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Mietsicherheit dient nicht der Finanzierung der Immobilie

  • Teaser: Eine Bürgschaft als Mietsicherheit dient ausschließlich zur Absicherung von Mietzahlungen – nicht zur Finanzierung der Immobilie durch den Vermieter. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem aktuellen Urteil vom 27.11.2024 klar und begrenzte damit die Schadensersatzpflicht von Mietern bei verzögerter Bürgschaftsstellung.
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  • Beitragstext: Worum ging es in dem Fall? Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Gewerbemietvertrag, bei dem der Vermieter (Kläger) eine gewerbliche Immobilie speziell für den Mieter (Beklagter) errichten ließ. Laut Mietvertrag sollte der Mieter eine Bürgschaft seiner Muttergesellschaft über 20 Millionen Euro als Mietsicherheit stellen – und zwar als "Bürgschaft auf erstes Anfordern". Der Mieter übergab diese spezielle Bürgschaft jedoch erst am 16.01.2017, obwohl der Vermieter diese nach eigener Auffassung bereits deutlich früher hätte erhalten müssen. Der Vermieter behauptete, durch die verspätete Bürgschaftsstellung seien ihm erhebliche finanzielle Schäden entstanden: Bereitstellungszinsen in Höhe von rund 541.000 Euro Zinsschäden durch ein notwendiges Ersatzdarlehen von über 1 Million Euro Bürgschaftsgebühren von 400.000 Euro Diese Kosten entstanden, weil der Vermieter die Bürgschaft seiner Bank als Sicherheit für die Baufinanzierung vorlegen wollte. Die zentrale Streitfrage War der Mieter verpflichtet, für diese Finanzierungsschäden aufzukommen, weil er die Bürgschaft verspätet vorlegte? Das Landgericht Kiel verneinte dies in erster Instanz und wies die Klage ab. Der Vermieter legte daraufhin Berufung ein. Die Entscheidung des OLG Schleswig Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit zwei wesentlichen Argumenten: Schutzzweck der Mietsicherheit: Eine Mietsicherheit dient ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung ausschließlich zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis – nicht aber zur Finanzierung des Baus durch den Vermieter. Begrenzung der Schadensersatzpflicht: Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, die vom Schutzzweck der Vereinbarung umfasst werden. Das Gericht stellte fest: "Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter." Die Begründung im Detail Das Gericht erklärte, dass im Mietvertrag die Bürgschaft ausdrücklich als "Mietsicherheit" bezeichnet wurde. Zudem war vertraglich festgelegt, dass diese Sicherheit erst zurückgegeben werden müsse, "wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses die besicherten Zahlungsverpflichtungen der Mieterin aus dem Mietverhältnis erfüllt worden sind". Dies zeigt nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass die Bürgschaft die Mietzahlungen absichern sollte – und nicht als Sicherheit für die Bank zur Finanzierung des Bauvorhabens gedacht war. Das OLG betonte in seiner Entscheidung: "Die Kreditierung des Bauvorhabens gehört letztlich zum Risikobereich des Errichters eines Bauvorhabens und nicht zu demjenigen des zukünftigen Mieters." Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Vermieter und Mieter im gewerblichen Bereich: Für Vermieter: Wenn Sie eine Mietsicherheit für Ihre Baufinanzierung nutzen wollen, müssen Sie dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren Ohne solche klare Vereinbarungen können Sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Finanzierung aufgrund einer verspäteten Mietsicherheit scheitert Planen Sie bei der Projektfinanzierung nicht mit Mietsicherheiten, wenn deren Verwendung für diesen Zweck nicht eindeutig vertraglich geregelt ist Für Mieter: Sie haften bei verspäteter Stellung einer Mietsicherheit grundsätzlich nur für Schäden, die mit dem eigentlichen Schutzzweck der Mietsicherheit zusammenhängen Dieser Schutzzweck umfasst in der Regel nur die Absicherung von Mietzahlungen, nicht aber die Finanzierung des Baus Als Mieter müssen Sie nicht befürchten, für Finanzierungsprobleme des Vermieters haftbar gemacht zu werden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde Allgemein gilt: Der Vertragspartner, der ein größeres Risiko absichern möchte als üblich, muss dies klar im Vertrag regeln Bei gewerblichen Mietverträgen sollten die Parteien den Zweck von Sicherheiten genau definieren Im Zweifel haftet ein Mieter nur in dem Umfang, wie es für Mietverhältnisse typisch ist – auch wenn der Vermieter speziell für den Mieter baut Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Haftung bei verspäteter Stellung von Mietsicherheiten und begrenzt das finanzielle Risiko für Mieter auf den eigentlichen Zweck der Sicherheitsleistung. Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23, IMR 2025, 105
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Worum ging es in dem Fall?

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Gewerbemietvertrag, bei dem der Vermieter (Kläger) eine gewerbliche Immobilie speziell für den Mieter (Beklagter) errichten ließ. Laut Mietvertrag sollte der Mieter eine Bürgschaft seiner Muttergesellschaft über 20 Millionen Euro als Mietsicherheit stellen – und zwar als "Bürgschaft auf erstes Anfordern".

Der Mieter übergab diese spezielle Bürgschaft jedoch erst am 16.01.2017, obwohl der Vermieter diese nach eigener Auffassung bereits deutlich früher hätte erhalten müssen. Der Vermieter behauptete, durch die verspätete Bürgschaftsstellung seien ihm erhebliche finanzielle Schäden entstanden:

  • Bereitstellungszinsen in Höhe von rund 541.000 Euro
  • Zinsschäden durch ein notwendiges Ersatzdarlehen von über 1 Million Euro
  • Bürgschaftsgebühren von 400.000 Euro

Diese Kosten entstanden, weil der Vermieter die Bürgschaft seiner Bank als Sicherheit für die Baufinanzierung vorlegen wollte.

Die zentrale Streitfrage

War der Mieter verpflichtet, für diese Finanzierungsschäden aufzukommen, weil er die Bürgschaft verspätet vorlegte?

Das Landgericht Kiel verneinte dies in erster Instanz und wies die Klage ab. Der Vermieter legte daraufhin Berufung ein.

Die Entscheidung des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit zwei wesentlichen Argumenten:

  1. Schutzzweck der Mietsicherheit: Eine Mietsicherheit dient ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung ausschließlich zur Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis – nicht aber zur Finanzierung des Baus durch den Vermieter.
  2. Begrenzung der Schadensersatzpflicht: Bei Verzug mit der Leistung einer Bürgschaft als Mietsicherheit sind nur solche Schäden als Verzugsschaden ersatzfähig, die vom Schutzzweck der Vereinbarung umfasst werden.

Das Gericht stellte fest:

"Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dient eine Mietsicherheit nicht zur Absicherung der Finanzierung zur Errichtung der Immobilie durch den Vermieter."

Die Begründung im Detail

Das Gericht erklärte, dass im Mietvertrag die Bürgschaft ausdrücklich als "Mietsicherheit" bezeichnet wurde. Zudem war vertraglich festgelegt, dass diese Sicherheit erst zurückgegeben werden müsse, "wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses die besicherten Zahlungsverpflichtungen der Mieterin aus dem Mietverhältnis erfüllt worden sind".

Dies zeigt nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass die Bürgschaft die Mietzahlungen absichern sollte – und nicht als Sicherheit für die Bank zur Finanzierung des Bauvorhabens gedacht war.

Das OLG betonte in seiner Entscheidung: "Die Kreditierung des Bauvorhabens gehört letztlich zum Risikobereich des Errichters eines Bauvorhabens und nicht zu demjenigen des zukünftigen Mieters."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige praktische Auswirkungen für Vermieter und Mieter im gewerblichen Bereich:

Für Vermieter:

  • Wenn Sie eine Mietsicherheit für Ihre Baufinanzierung nutzen wollen, müssen Sie dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbaren
  • Ohne solche klare Vereinbarungen können Sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Finanzierung aufgrund einer verspäteten Mietsicherheit scheitert
  • Planen Sie bei der Projektfinanzierung nicht mit Mietsicherheiten, wenn deren Verwendung für diesen Zweck nicht eindeutig vertraglich geregelt ist

Für Mieter:

  • Sie haften bei verspäteter Stellung einer Mietsicherheit grundsätzlich nur für Schäden, die mit dem eigentlichen Schutzzweck der Mietsicherheit zusammenhängen
  • Dieser Schutzzweck umfasst in der Regel nur die Absicherung von Mietzahlungen, nicht aber die Finanzierung des Baus
  • Als Mieter müssen Sie nicht befürchten, für Finanzierungsprobleme des Vermieters haftbar gemacht zu werden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde

Allgemein gilt:

  • Der Vertragspartner, der ein größeres Risiko absichern möchte als üblich, muss dies klar im Vertrag regeln
  • Bei gewerblichen Mietverträgen sollten die Parteien den Zweck von Sicherheiten genau definieren
  • Im Zweifel haftet ein Mieter nur in dem Umfang, wie es für Mietverhältnisse typisch ist – auch wenn der Vermieter speziell für den Mieter baut

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der Haftung bei verspäteter Stellung von Mietsicherheiten und begrenzt das finanzielle Risiko für Mieter auf den eigentlichen Zweck der Sicherheitsleistung.

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2024 - 12 U 34/23, IMR 2025, 105

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Wann können Vermieter wegen offener Betriebskostennachzahlungen kündigen?

  • Teaser: Viele Mieter kennen die jährliche Betriebskostenabrechnung und die damit manchmal verbundenen Nachzahlungsforderungen. Doch was passiert, wenn diese Nachzahlungen nicht geleistet werden? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Brandenburg zeigt, dass unbezahlte Betriebskostennachzahlungen unter bestimmten Umständen tatsächlich zur Kündigung des Mietverhältnisses führen können.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/jhertle-987119/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3930593">Jörg Hertle</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3930593">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Jahrelang unbezahlte Betriebskostenabrechnungen In dem vom Amtsgericht Brandenburg am 20.12.2024 entschiedenen Fall (Az. 33 C 33/24) hatte ein Mieter mehrere Jahre die Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen nicht bezahlt. Der Vermieter forderte Nachzahlungen für die Jahre 2020 (1.228,86 Euro), 2021 (211,81 Euro) und 2022 (295,22 Euro) – insgesamt 1.735,89 Euro. Trotz mehrfacher Aufforderungen und sogar eines Vollstreckungsbescheids zahlte der Mieter nicht. Der Vermieter kündigte daraufhin das seit etwa 15 Jahren bestehende Mietverhältnis mehrfach – sowohl außerordentlich fristlos als auch hilfsweise ordentlich – und klagte schließlich auf Räumung der Wohnung. Der Mieter argumentierte, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sei, da Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen nicht mit laufenden Mietzahlungen gleichzusetzen seien. Außerdem habe der Vermieter durch sein Zuwarten den Eindruck erweckt, dass keine ernsten Konsequenzen drohen würden. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Brandenburg gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung, gewährte ihm jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2025. Das Gericht stellte klar: Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne Weiteres zur laufend zu zahlenden Miete, sodass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wohl grundsätzlich noch nicht rechtfertigen kann. Jedoch kann eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Im vorliegenden Fall überstiegen die ausstehenden Beträge deutlich die Höhe von zwei Monatsmieten (hier: 2 × 330 Euro = 660 Euro), was nach Ansicht des Gerichts eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Rechtliche Unterscheidung: § 543 Abs. 2 und § 543 Abs. 1 BGB Das Gericht traf eine wichtige Unterscheidung: Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Mietzahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts auf Betriebskostennachzahlungen nicht direkt anwendbar. Jedoch kann nach § 543 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein, wenn die Rückstandshöhe mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Hier nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass bei Rückständen in dieser Höhe eine Kündigung gerechtfertigt sein kann. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass auch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet war. Für diese genügt bereits ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete bei einer Verzugsdauer von mindestens einem Monat. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter: Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen ernst nehmen: Auch wenn es sich nicht um laufende Mietzahlungen handelt, können hohe Rückstände zur Kündigung führen. Bei Zahlungsproblemen das Gespräch suchen: Vereinbaren Sie bei finanziellen Engpässen mit dem Vermieter möglichst eine Ratenzahlung, bevor es zu Mahnungen und Kündigungen kommt. Einwände rechtzeitig äußern: Wenn Sie Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung haben, sollten Sie diese rechtzeitig und konkret vorbringen. Pauschale Einwände oder bloßes Nichtreagieren schützen nicht vor Konsequenzen. Für Vermieter: Zwei-Monatsmieten-Grenze beachten: Eine fristlose Kündigung wegen Betriebskostennachzahlungen ist in der Regel erst möglich, wenn der Rückstand mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Abmahnung erforderlich: Vor der Kündigung sollte eine Abmahnung mit Fristsetzung zur Zahlung erfolgen. Dokumentation wichtig: Für eine erfolgreiche Räumungsklage ist eine gute Dokumentation aller Mahnungen, Kündigungen und Zahlungsaufforderungen entscheidend. Fazit Das Urteil verdeutlicht: Auch wenn Betriebskostennachzahlungen und laufende Mietzahlungen rechtlich unterschiedlich behandelt werden, können substantielle Rückstände bei den Betriebskosten durchaus zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es daher ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Das Gericht berücksichtigte zwar die schwierige Situation auf dem Wohnungsmarkt und die lange Wohndauer des Mieters durch Gewährung einer Räumungsfrist, letztlich konnte dies aber die Beendigung des Mietverhältnisses nicht verhindern. Quelle: AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024, Az. 33 C 33/24
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Der Fall: Jahrelang unbezahlte Betriebskostenabrechnungen

In dem vom Amtsgericht Brandenburg am 20.12.2024 entschiedenen Fall (Az. 33 C 33/24) hatte ein Mieter mehrere Jahre die Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen nicht bezahlt. Der Vermieter forderte Nachzahlungen für die Jahre 2020 (1.228,86 Euro), 2021 (211,81 Euro) und 2022 (295,22 Euro) – insgesamt 1.735,89 Euro.

Trotz mehrfacher Aufforderungen und sogar eines Vollstreckungsbescheids zahlte der Mieter nicht. Der Vermieter kündigte daraufhin das seit etwa 15 Jahren bestehende Mietverhältnis mehrfach – sowohl außerordentlich fristlos als auch hilfsweise ordentlich – und klagte schließlich auf Räumung der Wohnung.

Der Mieter argumentierte, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sei, da Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen nicht mit laufenden Mietzahlungen gleichzusetzen seien. Außerdem habe der Vermieter durch sein Zuwarten den Eindruck erweckt, dass keine ernsten Konsequenzen drohen würden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Brandenburg gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung, gewährte ihm jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2025.

Das Gericht stellte klar:

Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören zwar nicht ohne Weiteres zur laufend zu zahlenden Miete, sodass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wohl grundsätzlich noch nicht rechtfertigen kann. Jedoch kann eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall überstiegen die ausstehenden Beträge deutlich die Höhe von zwei Monatsmieten (hier: 2 × 330 Euro = 660 Euro), was nach Ansicht des Gerichts eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Rechtliche Unterscheidung: § 543 Abs. 2 und § 543 Abs. 1 BGB

Das Gericht traf eine wichtige Unterscheidung:

  1. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Mietzahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts auf Betriebskostennachzahlungen nicht direkt anwendbar.
  2. Jedoch kann nach § 543 Abs. 1 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein, wenn die Rückstandshöhe mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Hier nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass bei Rückständen in dieser Höhe eine Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass auch eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet war. Für diese genügt bereits ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete bei einer Verzugsdauer von mindestens einem Monat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter:

  • Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen ernst nehmen: Auch wenn es sich nicht um laufende Mietzahlungen handelt, können hohe Rückstände zur Kündigung führen.
  • Bei Zahlungsproblemen das Gespräch suchen: Vereinbaren Sie bei finanziellen Engpässen mit dem Vermieter möglichst eine Ratenzahlung, bevor es zu Mahnungen und Kündigungen kommt.
  • Einwände rechtzeitig äußern: Wenn Sie Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung haben, sollten Sie diese rechtzeitig und konkret vorbringen. Pauschale Einwände oder bloßes Nichtreagieren schützen nicht vor Konsequenzen.

Für Vermieter:

  • Zwei-Monatsmieten-Grenze beachten: Eine fristlose Kündigung wegen Betriebskostennachzahlungen ist in der Regel erst möglich, wenn der Rückstand mindestens zwei Monatsmieten erreicht.
  • Abmahnung erforderlich: Vor der Kündigung sollte eine Abmahnung mit Fristsetzung zur Zahlung erfolgen.
  • Dokumentation wichtig: Für eine erfolgreiche Räumungsklage ist eine gute Dokumentation aller Mahnungen, Kündigungen und Zahlungsaufforderungen entscheidend.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht: Auch wenn Betriebskostennachzahlungen und laufende Mietzahlungen rechtlich unterschiedlich behandelt werden, können substantielle Rückstände bei den Betriebskosten durchaus zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es daher ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden.

Das Gericht berücksichtigte zwar die schwierige Situation auf dem Wohnungsmarkt und die lange Wohndauer des Mieters durch Gewährung einer Räumungsfrist, letztlich konnte dies aber die Beendigung des Mietverhältnisses nicht verhindern.

Quelle: AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024, Az. 33 C 33/24

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Nicht jeder Auftrag an den Makler ist ein Vertrag - Wann haftet der Immobilienmakler?

  • Teaser: Wer eine Immobilie kaufen möchte, ist häufig auf die Unterstützung eines Maklers angewiesen. Doch was passiert, wenn der Makler falsche Auskünfte erteilt? Haftet er dann dem Kaufinteressenten gegenüber? Das Landgericht Lübeck hat in einem aktuellen Urteil (LG Lübeck, Az. 10 O 36/24, 05.08.2024) wichtige Grundsätze dazu aufgestellt, wann überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen Makler und Kaufinteressent entsteht.
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  • Beitragstext: Der Fall: Fehlende Genehmigung für Ferienwohnung Eine Kaufinteressentin erwarb eine Eigentumswohnung in Lübeck-Travemünde von einem Bauträger. Die Immobilienmaklerin war ursprünglich vom Bauträger mit der Vermittlung beauftragt worden. Im Rahmen eines Besichtigungstermins fragte die Kaufinteressentin die Maklerin, ob eine Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung möglich sei. Die Maklerin bejahte dies und verwies auf die Gemeinschaftsordnung, die eine solche Nutzung ausdrücklich erlaubte. Für die Käuferin war die Möglichkeit der Ferienvermietung entscheidend für den Kauf, da sie die Wohnung als Kapitalanlage nutzen wollte. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass die Hansestadt Lübeck durch einen neuen Bebauungsplan eine Ferienvermietung im betreffenden Gebiet untersagte. Der entsprechende Bebauungsplan wurde allerdings erst nach dem Kauf beschlossen und trat in Kraft. Die Käuferin verklagte daraufhin die Maklerin auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen. Sie argumentierte, die Maklerin hätte eine besondere Vertrauensstellung eingenommen und sei daher zur umfassenden Beratung und Prüfung verpflichtet gewesen. Die Entscheidung: Kein Vertragsverhältnis zwischen Maklerin und Käuferin Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Zentrale Begründung: Zwischen der Käuferin und der Maklerin bestand überhaupt kein Vertragsverhältnis, das Schadensersatzansprüche begründen könnte. Das Gericht stellte wichtige Grundsätze für die Praxis auf: Kein automatischer Maklervertrag mit Kaufinteressenten: Wenn ein Makler erkennbar bereits vom Verkäufer beauftragt ist, entsteht nicht automatisch auch ein Vertragsverhältnis mit dem Kaufinteressenten. Für einen solchen zusätzlichen Vertrag müssten die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für die Käuferseite tätig werden soll. Dies geschieht üblicherweise durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers. Standarddienstleistungen begründen keinen Vertrag: Typische Maklerleistungen wie die Übermittlung von Exposés, die Durchführung von Besichtigungsterminen oder die Organisation eines Notartermins führen nicht zum Abschluss eines Maklervertrags mit dem Interessenten. Diese Tätigkeiten erbringt der Makler im Rahmen seines Vertrags mit dem Verkäufer. Kein besonderes Vertrauensverhältnis: Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, das weitergehende Pflichten begründen könnte, sah das Gericht nicht. Dafür müsste der Makler in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Die bloße Beantwortung einer Frage zur Ferienvermietung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Immobilienkäufer ergibt sich aus dem Urteil eine klare Botschaft: Verlassen Sie sich nicht blind auf Auskünfte eines Maklers, der vom Verkäufer beauftragt wurde. Er ist in erster Linie dem Verkäufer verpflichtet und haftet Ihnen gegenüber nur in Ausnahmefällen. Das sollten Sie beachten: Wenn Ihnen bestimmte Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie besonders wichtig sind (wie im Fall die Ferienvermietung), sollten Sie einen eigenen Berater hinzuziehen oder beim Makler ausdrücklich eine vertragliche Beratung vereinbaren. Lassen Sie sich nicht mit mündlichen Zusagen abspeisen. Wichtige Eigenschaften einer Immobilie sollten im Kaufvertrag als zugesicherte Eigenschaften festgehalten werden. Bei existenziellen Fragen zur Nutzung einer Immobilie sollten Sie immer selbst bei den zuständigen Behörden nachfragen oder einen Fachanwalt für Baurecht konsultieren. Merke: Ein Immobilienmakler, der vom Verkäufer beauftragt wurde, schuldet dem Käufer keine umfassende Beratung. Nur wenn ausdrücklich ein Vertrag auch mit dem Käufer geschlossen wird, entstehen entsprechende Pflichten. Im vorliegenden Fall war die Auskunft der Maklerin zum Zeitpunkt der Beratung sogar korrekt: Die Gemeinschaftsordnung erlaubte die Ferienvermietung, und baurechtlich war diese noch nicht untersagt. Dass später ein Bebauungsplan die Nutzung einschränkte, konnte die Maklerin nicht vorhersehen und musste sie auch nicht prüfen. Fazit Nicht jeder Kontakt mit einem Makler begründet ein Vertragsverhältnis. Als Kaufinteressent sollten Sie daher genau hinschauen, von wem der Makler beauftragt wurde und welche Leistungen er Ihnen gegenüber erbringen soll. Bei wichtigen Eigenschaften einer Immobilie empfiehlt es sich, selbst aktiv zu werden und eine umfassende Prüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben. Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 05.08.2024, Az. 10 O 36/24
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Der Fall: Fehlende Genehmigung für Ferienwohnung

Eine Kaufinteressentin erwarb eine Eigentumswohnung in Lübeck-Travemünde von einem Bauträger. Die Immobilienmaklerin war ursprünglich vom Bauträger mit der Vermittlung beauftragt worden. Im Rahmen eines Besichtigungstermins fragte die Kaufinteressentin die Maklerin, ob eine Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung möglich sei. Die Maklerin bejahte dies und verwies auf die Gemeinschaftsordnung, die eine solche Nutzung ausdrücklich erlaubte.

Für die Käuferin war die Möglichkeit der Ferienvermietung entscheidend für den Kauf, da sie die Wohnung als Kapitalanlage nutzen wollte. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus, dass die Hansestadt Lübeck durch einen neuen Bebauungsplan eine Ferienvermietung im betreffenden Gebiet untersagte. Der entsprechende Bebauungsplan wurde allerdings erst nach dem Kauf beschlossen und trat in Kraft.

Die Käuferin verklagte daraufhin die Maklerin auf Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen. Sie argumentierte, die Maklerin hätte eine besondere Vertrauensstellung eingenommen und sei daher zur umfassenden Beratung und Prüfung verpflichtet gewesen.

Die Entscheidung: Kein Vertragsverhältnis zwischen Maklerin und Käuferin

Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Zentrale Begründung: Zwischen der Käuferin und der Maklerin bestand überhaupt kein Vertragsverhältnis, das Schadensersatzansprüche begründen könnte.

Das Gericht stellte wichtige Grundsätze für die Praxis auf:

  1. Kein automatischer Maklervertrag mit Kaufinteressenten: Wenn ein Makler erkennbar bereits vom Verkäufer beauftragt ist, entsteht nicht automatisch auch ein Vertragsverhältnis mit dem Kaufinteressenten. Für einen solchen zusätzlichen Vertrag müssten die Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Makler auch für die Käuferseite tätig werden soll. Dies geschieht üblicherweise durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers.
  2. Standarddienstleistungen begründen keinen Vertrag: Typische Maklerleistungen wie die Übermittlung von Exposés, die Durchführung von Besichtigungsterminen oder die Organisation eines Notartermins führen nicht zum Abschluss eines Maklervertrags mit dem Interessenten. Diese Tätigkeiten erbringt der Makler im Rahmen seines Vertrags mit dem Verkäufer.
  3. Kein besonderes Vertrauensverhältnis: Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, das weitergehende Pflichten begründen könnte, sah das Gericht nicht. Dafür müsste der Makler in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Die bloße Beantwortung einer Frage zur Ferienvermietung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Immobilienkäufer ergibt sich aus dem Urteil eine klare Botschaft: Verlassen Sie sich nicht blind auf Auskünfte eines Maklers, der vom Verkäufer beauftragt wurde. Er ist in erster Linie dem Verkäufer verpflichtet und haftet Ihnen gegenüber nur in Ausnahmefällen.

Das sollten Sie beachten:

  • Wenn Ihnen bestimmte Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie besonders wichtig sind (wie im Fall die Ferienvermietung), sollten Sie einen eigenen Berater hinzuziehen oder beim Makler ausdrücklich eine vertragliche Beratung vereinbaren.
  • Lassen Sie sich nicht mit mündlichen Zusagen abspeisen. Wichtige Eigenschaften einer Immobilie sollten im Kaufvertrag als zugesicherte Eigenschaften festgehalten werden.
  • Bei existenziellen Fragen zur Nutzung einer Immobilie sollten Sie immer selbst bei den zuständigen Behörden nachfragen oder einen Fachanwalt für Baurecht konsultieren.

Merke: Ein Immobilienmakler, der vom Verkäufer beauftragt wurde, schuldet dem Käufer keine umfassende Beratung. Nur wenn ausdrücklich ein Vertrag auch mit dem Käufer geschlossen wird, entstehen entsprechende Pflichten.

Im vorliegenden Fall war die Auskunft der Maklerin zum Zeitpunkt der Beratung sogar korrekt: Die Gemeinschaftsordnung erlaubte die Ferienvermietung, und baurechtlich war diese noch nicht untersagt. Dass später ein Bebauungsplan die Nutzung einschränkte, konnte die Maklerin nicht vorhersehen und musste sie auch nicht prüfen.

Fazit

Nicht jeder Kontakt mit einem Makler begründet ein Vertragsverhältnis. Als Kaufinteressent sollten Sie daher genau hinschauen, von wem der Makler beauftragt wurde und welche Leistungen er Ihnen gegenüber erbringen soll. Bei wichtigen Eigenschaften einer Immobilie empfiehlt es sich, selbst aktiv zu werden und eine umfassende Prüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 05.08.2024, Az. 10 O 36/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Umsatzsteuer in der gewerblichen Miete - Was Gewerbemieter wissen sollten

  • Teaser: In gewerblichen Mietverhältnissen ist die Umsatzsteuer oft ein wichtiger Kostenfaktor. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) klärt nun entscheidende Fragen zur Umsatzsteuerpflicht bei Nebenkosten in Wohnungseigentumsanlagen. Wir erklären, was das für Gewerbemieter bedeutet und worauf Sie achten sollten.
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  • Beitragstext: Der Fall: Streit um die Umsatzsteuer bei Nebenkosten Eine Mieterin betrieb in angemieteten Gewerberäumen einen Friseursalon, ein Wellnessinstitut und einen Einzelhandel mit Kosmetikartikeln. Die Räume befanden sich im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. Im Mietvertrag war festgelegt, dass die Mieterin anteilig sämtliche Nebenkosten tragen sowie auf die monatliche Grundmiete und die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten die "jeweils gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19 %" entrichten muss. Die Vermieterin hatte gemäß dem Umsatzsteuergesetz auf die übliche Steuerbefreiung verzichtet (was als "Option zur Regelbesteuerung" bezeichnet wird). Die Mieterin war zum Vorsteuerabzug berechtigt, konnte also die gezahlte Umsatzsteuer bei ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Bei der Nebenkostenabrechnung für 2018 legte die Vermieterin die Beträge zugrunde, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgerechnet worden waren. In einigen Kostenpositionen (Oberflächenwasser, Strom, Aufzug, Heizung/Wasser und Hausmeister/Reinigung) war bereits Umsatzsteuer enthalten. Andere Positionen (Versicherungen, Müll und Grundsteuer) waren nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Mieterin zahlte zunächst den geforderten Nachzahlungsbetrag, forderte später jedoch einen Teil zurück. Ihre Begründung: Die Vermieterin hätte die in den Nebenkosten enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen müssen, bevor sie darauf erneut Umsatzsteuer erhebt. Die zentrale Streitfrage Der Kern des Streits dreht sich um folgende Frage: Muss der Vermieter, der zur Umsatzsteuer optiert hat, aus den von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechneten Nebenkosten zunächst die darin enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen, bevor er diese Positionen in seiner Betriebskostenabrechnung ansetzt und darauf Umsatzsteuer berechnet? Die Mieterin vertrat die Auffassung, es käme sonst zu einer "Steuer auf Steuer", was wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei und dem Grundsatz widerspreche, dass der Vermieter nur tatsächlich entstandene Kosten umlegen dürfe. Die Entscheidung des BGH Der BGH (Urteil vom 15.01.2025 - XII ZR 29/24) wies die Klage der Mieterin ab und entschied im Sinne der Vermieterin. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung: "Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist." Der BGH stellte klar, dass die Umsatzsteuer auf dem gesamten Umsatz, also auf die gesamte Miete einschließlich Nebenkosten, entstanden ist. Der Vermieter kann und muss diese Umsatzsteuer erheben, wenn er zur Regelbesteuerung optiert hat. "Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet hat." Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Gewerbemieter hat diese Entscheidung wichtige praktische Auswirkungen: Grundsatz der "tatsächlich entstandenen Kosten": Ein Vermieter darf in die Nebenkostenabrechnung nur die Kosten aufnehmen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Bei einer Wohnungseigentumsanlage sind das die Kosten, die ihm von der WEG berechnet werden - inklusive einer darin enthaltenen Umsatzsteuer. Unterschiedliche Situationen bei Vorsteuerabzug: Hat der Vermieter eine direkte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten (z.B. vom Handwerker), kann er diese Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. In diesem Fall darf er in der Nebenkostenabrechnung nur den Nettobetrag ansetzen. Zahlt der Vermieter jedoch an eine WEG, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, kann er die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der tatsächliche Aufwand des Vermieters besteht dann im Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer). Keine automatische Pflicht zur Optimierung: Der BGH betont, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, immer die für den Mieter günstigste Lösung zu wählen. Es besteht keine Pflicht des Vermieters, die WEG zum Verzicht auf die Steuerbefreiung zu veranlassen. Praxistipp für Gewerbemieter Als Gewerbemieter sollten Sie auf folgende Punkte achten: Prüfen Sie im Mietvertrag, ob und wie die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten geregelt ist. Wenn Sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer für Sie ein "durchlaufender Posten", den Sie beim Finanzamt geltend machen können. Achten Sie darauf, dass Ihr Vermieter tatsächlich zur Regelbesteuerung optiert hat, wenn er von Ihnen Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten verlangt. Bei größeren Beträgen kann es sich lohnen, die Nebenkostenabrechnung fachkundig prüfen zu lassen. Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Nebenkosten in Wohnungseigentumsanlagen und stärkt die Position der Vermieter, die zur Regelbesteuerung optiert haben. Quelle: BGH, Urteil vom 15.01.2025 - XII ZR 29/24, openJur 2025, 10285
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Streit um die Umsatzsteuer bei Nebenkosten

Eine Mieterin betrieb in angemieteten Gewerberäumen einen Friseursalon, ein Wellnessinstitut und einen Einzelhandel mit Kosmetikartikeln. Die Räume befanden sich im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. Im Mietvertrag war festgelegt, dass die Mieterin anteilig sämtliche Nebenkosten tragen sowie auf die monatliche Grundmiete und die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten die "jeweils gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19 %" entrichten muss.

Die Vermieterin hatte gemäß dem Umsatzsteuergesetz auf die übliche Steuerbefreiung verzichtet (was als "Option zur Regelbesteuerung" bezeichnet wird). Die Mieterin war zum Vorsteuerabzug berechtigt, konnte also die gezahlte Umsatzsteuer bei ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen.

Bei der Nebenkostenabrechnung für 2018 legte die Vermieterin die Beträge zugrunde, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgerechnet worden waren. In einigen Kostenpositionen (Oberflächenwasser, Strom, Aufzug, Heizung/Wasser und Hausmeister/Reinigung) war bereits Umsatzsteuer enthalten. Andere Positionen (Versicherungen, Müll und Grundsteuer) waren nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Mieterin zahlte zunächst den geforderten Nachzahlungsbetrag, forderte später jedoch einen Teil zurück. Ihre Begründung: Die Vermieterin hätte die in den Nebenkosten enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen müssen, bevor sie darauf erneut Umsatzsteuer erhebt.

Die zentrale Streitfrage

Der Kern des Streits dreht sich um folgende Frage: Muss der Vermieter, der zur Umsatzsteuer optiert hat, aus den von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechneten Nebenkosten zunächst die darin enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen, bevor er diese Positionen in seiner Betriebskostenabrechnung ansetzt und darauf Umsatzsteuer berechnet?

Die Mieterin vertrat die Auffassung, es käme sonst zu einer "Steuer auf Steuer", was wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei und dem Grundsatz widerspreche, dass der Vermieter nur tatsächlich entstandene Kosten umlegen dürfe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH (Urteil vom 15.01.2025 - XII ZR 29/24) wies die Klage der Mieterin ab und entschied im Sinne der Vermieterin. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

"Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist."

Der BGH stellte klar, dass die Umsatzsteuer auf dem gesamten Umsatz, also auf die gesamte Miete einschließlich Nebenkosten, entstanden ist. Der Vermieter kann und muss diese Umsatzsteuer erheben, wenn er zur Regelbesteuerung optiert hat.

"Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zugrunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet hat."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Gewerbemieter hat diese Entscheidung wichtige praktische Auswirkungen:

  1. Grundsatz der "tatsächlich entstandenen Kosten": Ein Vermieter darf in die Nebenkostenabrechnung nur die Kosten aufnehmen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Bei einer Wohnungseigentumsanlage sind das die Kosten, die ihm von der WEG berechnet werden - inklusive einer darin enthaltenen Umsatzsteuer.
  2. Unterschiedliche Situationen bei Vorsteuerabzug:
    • Hat der Vermieter eine direkte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten (z.B. vom Handwerker), kann er diese Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. In diesem Fall darf er in der Nebenkostenabrechnung nur den Nettobetrag ansetzen.
    • Zahlt der Vermieter jedoch an eine WEG, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, kann er die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der tatsächliche Aufwand des Vermieters besteht dann im Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer).
  3. Keine automatische Pflicht zur Optimierung: Der BGH betont, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, immer die für den Mieter günstigste Lösung zu wählen. Es besteht keine Pflicht des Vermieters, die WEG zum Verzicht auf die Steuerbefreiung zu veranlassen.

Praxistipp für Gewerbemieter

Als Gewerbemieter sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Prüfen Sie im Mietvertrag, ob und wie die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten geregelt ist.
  • Wenn Sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer für Sie ein "durchlaufender Posten", den Sie beim Finanzamt geltend machen können.
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Vermieter tatsächlich zur Regelbesteuerung optiert hat, wenn er von Ihnen Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten verlangt.
  • Bei größeren Beträgen kann es sich lohnen, die Nebenkostenabrechnung fachkundig prüfen zu lassen.

Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Nebenkosten in Wohnungseigentumsanlagen und stärkt die Position der Vermieter, die zur Regelbesteuerung optiert haben.

Quelle: BGH, Urteil vom 15.01.2025 - XII ZR 29/24, openJur 2025, 10285

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Hundehaltung in der Mietwohnung: Wann darf der Vermieter die Erlaubnis widerrufen?

  • Teaser: Für viele Mieter gehört der Hund zur Familie. Doch was passiert, wenn der Vermieter die einst erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung plötzlich widerruft? Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einer aktuellen Entscheidung wichtige Grundsätze für Mieter mit Vierbeinern festgelegt.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/ulleo-1834854/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1752184">Leopictures</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1752184">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Neuer Vermieter will den Hund nicht dulden In einem Berliner Mehrfamilienhaus kam es zum Streit um die Haltung eines Hundes. Der Mieter lebte seit 2018 in einem möblierten Apartment und hatte vom damaligen Vermieter die ausdrückliche Erlaubnis erhalten, einen Hund zu halten. Nach einem Eigentümerwechsel trat der neue Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein. Der neue Vermieter widerrief jedoch im Juni 2023 die Erlaubnis zur Hundehaltung. Er behauptete, bei dem Tier handele es sich um einen "Kampfhund", dessen Haltung er nicht gestatten wolle. Er forderte den Mieter auf, den Hund bis Ende Juni zu "entfernen". Als der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkam, mahnte der Vermieter ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis zum 30. November 2023. In seiner Kündigung führte der Vermieter an, der Mieter würde den angeblichen Kampfhund als "Druck- und Nötigungsmittel" gegenüber anderen Hausbewohnern einsetzen, um sich etwa Vorrang im Treppenhaus zu verschaffen. Mehrere Bewohner hätten Angst vor dem Tier. Die Entscheidung: Erlaubnis zur Hundehaltung nicht einfach widerrufbar Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage des Vermieters ab und stellte wichtige Grundsätze zur Hundehaltung in Mietwohnungen auf: Der Mieter kann weiterhin einen mit Zustimmung des bisherigen Vermieters angeschafften Hund halten, wenn kein wichtiger Grund für den Widerruf der Erlaubnis besteht. Dies gilt auch, wenn es sich um einen sogenannten Kampfhund handeln sollte. Nur wenn der Vermieter beweist, dass der Hund als "Waffe" gegenüber Mitmietern vom gekündigten Mieter eingesetzt wurde, kommt ein Widerruf in Betracht. Das Gericht betonte dabei, dass Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind, die "einfach so entfernt werden können". Gerade Hunde gehören für deren Besitzer "zur Familie" und stehen auch selbst unter entsprechendem Schutz. Die Begründung des Gerichts im Detail In seiner Begründung arbeitete das Gericht mehrere wichtige Punkte heraus: Keine ausreichenden Beweise für einen Kampfhund Der Vermieter hatte nicht überzeugend nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes handelte. Im Gegenteil: Der Mieter legte tierärztliche Bescheinigungen vor, die bestätigten, dass es sich bei seinem Hund um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimeraner handelt, die nicht als gefährlich einzustufen ist. Kein Missbrauch des Hundes als "Waffe" Die vom Vermieter aufgeführten Vorfälle konnten nicht belegen, dass der Mieter seinen Hund als Drohmittel gegenüber anderen Hausbewohnern eingesetzt hatte. Zeugenaussagen bestätigten vielmehr, dass der Hund stets an der Leine geführt wurde, niemanden anbellte oder ansprang und es zu keinem Beißversuch gekommen war. Ängste allein reichen nicht Das Gericht erkannte an, dass einige Zeugen Angst vor dem Hund hatten, weil er groß und muskulös sei. Allerdings reicht die subjektive Angst vor einem Hund nicht aus, um eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung zu widerrufen, wenn kein objektiv bedrohliches Verhalten vorliegt. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter mit Hunden ist diese Entscheidung eine wichtige Stärkung ihrer Rechte: Bestandsschutz: Wenn der vorherige Vermieter die Hundehaltung erlaubt hat, kann ein neuer Eigentümer diese Erlaubnis nicht ohne weiteres widerrufen – selbst dann nicht, wenn es sich möglicherweise um einen Hund handelt, der unter das örtliche Hundegesetz fällt. Hohe Hürden für Widerruf: Für den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zur Hundehaltung benötigt der Vermieter einen "wichtigen Grund". Die bloße Behauptung, es handele sich um einen gefährlichen Hund, reicht nicht aus. Beweislast beim Vermieter: Der Vermieter muss konkrete Vorfälle nachweisen, bei denen der Hund tatsächlich andere Bewohner bedroht hat oder der Mieter den Hund gezielt als Drohinstrument eingesetzt hat. Angst allein genügt nicht: Die subjektive Angst anderer Hausbewohner vor einem Hund rechtfertigt für sich genommen noch keinen Widerruf der Erlaubnis, wenn der Hund sich tatsächlich unauffällig verhält. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte die Bindung zwischen Mensch und Tier ernst nehmen und einen einmal erlaubten Hund nicht einfach aus der Wohnung "entfernt" werden kann. Zugleich zeigt sie, wie wichtig es ist, dass Hundehalter ihre Tiere gut erziehen und an der Leine führen, um ein harmonisches Zusammenleben im Mehrfamilienhaus zu ermöglichen. Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr: Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung ist nicht einfach widerrufbar. Der Vermieter benötigt handfeste Gründe, wenn er gegen einen bereits genehmigten Hund vorgehen will. Quelle: AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2024, Az. 218 C 243/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Neuer Vermieter will den Hund nicht dulden

In einem Berliner Mehrfamilienhaus kam es zum Streit um die Haltung eines Hundes. Der Mieter lebte seit 2018 in einem möblierten Apartment und hatte vom damaligen Vermieter die ausdrückliche Erlaubnis erhalten, einen Hund zu halten. Nach einem Eigentümerwechsel trat der neue Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein.

Der neue Vermieter widerrief jedoch im Juni 2023 die Erlaubnis zur Hundehaltung. Er behauptete, bei dem Tier handele es sich um einen "Kampfhund", dessen Haltung er nicht gestatten wolle. Er forderte den Mieter auf, den Hund bis Ende Juni zu "entfernen". Als der Mieter dieser Aufforderung nicht nachkam, mahnte der Vermieter ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis zum 30. November 2023.

In seiner Kündigung führte der Vermieter an, der Mieter würde den angeblichen Kampfhund als "Druck- und Nötigungsmittel" gegenüber anderen Hausbewohnern einsetzen, um sich etwa Vorrang im Treppenhaus zu verschaffen. Mehrere Bewohner hätten Angst vor dem Tier.

Die Entscheidung: Erlaubnis zur Hundehaltung nicht einfach widerrufbar

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Räumungsklage des Vermieters ab und stellte wichtige Grundsätze zur Hundehaltung in Mietwohnungen auf:

  1. Der Mieter kann weiterhin einen mit Zustimmung des bisherigen Vermieters angeschafften Hund halten, wenn kein wichtiger Grund für den Widerruf der Erlaubnis besteht. Dies gilt auch, wenn es sich um einen sogenannten Kampfhund handeln sollte.
  1. Nur wenn der Vermieter beweist, dass der Hund als "Waffe" gegenüber Mitmietern vom gekündigten Mieter eingesetzt wurde, kommt ein Widerruf in Betracht.

Das Gericht betonte dabei, dass Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen sind, die "einfach so entfernt werden können". Gerade Hunde gehören für deren Besitzer "zur Familie" und stehen auch selbst unter entsprechendem Schutz.

Die Begründung des Gerichts im Detail

In seiner Begründung arbeitete das Gericht mehrere wichtige Punkte heraus:

  1. Keine ausreichenden Beweise für einen Kampfhund
    Der Vermieter hatte nicht überzeugend nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund im Sinne des Berliner Hundegesetzes handelte. Im Gegenteil: Der Mieter legte tierärztliche Bescheinigungen vor, die bestätigten, dass es sich bei seinem Hund um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimeraner handelt, die nicht als gefährlich einzustufen ist.
  2. Kein Missbrauch des Hundes als "Waffe"
    Die vom Vermieter aufgeführten Vorfälle konnten nicht belegen, dass der Mieter seinen Hund als Drohmittel gegenüber anderen Hausbewohnern eingesetzt hatte. Zeugenaussagen bestätigten vielmehr, dass der Hund stets an der Leine geführt wurde, niemanden anbellte oder ansprang und es zu keinem Beißversuch gekommen war.
  3. Ängste allein reichen nicht
    Das Gericht erkannte an, dass einige Zeugen Angst vor dem Hund hatten, weil er groß und muskulös sei. Allerdings reicht die subjektive Angst vor einem Hund nicht aus, um eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung zu widerrufen, wenn kein objektiv bedrohliches Verhalten vorliegt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter mit Hunden ist diese Entscheidung eine wichtige Stärkung ihrer Rechte:

  • Bestandsschutz: Wenn der vorherige Vermieter die Hundehaltung erlaubt hat, kann ein neuer Eigentümer diese Erlaubnis nicht ohne weiteres widerrufen – selbst dann nicht, wenn es sich möglicherweise um einen Hund handelt, der unter das örtliche Hundegesetz fällt.
  • Hohe Hürden für Widerruf: Für den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zur Hundehaltung benötigt der Vermieter einen "wichtigen Grund". Die bloße Behauptung, es handele sich um einen gefährlichen Hund, reicht nicht aus.
  • Beweislast beim Vermieter: Der Vermieter muss konkrete Vorfälle nachweisen, bei denen der Hund tatsächlich andere Bewohner bedroht hat oder der Mieter den Hund gezielt als Drohinstrument eingesetzt hat.
  • Angst allein genügt nicht: Die subjektive Angst anderer Hausbewohner vor einem Hund rechtfertigt für sich genommen noch keinen Widerruf der Erlaubnis, wenn der Hund sich tatsächlich unauffällig verhält.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte die Bindung zwischen Mensch und Tier ernst nehmen und einen einmal erlaubten Hund nicht einfach aus der Wohnung "entfernt" werden kann. Zugleich zeigt sie, wie wichtig es ist, dass Hundehalter ihre Tiere gut erziehen und an der Leine führen, um ein harmonisches Zusammenleben im Mehrfamilienhaus zu ermöglichen.

Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr: Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung ist nicht einfach widerrufbar. Der Vermieter benötigt handfeste Gründe, wenn er gegen einen bereits genehmigten Hund vorgehen will.

Quelle: AG Charlottenburg, Urteil vom 30.05.2024, Az. 218 C 243/23

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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