Entlassung aus dem Mietverhältnis gewertet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Die Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter:

Für Mieter in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft:

  • Wenn Sie offiziell aus einem Mietvertrag ausscheiden möchten, müssen Sie eine ausdrückliche Vereinbarung mit allen Mietparteien und dem Vermieter treffen.
  • Ausziehen allein reicht nicht aus, um Ihre mietvertraglichen Pflichten zu beenden.
  • Sie können auch nach Jahrzehnten noch für Mietrückstände oder Schäden haftbar gemacht werden, wenn Sie formell Mieter geblieben sind.

Für Vermieter:

  • Mieterhöhungen und andere wichtige Mitteilungen müssen immer an alle Mieter gerichtet werden, die im Mietvertrag stehen.
  • Ein Ausscheiden eines Mieters kann nicht einfach unterstellt werden – es bedarf einer klaren Vereinbarung.
  • Die bloße Tatsache, dass ein Mieter nicht in der Wohnung wohnt oder sich nicht meldet, ändert nichts an seinem rechtlichen Status.

Für Paare und Familien:

  • Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern für ihre Kinder oder Partner füreinander als Mieter mit unterschreiben – die Haftung bleibt bestehen, auch wenn man später auszieht oder die Beziehung endet.
  • Vor allem bei Trennung oder Scheidung sollte das Mietverhältnis klar geregelt werden.

Fazit: Klarheit schaffen ist wichtig

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen im Mietrecht sind. Wer aus einem gemeinsamen Mietvertrag ausscheiden möchte, sollte dies schriftlich mit allen Beteiligten vereinbaren. Andernfalls kann man auch nach Jahrzehnten noch als Mieter gelten – mit allen Rechten und Pflichten.

Für die Praxis empfiehlt es sich, solche Änderungen immer schriftlich festzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 19.11.2024 - 63 S 156/24

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Wann rechtfertigt eine Straftat die Kündigung eines Mietverhältnisses?

  • Teaser: Wenn ein Vermieter seinem Mieter kündigen möchte, muss er dafür triftige Gründe haben. Doch was passiert, wenn der Vermieter dem Mieter eine Straftat vorwirft? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Paderborn klärt, unter welchen Bedingungen eine Straftat zur Kündigung berechtigt und was der Vermieter dabei beweisen muss.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/cocoparisienne-127419/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1157304">Anja</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1157304">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Ein Streit um Brennholz und verspätete Mietzahlungen Im vorliegenden Fall vermietete der Kläger (Vermieter) seit 2021 eine Wohnung an den Beklagten (Mieter). Während des Mietverhältnisses kam es zu mehreren Konflikten. Der Vermieter warf dem Mieter vor, Brennholz aus einem nicht mitvermieteten Schuppen gestohlen zu haben. Außerdem zahlte der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte statt – wie vom Vermieter erwartet – zu Beginn des Monats. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrfach und forderte den Mieter zur Räumung der Wohnung auf. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, zog der Vermieter vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Paderborn (Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23) gaben dem Mieter Recht. Straftaten als Kündigungsgrund – was gilt? Das Gericht stellte wichtige Grundsätze zur Kündigung wegen Straftaten auf: "Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen." Allerdings ist nicht jede Straftat automatisch ein Kündigungsgrund. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Straftat muss einen Bezug zum Mietverhältnis haben Sie muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist Die Straftat muss tatsächlich bewiesen sein Der letzte Punkt ist besonders wichtig: Der Vermieter trägt die Beweislast für die Straftat. Er muss nachweisen, dass der Mieter tatsächlich eine Straftat begangen hat. Der angebliche Holzdiebstahl Im konkreten Fall konnte der Vermieter nicht beweisen, dass der Mieter einen Diebstahl begangen hatte. Im Gegenteil: Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrags durch einen Übersetzer mitgeteilt worden war, dass er das Brennholz benutzen dürfe. Das Gericht stellte fest: "Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sieht die Kammer es als erwiesen an, dass dem Beklagten gegenüber zumindest ein Einverständnis zur Nutzung des im Schuppen gelagerten Holzes bei Abschluss des Mietvertrages [...] erklärt worden ist, was einen Vorsatz des Beklagten in Bezug auf eine etwaige Wegnahme ausschließt." Ohne Vorsatz liegt kein Diebstahl vor. Die Kündigung wegen des angeblichen Holzdiebstahls war daher unwirksam. Unpünktliche Mietzahlungen als Kündigungsgrund Der Vermieter stützte seine Kündigung auch auf die Tatsache, dass der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte zahlte, statt zu Monatsbeginn. Zu diesem Punkt stellte das Gericht fest: "Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen." Allerdings muss zwischen der Abmahnung und der Kündigung ein ausreichender Zeitraum liegen, damit der Mieter sein Zahlungsverhalten umstellen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Abmahnung am 24.12. erhalten, und der Vermieter erwartete bereits für Januar eine Änderung des Zahlungsverhaltens. Das Gericht hielt dies für zu kurzfristig: "Ein Zeitraum von wenigen Tagen zwischen dem Zugang der Abmahnung und dem nächsten Fälligkeitstermin ist zu knapp." Zudem hatte der Mieter über ein Jahr lang die Miete zur Monatsmitte gezahlt, ohne dass der Vermieter dies beanstandet hatte. Auch daher lag keine erhebliche Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil enthält wichtige Hinweise für Vermieter und Mieter: Für Vermieter: Wenn Sie eine Kündigung auf eine Straftat stützen wollen, müssen Sie die Straftat beweisen können Bei unpünktlichen Mietzahlungen müssen Sie zunächst abmahnen und dem Mieter eine angemessene Frist zur Umstellung seines Zahlungsverhaltens einräumen Haben Sie ein bestimmtes Zahlungsverhalten längere Zeit akzeptiert, können Sie nicht ohne weiteres eine sofortige Änderung verlangen Für Mieter: Auch wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, ist das nicht automatisch ein wirksamer Kündigungsgrund Der Vermieter muss die Vorwürfe beweisen können Bei Unklarheiten über die Nutzung von Räumen oder Gegenständen sollten Sie schriftliche Vereinbarungen treffen Nach einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen sollten Sie Ihr Zahlungsverhalten anpassen Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Kündigungen im Mietrecht strengen Voraussetzungen unterliegen. Vermieter können nicht ohne weiteres kündigen, auch wenn sie subjektiv der Meinung sind, der Mieter habe sich falsch verhalten. Fazit Eine Straftat kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen, allerdings nur, wenn sie bewiesen ist und einen Bezug zum Mietverhältnis hat. Unpünktliche Mietzahlungen können ebenfalls zur Kündigung berechtigen, jedoch muss dem Mieter nach einer Abmahnung ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung gegeben werden. Quelle: LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23
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Ein Streit um Brennholz und verspätete Mietzahlungen

Im vorliegenden Fall vermietete der Kläger (Vermieter) seit 2021 eine Wohnung an den Beklagten (Mieter). Während des Mietverhältnisses kam es zu mehreren Konflikten. Der Vermieter warf dem Mieter vor, Brennholz aus einem nicht mitvermieteten Schuppen gestohlen zu haben. Außerdem zahlte der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte statt – wie vom Vermieter erwartet – zu Beginn des Monats.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrfach und forderte den Mieter zur Räumung der Wohnung auf. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, zog der Vermieter vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Paderborn (Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23) gaben dem Mieter Recht.

Straftaten als Kündigungsgrund – was gilt?

Das Gericht stellte wichtige Grundsätze zur Kündigung wegen Straftaten auf:

"Begeht der Mieter eine Straftat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen."

Allerdings ist nicht jede Straftat automatisch ein Kündigungsgrund. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Straftat muss einen Bezug zum Mietverhältnis haben
  2. Sie muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist
  3. Die Straftat muss tatsächlich bewiesen sein

Der letzte Punkt ist besonders wichtig: Der Vermieter trägt die Beweislast für die Straftat. Er muss nachweisen, dass der Mieter tatsächlich eine Straftat begangen hat.

Der angebliche Holzdiebstahl

Im konkreten Fall konnte der Vermieter nicht beweisen, dass der Mieter einen Diebstahl begangen hatte. Im Gegenteil: Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Mieter beim Abschluss des Mietvertrags durch einen Übersetzer mitgeteilt worden war, dass er das Brennholz benutzen dürfe.

Das Gericht stellte fest:

"Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sieht die Kammer es als erwiesen an, dass dem Beklagten gegenüber zumindest ein Einverständnis zur Nutzung des im Schuppen gelagerten Holzes bei Abschluss des Mietvertrages [...] erklärt worden ist, was einen Vorsatz des Beklagten in Bezug auf eine etwaige Wegnahme ausschließt."

Ohne Vorsatz liegt kein Diebstahl vor. Die Kündigung wegen des angeblichen Holzdiebstahls war daher unwirksam.

Unpünktliche Mietzahlungen als Kündigungsgrund

Der Vermieter stützte seine Kündigung auch auf die Tatsache, dass der Mieter die Miete regelmäßig zur Monatsmitte zahlte, statt zu Monatsbeginn. Zu diesem Punkt stellte das Gericht fest:

"Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen."

Allerdings muss zwischen der Abmahnung und der Kündigung ein ausreichender Zeitraum liegen, damit der Mieter sein Zahlungsverhalten umstellen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Abmahnung am 24.12. erhalten, und der Vermieter erwartete bereits für Januar eine Änderung des Zahlungsverhaltens. Das Gericht hielt dies für zu kurzfristig:

"Ein Zeitraum von wenigen Tagen zwischen dem Zugang der Abmahnung und dem nächsten Fälligkeitstermin ist zu knapp."

Zudem hatte der Mieter über ein Jahr lang die Miete zur Monatsmitte gezahlt, ohne dass der Vermieter dies beanstandet hatte. Auch daher lag keine erhebliche Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil enthält wichtige Hinweise für Vermieter und Mieter:

Für Vermieter:

  • Wenn Sie eine Kündigung auf eine Straftat stützen wollen, müssen Sie die Straftat beweisen können
  • Bei unpünktlichen Mietzahlungen müssen Sie zunächst abmahnen und dem Mieter eine angemessene Frist zur Umstellung seines Zahlungsverhaltens einräumen
  • Haben Sie ein bestimmtes Zahlungsverhalten längere Zeit akzeptiert, können Sie nicht ohne weiteres eine sofortige Änderung verlangen

Für Mieter:

  • Auch wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, ist das nicht automatisch ein wirksamer Kündigungsgrund
  • Der Vermieter muss die Vorwürfe beweisen können
  • Bei Unklarheiten über die Nutzung von Räumen oder Gegenständen sollten Sie schriftliche Vereinbarungen treffen
  • Nach einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlungen sollten Sie Ihr Zahlungsverhalten anpassen

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Kündigungen im Mietrecht strengen Voraussetzungen unterliegen. Vermieter können nicht ohne weiteres kündigen, auch wenn sie subjektiv der Meinung sind, der Mieter habe sich falsch verhalten.

Fazit

Eine Straftat kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen, allerdings nur, wenn sie bewiesen ist und einen Bezug zum Mietverhältnis hat. Unpünktliche Mietzahlungen können ebenfalls zur Kündigung berechtigen, jedoch muss dem Mieter nach einer Abmahnung ausreichend Zeit zur Verhaltensänderung gegeben werden.


Quelle: LG Paderborn, Urteil vom 03.07.2024, Az. 1 S 77/23

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Für detaillierte Fragen oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen die Experten unserer Kanzlei für Mietrecht in Essen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die beste Strategie für Ihr spezifisches Anliegen zu entwickeln.


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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Legionellen im Trinkwasser: Wann liegt ein Mietmangel vor?

  • Teaser: Immer wieder führen Legionellen im Trinkwasser zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. Doch wann berechtigt ein Legionellenbefall tatsächlich zur Mietminderung? Das Landgericht Dresden hat in einem aktuellen Urteil wichtige Klarstellungen getroffen und einen objektiven Maßstab definiert.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ralf1403-21380246/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=8493302">Ralf Ruppert</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=8493302">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Streit um Mietkürzung wegen Legionellen Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihren Mieter auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete verklagt. Der Mieter hatte die Miete über einen längeren Zeitraum (Juni 2020 bis August 2021) gemindert, weil im Trinkwasser der Wohnanlage Legionellen nachgewiesen wurden. Die entscheidende Frage: War diese Mietminderung rechtmäßig oder nicht? Der Mieter berief sich darauf, dass bereits ab einer Legionellenkonzentration von 100 KbE/100 ml (Koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter) eine Gesundheitsgefahr bestehe, die eine Mietminderung rechtfertige. Die Vermieterin hingegen argumentierte, dass erst ab 10.000 KbE/100 ml von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen sei. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Dresden gab der Vermieterin Recht und wies die Berufung des Mieters zurück. In seinem Urteil vom 24.09.2024 (Az. 4 S 81/23) stellte das Gericht drei wichtige Grundsätze auf: Für die Beurteilung, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab. Die Überschreitung des in der Trinkwasserverordnung genannten Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache noch nicht. Erst bei Überschreitungen ab 10.000 KbE/100 ml kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden, die einen Mietmangel darstellt. Das Gericht berief sich dabei auf Sachverständigenmeinungen und technische Regelwerke, insbesondere das Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches). Warum sind Legionellen problematisch? Legionellen sind Stäbchenbakterien, die im Wasser vorkommen. Sie werden vor allem gefährlich, wenn sie als feine Wassertröpfchen (Aerosole) eingeatmet werden, was besonders beim Duschen passieren kann. Im schlimmsten Fall können sie die Legionärskrankheit auslösen, eine schwere Form der Lungenentzündung. Die Trinkwasserverordnung sieht daher vor, dass ab einem Wert von 100 KbE/100 ml bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. Der objektive Maßstab bei der Mängelbewertung Das Landgericht Dresden betonte in seinem Urteil, dass für die Frage eines Mietmangels ein objektiver Maßstab gilt: "Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab." Dies bedeutet, dass nicht die subjektive Wahrnehmung oder individuelle gesundheitliche Besonderheiten des einzelnen Mieters entscheidend sind. Stattdessen ist ein "Durchschnittsnutzer" als Referenz heranzuziehen. Der Sachverständige erläuterte im Verfahren, dass bei Werten zwischen 100 und 10.000 KbE/100 ml zwar Untersuchungen und mittelfristige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, aber noch kein Duschverbot ausgesprochen werden muss. Erst ab 10.000 KbE/100 ml sind sofortige Maßnahmen wie ein Duschverbot oder die Installation von speziellen Wasserfiltern notwendig. Stufen der Legionellenbelastung und erforderliche Maßnahmen Nach den Feststellungen des Gerichts gelten folgende Stufen: Unter 100 KbE/100 ml: Kein Handlungsbedarf Ab 100 KbE/100 ml ("mittlere Kontamination"): Gefährdungsanalyse durchführen Mittelfristige Sanierung innerhalb eines Jahres Nachuntersuchung innerhalb einer Woche Ab 10.000 KbE/100 ml: Duschverbot oder Installation endständiger Trinkwasserfilter Information der Mieter und des Gesundheitsamtes Thermische Desinfektion innerhalb von 14 Tagen Nachbeprobung innerhalb einer weiteren Woche Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Legionellenkonzentration in der Wohnung des Mieters nie über 10.000 KbE/100 ml lag. Der höchste gemessene Wert betrug 3.400 KbE/100 ml. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht schon bei jeder Überschreitung des Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml. Die rein subjektive Besorgnis vor gesundheitlichen Gefahren reicht nicht aus. Als Mieter sollten Sie bei Verdacht auf Legionellen Ihren Vermieter informieren und auf eine Untersuchung drängen. Für Vermieter: Bei Feststellung von Legionellen sind Sie verpflichtet, die vorgeschriebenen Maßnahmen je nach Belastungsgrad zu ergreifen. Bei Werten unter 10.000 KbE/100 ml besteht in der Regel noch kein Mietmangel, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dennoch müssen Sie die notwendigen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen durchführen. Für beide Seiten: Eine praktische Lösung bei erhöhten Legionellenwerten können endständige Trinkwasserfilter sein, die an den Duschköpfen installiert werden. Diese müssen regelmäßig ausgetauscht werden, können aber auch von Mietern selbst problemlos gewechselt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof in dieser Frage noch eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen wird. Das Landgericht Dresden hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da es zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung gibt. Fazit Nicht jeder Legionellenbefall stellt automatisch einen Mietmangel dar. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Konzentration und die damit verbundene objektive Gesundheitsgefahr. Die rein subjektive Besorgnis des Mieters reicht nicht aus, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Quelle: Landgericht Dresden, Urteil vom 24.09.2024, Az. 4 S 81/23
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Der Fall: Streit um Mietkürzung wegen Legionellen

Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihren Mieter auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete verklagt. Der Mieter hatte die Miete über einen längeren Zeitraum (Juni 2020 bis August 2021) gemindert, weil im Trinkwasser der Wohnanlage Legionellen nachgewiesen wurden. Die entscheidende Frage: War diese Mietminderung rechtmäßig oder nicht?

Der Mieter berief sich darauf, dass bereits ab einer Legionellenkonzentration von 100 KbE/100 ml (Koloniebildende Einheiten pro 100 Milliliter) eine Gesundheitsgefahr bestehe, die eine Mietminderung rechtfertige. Die Vermieterin hingegen argumentierte, dass erst ab 10.000 KbE/100 ml von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Dresden gab der Vermieterin Recht und wies die Berufung des Mieters zurück. In seinem Urteil vom 24.09.2024 (Az. 4 S 81/23) stellte das Gericht drei wichtige Grundsätze auf:

  1. Für die Beurteilung, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab.
  2. Die Überschreitung des in der Trinkwasserverordnung genannten Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml beeinträchtigt den Gebrauch der Mietsache noch nicht.
  3. Erst bei Überschreitungen ab 10.000 KbE/100 ml kann von einer möglichen Gesundheitsgefahr ausgegangen werden, die einen Mietmangel darstellt.

Das Gericht berief sich dabei auf Sachverständigenmeinungen und technische Regelwerke, insbesondere das Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches).

Warum sind Legionellen problematisch?

Legionellen sind Stäbchenbakterien, die im Wasser vorkommen. Sie werden vor allem gefährlich, wenn sie als feine Wassertröpfchen (Aerosole) eingeatmet werden, was besonders beim Duschen passieren kann. Im schlimmsten Fall können sie die Legionärskrankheit auslösen, eine schwere Form der Lungenentzündung.

Die Trinkwasserverordnung sieht daher vor, dass ab einem Wert von 100 KbE/100 ml bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht.

Der objektive Maßstab bei der Mängelbewertung

Das Landgericht Dresden betonte in seinem Urteil, dass für die Frage eines Mietmangels ein objektiver Maßstab gilt:

"Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, gilt ein objektiver, überindividueller Maßstab."

Dies bedeutet, dass nicht die subjektive Wahrnehmung oder individuelle gesundheitliche Besonderheiten des einzelnen Mieters entscheidend sind. Stattdessen ist ein "Durchschnittsnutzer" als Referenz heranzuziehen.

Der Sachverständige erläuterte im Verfahren, dass bei Werten zwischen 100 und 10.000 KbE/100 ml zwar Untersuchungen und mittelfristige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, aber noch kein Duschverbot ausgesprochen werden muss. Erst ab 10.000 KbE/100 ml sind sofortige Maßnahmen wie ein Duschverbot oder die Installation von speziellen Wasserfiltern notwendig.

Stufen der Legionellenbelastung und erforderliche Maßnahmen

Nach den Feststellungen des Gerichts gelten folgende Stufen:

  1. Unter 100 KbE/100 ml: Kein Handlungsbedarf
  2. Ab 100 KbE/100 ml ("mittlere Kontamination"):
    • Gefährdungsanalyse durchführen
    • Mittelfristige Sanierung innerhalb eines Jahres
    • Nachuntersuchung innerhalb einer Woche
  3. Ab 10.000 KbE/100 ml:
    • Duschverbot oder Installation endständiger Trinkwasserfilter
    • Information der Mieter und des Gesundheitsamtes
    • Thermische Desinfektion innerhalb von 14 Tagen
    • Nachbeprobung innerhalb einer weiteren Woche

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Legionellenkonzentration in der Wohnung des Mieters nie über 10.000 KbE/100 ml lag. Der höchste gemessene Wert betrug 3.400 KbE/100 ml.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter:

  1. Für Mieter: Ein Recht zur Mietminderung besteht nicht schon bei jeder Überschreitung des Maßnahmewertes von 100 KbE/100 ml. Die rein subjektive Besorgnis vor gesundheitlichen Gefahren reicht nicht aus. Als Mieter sollten Sie bei Verdacht auf Legionellen Ihren Vermieter informieren und auf eine Untersuchung drängen.
  2. Für Vermieter: Bei Feststellung von Legionellen sind Sie verpflichtet, die vorgeschriebenen Maßnahmen je nach Belastungsgrad zu ergreifen. Bei Werten unter 10.000 KbE/100 ml besteht in der Regel noch kein Mietmangel, der zu einer Mietminderung berechtigt. Dennoch müssen Sie die notwendigen Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen durchführen.
  3. Für beide Seiten: Eine praktische Lösung bei erhöhten Legionellenwerten können endständige Trinkwasserfilter sein, die an den Duschköpfen installiert werden. Diese müssen regelmäßig ausgetauscht werden, können aber auch von Mietern selbst problemlos gewechselt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof in dieser Frage noch eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen wird. Das Landgericht Dresden hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da es zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung gibt.

Fazit

Nicht jeder Legionellenbefall stellt automatisch einen Mietmangel dar. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der Konzentration und die damit verbundene objektive Gesundheitsgefahr. Die rein subjektive Besorgnis des Mieters reicht nicht aus, um eine Mietminderung zu rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Dresden, Urteil vom 24.09.2024, Az. 4 S 81/23

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Wenn Mieter zur Schlüsselgewalt greifen: Fristlose Kündigung bei unbefugtem Türverschluss

  • Teaser: Wer als Mieter eigenmächtig Türen zu nicht angemieteten Bereichen verschließt, riskiert die fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses. Dies entschied kürzlich das Amtsgericht Breisach in einem Urteil, das grundlegende Fragen zum Zugangsrecht von Vermietern innerhalb ihrer Immobilien klärt.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ben_kerckx-69781/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=337286">Ben Kerckx</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=337286">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Streit um Zugangsrechte im eigenen Haus Die Eigentümer eines Reihenhauses in Breisach erwarben im Juli 2022 eine Immobilie, in der ein Mieter bereits seit 2015 ein Zimmer bewohnte. Zwischen den neuen Eigentümern und dem Mieter entwickelte sich ein Streit über die Nutzungsrechte der übrigen Räumlichkeiten des Hauses. Der Konflikt eskalierte, als der Mieter die Tür des Windfangs abschloss und den Eigentümern dadurch den Zugang zum ersten Obergeschoss ihres eigenen Hauses verwehrte. Trotz mehrfacher Aufforderung, einen Schlüssel auszuhändigen oder das Schloss wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, verweigerte der Mieter dies. Schließlich mussten die Eigentümer einen Schlüsseldienst beauftragen, um wieder Zugang zu erhalten. Die zentrale rechtliche Streitfrage Das Gericht musste entscheiden, ob das eigenmächtige Verschließen einer Tür zu nicht angemieteten Räumen durch einen Mieter eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Mieter argumentierte, er habe die Tür nur verschlossen, nachdem die Vermieter angeblich sein Eigentum entsorgt hätten. Er sei auch bereit gewesen, die Eigentümer ins Gebäude zu lassen. Zudem berief er sich auf gesundheitliche Probleme, die ihm einen Umzug unmöglich machten. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Breisach gab den Vermietern Recht und entschied, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Das Gericht betonte: Das Verschließen der Windfangtür stellt eine schwerwiegende Verletzung der Rechte der Vermieter dar, da der Mieter ihnen die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden, nicht vom Mieter angemieteten Räume entzog. Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht bereit war, den Vermietern einen Schlüssel auszuhändigen. Das Gericht stellte klar: "Den Vermietern steht das Recht auf Nutzung der ihnen zur Eigennutzung zur Verfügung stehenden Räume uneingeschränkt und unabhängig von der Bereitschaft des Mieters zu, sie einzulassen." Die besondere Situation des Mieters Trotz der Rechtmäßigkeit der Kündigung berücksichtigte das Gericht die gesundheitliche Situation des Mieters. Ein psychiatrisches Gutachten hatte bestätigt, dass der Mieter an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild leidet, das seine Fähigkeit mit Veränderungen umzugehen stark einschränkt. Der Sachverständige bestätigte, dass ein erzwungener Umzug mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen würde. Dies könnte bis hin zu schweren depressiven Zuständen, sozialem Rückzug und Verlust der Fähigkeit zur Selbstversorgung reichen. Aufgrund dieser besonderen Härte gewährte das Gericht dem Mieter eine großzügige Räumungsfrist bis zum 30. April 2025, obwohl die fristlose Kündigung an sich sofort wirksam war. Grenzen der Mitwirkungspflichten Interessant ist auch, dass das Gericht in seinem Urteil klarstellte, dass ein Mieter bei Erhaltungsmaßnahmen (wie etwa Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden) keine aktive Mitwirkungspflicht hat. Der Mieter muss solche Maßnahmen lediglich dulden, ist aber nicht verpflichtet, aktiv bei der Durchführung zu helfen, etwa indem er selbst seine Gegenstände ausräumt. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat mehrere wichtige Konsequenzen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Sie dürfen nicht eigenmächtig Zugangsbarrieren zu Bereichen errichten, die nicht zu Ihrer Mietsache gehören. Selbst wenn Sie Konflikte mit Ihrem Vermieter haben, rechtfertigt dies nicht, diesem den Zugang zu seinem Eigentum zu verwehren. Für Vermieter: Ihnen steht grundsätzlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen nicht vermieteten Teilen Ihrer Immobilie zu. Bei erheblichen Verstößen gegen dieses Recht kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Bei gesundheitlichen Einschränkungen: Auch bei rechtmäßigen Kündigungen können besondere gesundheitliche Umstände zu verlängerten Räumungsfristen führen. Gerichte wägen hier zwischen den Interessen des Vermieters und der besonderen Härte für den Mieter ab. Bei Instandhaltungsmaßnahmen: Mieter müssen zwar Erhaltungsmaßnahmen dulden, sind aber nicht zu aktiver Mithilfe verpflichtet. Die notwendigen Ausräumarbeiten sind vom Vermieter zu erbringen. Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig klare Absprachen zwischen Mietern und Vermietern sind. Besonders bei Teilanmietungen eines Hauses sollten die Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Flächen und nicht vermieteten Bereichen eindeutig geregelt sein, um Konflikte zu vermeiden. Quelle: AG Breisach, Urteil vom 17.10.2024 - 1 C 45
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
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Der Fall: Streit um Zugangsrechte im eigenen Haus

Die Eigentümer eines Reihenhauses in Breisach erwarben im Juli 2022 eine Immobilie, in der ein Mieter bereits seit 2015 ein Zimmer bewohnte. Zwischen den neuen Eigentümern und dem Mieter entwickelte sich ein Streit über die Nutzungsrechte der übrigen Räumlichkeiten des Hauses.

Der Konflikt eskalierte, als der Mieter die Tür des Windfangs abschloss und den Eigentümern dadurch den Zugang zum ersten Obergeschoss ihres eigenen Hauses verwehrte. Trotz mehrfacher Aufforderung, einen Schlüssel auszuhändigen oder das Schloss wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, verweigerte der Mieter dies. Schließlich mussten die Eigentümer einen Schlüsseldienst beauftragen, um wieder Zugang zu erhalten.

Die zentrale rechtliche Streitfrage

Das Gericht musste entscheiden, ob das eigenmächtige Verschließen einer Tür zu nicht angemieteten Räumen durch einen Mieter eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der Mieter argumentierte, er habe die Tür nur verschlossen, nachdem die Vermieter angeblich sein Eigentum entsorgt hätten. Er sei auch bereit gewesen, die Eigentümer ins Gebäude zu lassen. Zudem berief er sich auf gesundheitliche Probleme, die ihm einen Umzug unmöglich machten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Breisach gab den Vermietern Recht und entschied, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet wurde. Das Gericht betonte:

Das Verschließen der Windfangtür stellt eine schwerwiegende Verletzung der Rechte der Vermieter dar, da der Mieter ihnen die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden, nicht vom Mieter angemieteten Räume entzog.

Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass der Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen nicht bereit war, den Vermietern einen Schlüssel auszuhändigen. Das Gericht stellte klar:

"Den Vermietern steht das Recht auf Nutzung der ihnen zur Eigennutzung zur Verfügung stehenden Räume uneingeschränkt und unabhängig von der Bereitschaft des Mieters zu, sie einzulassen."

Die besondere Situation des Mieters

Trotz der Rechtmäßigkeit der Kündigung berücksichtigte das Gericht die gesundheitliche Situation des Mieters. Ein psychiatrisches Gutachten hatte bestätigt, dass der Mieter an einem komplexen psychiatrischen Störungsbild leidet, das seine Fähigkeit mit Veränderungen umzugehen stark einschränkt.

Der Sachverständige bestätigte, dass ein erzwungener Umzug mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften Verschlimmerung des Krankheitsbildes führen würde. Dies könnte bis hin zu schweren depressiven Zuständen, sozialem Rückzug und Verlust der Fähigkeit zur Selbstversorgung reichen.

Aufgrund dieser besonderen Härte gewährte das Gericht dem Mieter eine großzügige Räumungsfrist bis zum 30. April 2025, obwohl die fristlose Kündigung an sich sofort wirksam war.

Grenzen der Mitwirkungspflichten

Interessant ist auch, dass das Gericht in seinem Urteil klarstellte, dass ein Mieter bei Erhaltungsmaßnahmen (wie etwa Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden) keine aktive Mitwirkungspflicht hat. Der Mieter muss solche Maßnahmen lediglich dulden, ist aber nicht verpflichtet, aktiv bei der Durchführung zu helfen, etwa indem er selbst seine Gegenstände ausräumt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat mehrere wichtige Konsequenzen für Mieter und Vermieter:

  1. Für Mieter: Sie dürfen nicht eigenmächtig Zugangsbarrieren zu Bereichen errichten, die nicht zu Ihrer Mietsache gehören. Selbst wenn Sie Konflikte mit Ihrem Vermieter haben, rechtfertigt dies nicht, diesem den Zugang zu seinem Eigentum zu verwehren.
  2. Für Vermieter: Ihnen steht grundsätzlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen nicht vermieteten Teilen Ihrer Immobilie zu. Bei erheblichen Verstößen gegen dieses Recht kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
  3. Bei gesundheitlichen Einschränkungen: Auch bei rechtmäßigen Kündigungen können besondere gesundheitliche Umstände zu verlängerten Räumungsfristen führen. Gerichte wägen hier zwischen den Interessen des Vermieters und der besonderen Härte für den Mieter ab.
  4. Bei Instandhaltungsmaßnahmen: Mieter müssen zwar Erhaltungsmaßnahmen dulden, sind aber nicht zu aktiver Mithilfe verpflichtet. Die notwendigen Ausräumarbeiten sind vom Vermieter zu erbringen.

Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig klare Absprachen zwischen Mietern und Vermietern sind. Besonders bei Teilanmietungen eines Hauses sollten die Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Flächen und nicht vermieteten Bereichen eindeutig geregelt sein, um Konflikte zu vermeiden.


Quelle: AG Breisach, Urteil vom 17.10.2024 - 1 C 45/23

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Kind sitzt im Chefsessel und bedient ein Mobiltelefon

Bei uns geht Recht vollkommen digital. Für Sie entscheidend: Sie können alles bequem von überall aus organisieren. Besuchen Sie unsere Webseite und buchen Sie ein Video-Meeting mit einem Anwalt. Ihre Unterlagen können Sie einfach uploaden. Selbst erforderliche Unterschriften können Sie bei uns digital leisten.

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Mietsicherheit dient nicht der Finanzierung der Immobilie

  • Teaser: Eine Bürgschaft als Mietsicherheit dient ausschließlich zur Absicherung von Mietzahlungen – nicht zur Finanzierung der Immobilie durch den Vermieter. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem aktuellen Urteil vom 27.11.2024 klar und begrenzte damit die Schadensersatzpflicht von Mietern bei verzögerter Bürgschaftsstellung.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/alexas_fotos-686414/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1642989">Alexa</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1642989">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Worum ging es in dem Fall? Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Gewerbemietvertrag, bei dem der Vermieter (Kläger) eine gewerbliche Immobilie speziell für den Mieter (Beklagter) errichten ließ. Laut Mietvertrag sollte der Mieter eine Bürgschaft seiner Muttergesellschaft über 20 Millionen Euro als Mietsicherheit stellen – und zwar als "Bürgschaft auf erstes Anfordern". Der Mieter übergab diese spezielle Bürgschaft jedoch erst am 16.01.2017, obwohl der Vermieter diese nach eigener Auffassung bereits deutlich früher hätte erhalten müssen. Der Vermieter behauptete, durch die verspätete Bürgschaftsstellung seien ihm erhebliche finanzielle Schäden entstanden: Bereitstellungszinsen in Höhe von rund 541.000 Euro Zinsschäden durch ein notwendiges Ersatzdarlehen von über 1 Million Euro Bürgschaftsgebühren von 400.000 Euro Diese Kosten entstanden, weil der Vermieter die Bürgschaft seiner Bank als Sicherheit für die Baufinanzierung vorlegen wollte. Die zentrale Streitfrage War der Mieter verpflichtet, für diese Finanzierungsschäden aufzukommen, weil er die Bürgschaft verspätet vorlegte? Das Landgericht Kiel verneinte dies in erster Instanz und wies die Klage ab. Der Vermieter legte daraufhin Berufung ein. Die Entscheidung des OLG Schleswig Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit zwei wesentlichen Argumenten: Schutzzweck der Mietsicherheit: Eine Mietsicherheit dient ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung ausschließlich zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis – nicht aber zur Finanzierung des Baus durch den Vermieter. Begrenzung der Schadensersatzpflicht: Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, die vom Schutzzweck der Vereinbarung umfasst werden. Das Gericht stellte fest: "Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter." Die Begründung im Detail Das Gericht erklärte, dass im Mietvertrag die Bürgschaft ausdrücklich als "Mietsicherheit" bezeichnet wurde. Zudem war vertraglich festgelegt, dass diese Sicherheit erst zurückgegeben werden müsse, "wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses die besicherten Zahlungsverpflichtungen der Mieterin aus dem Mietverhältnis erfüllt worden sind". Dies zeigt nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass die Bürgschaft die Mietzahlungen absichern sollte – und nicht als Sicherheit für die Bank zur Finanzierung des Bauvorhabens gedacht war. Das OLG betonte in seiner Entscheidung: "Die Kreditierung des Bauvorhabens gehört letztlich zum Risikobereich des Errichters eines Bauvorhabens und nicht zu demjenigen des zukünftigen Mieters." Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Vermieter und Mieter im gewerblichen Bereich: Für Vermieter: Wenn Sie eine Mietsicherheit für Ihre Baufinanzierung nutzen wollen, müssen Sie dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren Ohne solche klare Vereinbarungen können Sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Finanzierung aufgrund einer verspäteten Mietsicherheit scheitert Planen Sie bei der Projektfinanzierung nicht mit Mietsicherheiten, wenn deren Verwendung für diesen Zweck nicht eindeutig vertraglich geregelt ist Für Mieter: Sie haften bei verspäteter Stellung einer Mietsicherheit grundsätzlich nur für Schäden, die mit dem eigentlichen Schutzzweck der Mietsicherheit zusammenhängen Dieser Schutzzweck umfasst in der Regel nur die Absicherung von Mietzahlungen, nicht aber die Finanzierung des Baus Als Mieter müssen Sie nicht befürchten, für Finanzierungsprobleme des Vermieters haftbar gemacht zu werden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde Allgemein gilt: Der Vertragspartner, der ein größeres Risiko absichern möchte als üblich, muss dies klar im Vertrag regeln Bei gewerblichen Mietverträgen sollten die Parteien den Zweck von Sicherheiten genau definieren Im Zweifel haftet ein Mieter nur in dem Umfang, wie es für Mietverhältnisse typisch ist – auch wenn der Vermieter speziell für den Mieter baut Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Haftung bei verspäteter Stellung von Mietsicherheiten und begrenzt das finanzielle Risiko für Mieter auf den eigentlichen Zweck der Sicherheitsleistung. Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23, IMR 2025, 105
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Worum ging es in dem Fall?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Gewerbemietvertrag, bei dem der Vermieter (Kläger) eine gewerbliche Immobilie speziell für den Mieter (Beklagter) errichten ließ. Laut Mietvertrag sollte der Mieter eine Bürgschaft seiner Muttergesellschaft über 20 Millionen Euro als Mietsicherheit stellen – und zwar als "Bürgschaft auf erstes Anfordern".

Der Mieter übergab diese spezielle Bürgschaft jedoch erst am 16.01.2017, obwohl der Vermieter diese nach eigener Auffassung bereits deutlich früher hätte erhalten müssen. Der Vermieter behauptete, durch die verspätete Bürgschaftsstellung seien ihm erhebliche finanzielle Schäden entstanden:

  • Bereitstellungszinsen in Höhe von rund 541.000 Euro
  • Zinsschäden durch ein notwendiges Ersatzdarlehen von über 1 Million Euro
  • Bürgschaftsgebühren von 400.000 Euro

Diese Kosten entstanden, weil der Vermieter die Bürgschaft seiner Bank als Sicherheit für die Baufinanzierung vorlegen wollte.

Die zentrale Streitfrage

War der Mieter verpflichtet, für diese Finanzierungsschäden aufzukommen, weil er die Bürgschaft verspätet vorlegte?

Das Landgericht Kiel verneinte dies in erster Instanz und wies die Klage ab. Der Vermieter legte daraufhin Berufung ein.

Die Entscheidung des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit zwei wesentlichen Argumenten:

  1. Schutzzweck der Mietsicherheit: Eine Mietsicherheit dient ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung ausschließlich zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis – nicht aber zur Finanzierung des Baus durch den Vermieter.
  2. Begrenzung der Schadensersatzpflicht: Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, die vom Schutzzweck der Vereinbarung umfasst werden.

Das Gericht stellte fest:

"Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter."

Die Begründung im Detail

Das Gericht erklärte, dass im Mietvertrag die Bürgschaft ausdrücklich als "Mietsicherheit" bezeichnet wurde. Zudem war vertraglich festgelegt, dass diese Sicherheit erst zurückgegeben werden müsse, "wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses die besicherten Zahlungsverpflichtungen der Mieterin aus dem Mietverhältnis erfüllt worden sind".

Dies zeigt nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass die Bürgschaft die Mietzahlungen absichern sollte – und nicht als Sicherheit für die Bank zur Finanzierung des Bauvorhabens gedacht war.

Das OLG betonte in seiner Entscheidung: "Die Kreditierung des Bauvorhabens gehört letztlich zum Risikobereich des Errichters eines Bauvorhabens und nicht zu demjenigen des zukünftigen Mieters."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Vermieter und Mieter im gewerblichen Bereich:

Für Vermieter:

  • Wenn Sie eine Mietsicherheit für Ihre Baufinanzierung nutzen wollen, müssen Sie dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren
  • Ohne solche klare Vereinbarungen können Sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Finanzierung aufgrund einer verspäteten Mietsicherheit scheitert
  • Planen Sie bei der Projektfinanzierung nicht mit Mietsicherheiten, wenn deren Verwendung für diesen Zweck nicht eindeutig vertraglich geregelt ist

Für Mieter:

  • Sie haften bei verspäteter Stellung einer Mietsicherheit grundsätzlich nur für Schäden, die mit dem eigentlichen Schutzzweck der Mietsicherheit zusammenhängen
  • Dieser Schutzzweck umfasst in der Regel nur die Absicherung von Mietzahlungen, nicht aber die Finanzierung des Baus
  • Als Mieter müssen Sie nicht befürchten, für Finanzierungsprobleme des Vermieters haftbar gemacht zu werden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde

Allgemein gilt:

  • Der Vertragspartner, der ein größeres Risiko absichern möchte als üblich, muss dies klar im Vertrag regeln
  • Bei gewerblichen Mietverträgen sollten die Parteien den Zweck von Sicherheiten genau definieren
  • Im Zweifel haftet ein Mieter nur in dem Umfang, wie es für Mietverhältnisse typisch ist – auch wenn der Vermieter speziell für den Mieter baut

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Haftung bei verspäteter Stellung von Mietsicherheiten und begrenzt das finanzielle Risiko für Mieter auf den eigentlichen Zweck der Sicherheitsleistung.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23, IMR 2025, 105

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