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Untervermietung an Studenten: Wann Vermieter zustimmen müssen

  • Teaser: Sie möchten ein Zimmer Ihrer Mietwohnung an einen Studenten untervermieten, doch der Vermieter verweigert die Erlaubnis? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, wann Mieter ein Recht auf Untervermietung haben und wo die Grenzen liegen.
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  • Beitragstext: Der Fall: Familienwohnung oder Studenten-WG? Eine vierköpfige Familie bewohnte jahrelang eine Vierzimmerwohnung in Berlin. Als die Eltern ein Reihenhaus im Umland erwarben und mit dem jüngeren Sohn dorthin umzogen, blieb der ältere Sohn, der an der Freien Universität Berlin studierte, als einziger ständiger Bewohner in der Wohnung zurück. Die Eltern wollten ein Zimmer der Wohnung an einen Kommilitonen ihres Sohnes untervermieten und baten die Vermieterin um Erlaubnis. Diese verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dass die Mieter die Familienwohnung nicht zu einer Studenten-WG umfunktionieren dürften. Die Mieter reichten daraufhin Klage ein, um die Vermieterin zur vorläufigen Duldung der Untervermietung zu verpflichten. Die zentrale Streitfrage: Mitgewahrsam entscheidend Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Es ging davon aus, dass die Mieter ihren Gewahrsam an der Wohnung vollständig aufgegeben hätten, als sie in ihr Reihenhaus umzogen. Daher fehle ihnen der Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung nach § 553 BGB. Das Landgericht Berlin kam in der Berufungsverhandlung jedoch zu einer anderen Einschätzung. Der entscheidende Punkt war die Frage, ob mindestens einer der Mieter weiterhin Mitgewahrsam an der Wohnung ausübte: Ein Mitgewahrsam des Mieters ist dann anzunehmen, wenn er ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Im vorliegenden Fall konnte die Mieterin glaubhaft machen, dass sie: Ein Zimmer für ihren persönlichen Gebrauch vorhielt Regelmäßig einmal wöchentlich (nach Chorproben) in der Wohnung übernachtete Ihren Zweitwohnsitz in der Wohnung angemeldet hatte Im Besitz von Wohnungsschlüsseln war Die Entscheidung: Teilweise Untervermietung erlaubt Das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Mieter und verpflichtete die Vermieterin, die vorläufige Aufnahme eines Studenten als Untermieter in einem Zimmer zu dulden. Das Gericht stellte klar: Der Sohn der Mieter gilt nicht als "Dritter" im Sinne des § 540 BGB, da Familienmitglieder auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden dürfen. Der Kommilitone hingegen ist "Dritter" im Sinne des § 553 BGB, für dessen Aufnahme eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Mieter haben ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, da sie dadurch die Wohnkosten reduzieren können. Die bloße Befürchtung des Vermieters, die Wohnung könnte in eine Studenten-WG umfunktioniert werden, macht die Untervermietung nicht unzumutbar, solange mindestens ein Mieter weiterhin Mitgewahrsam ausübt. Was bedeutet das Urteil für Sie? Dieses Urteil enthält wichtige Grundsätze für Mieter, die Teile ihrer Wohnung untervermieten möchten: Mitgewahrsam sichern: Wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, ist es wichtig, dass Sie selbst weiterhin Mitgewahrsam ausüben. Das bedeutet, Sie sollten: Ein Zimmer für sich behalten Regelmäßig in der Wohnung übernachten Persönliche Gegenstände in der Wohnung lassen Schlüssel behalten Berechtigtes Interesse: Die Reduzierung von Wohnkosten ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse für eine Untervermietung. Grenze zur "Umwidmung": Sie dürfen eine Familienwohnung nicht vollständig in eine Studenten-WG umwandeln, wenn der Vermieter dem nicht zustimmt. Der Unterschied liegt im Detail: Solange Sie selbst die Wohnung noch regelmäßig nutzen, handelt es sich um eine zulässige Teilgebrauchsüberlassung. Einstweilige Verfügung möglich: Wenn der Vermieter die Untervermietungserlaubnis verweigert, kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung ein wirksames Mittel sein, um Ihre Rechte durchzusetzen. Prüfen Sie Ihren individuellen Fall sorgfältig. Nicht jede Konstellation führt zum gleichen Ergebnis, und die Beweislast für das fortbestehende Mitgewahrsam liegt bei Ihnen als Mieter. Fazit Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern, die aus wirtschaftlichen Gründen einen Teil ihrer Wohnung untervermieten möchten. Entscheidend ist, dass sie selbst weiterhin Mitgewahrsam ausüben und die Wohnung regelmäßig nutzen. Eine vollständige "Umwidmung" in eine Studenten-WG gegen den Willen des Vermieters ist hingegen nicht zulässig. Quelle: LG Berlin, Urteil vom 18.10.2023 - 64 S 306/22
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Familienwohnung oder Studenten-WG?

Eine vierköpfige Familie bewohnte jahrelang eine Vierzimmerwohnung in Berlin. Als die Eltern ein Reihenhaus im Umland erwarben und mit dem jüngeren Sohn dorthin umzogen, blieb der ältere Sohn, der an der Freien Universität Berlin studierte, als einziger ständiger Bewohner in der Wohnung zurück.

Die Eltern wollten ein Zimmer der Wohnung an einen Kommilitonen ihres Sohnes untervermieten und baten die Vermieterin um Erlaubnis. Diese verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, dass die Mieter die Familienwohnung nicht zu einer Studenten-WG umfunktionieren dürften. Die Mieter reichten daraufhin Klage ein, um die Vermieterin zur vorläufigen Duldung der Untervermietung zu verpflichten.

Die zentrale Streitfrage: Mitgewahrsam entscheidend

Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Es ging davon aus, dass die Mieter ihren Gewahrsam an der Wohnung vollständig aufgegeben hätten, als sie in ihr Reihenhaus umzogen. Daher fehle ihnen der Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung nach § 553 BGB.

Das Landgericht Berlin kam in der Berufungsverhandlung jedoch zu einer anderen Einschätzung. Der entscheidende Punkt war die Frage, ob mindestens einer der Mieter weiterhin Mitgewahrsam an der Wohnung ausübte:

Ein Mitgewahrsam des Mieters ist dann anzunehmen, wenn er ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist.

Im vorliegenden Fall konnte die Mieterin glaubhaft machen, dass sie:

  • Ein Zimmer für ihren persönlichen Gebrauch vorhielt
  • Regelmäßig einmal wöchentlich (nach Chorproben) in der Wohnung übernachtete
  • Ihren Zweitwohnsitz in der Wohnung angemeldet hatte
  • Im Besitz von Wohnungsschlüsseln war

Die Entscheidung: Teilweise Untervermietung erlaubt

Das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Mieter und verpflichtete die Vermieterin, die vorläufige Aufnahme eines Studenten als Untermieter in einem Zimmer zu dulden.

Das Gericht stellte klar:

  1. Der Sohn der Mieter gilt nicht als "Dritter" im Sinne des § 540 BGB, da Familienmitglieder auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden dürfen.
  2. Der Kommilitone hingegen ist "Dritter" im Sinne des § 553 BGB, für dessen Aufnahme eine Erlaubnis erforderlich ist.
  3. Die Mieter haben ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, da sie dadurch die Wohnkosten reduzieren können.
  4. Die bloße Befürchtung des Vermieters, die Wohnung könnte in eine Studenten-WG umfunktioniert werden, macht die Untervermietung nicht unzumutbar, solange mindestens ein Mieter weiterhin Mitgewahrsam ausübt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil enthält wichtige Grundsätze für Mieter, die Teile ihrer Wohnung untervermieten möchten:

  1. Mitgewahrsam sichern: Wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, ist es wichtig, dass Sie selbst weiterhin Mitgewahrsam ausüben. Das bedeutet, Sie sollten:
    • Ein Zimmer für sich behalten
    • Regelmäßig in der Wohnung übernachten
    • Persönliche Gegenstände in der Wohnung lassen
    • Schlüssel behalten
  2. Berechtigtes Interesse: Die Reduzierung von Wohnkosten ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse für eine Untervermietung.
  3. Grenze zur "Umwidmung": Sie dürfen eine Familienwohnung nicht vollständig in eine Studenten-WG umwandeln, wenn der Vermieter dem nicht zustimmt. Der Unterschied liegt im Detail: Solange Sie selbst die Wohnung noch regelmäßig nutzen, handelt es sich um eine zulässige Teilgebrauchsüberlassung.
  4. Einstweilige Verfügung möglich: Wenn der Vermieter die Untervermietungserlaubnis verweigert, kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung ein wirksames Mittel sein, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Prüfen Sie Ihren individuellen Fall sorgfältig. Nicht jede Konstellation führt zum gleichen Ergebnis, und die Beweislast für das fortbestehende Mitgewahrsam liegt bei Ihnen als Mieter.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern, die aus wirtschaftlichen Gründen einen Teil ihrer Wohnung untervermieten möchten. Entscheidend ist, dass sie selbst weiterhin Mitgewahrsam ausüben und die Wohnung regelmäßig nutzen. Eine vollständige "Umwidmung" in eine Studenten-WG gegen den Willen des Vermieters ist hingegen nicht zulässig.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 18.10.2023 - 64 S 306/22

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Ausbau im Dachgeschoss – Wer trägt die Kosten für zusätzliche Brandschutzmaßnahmen?

  • Teaser: Wer in einer Eigentumswohnung lebt und Ausbaurechte für seine Dachgeschosseinheit besitzt, sollte genau hinschauen: Die Kosten für dadurch notwendige Brandschutzmaßnahmen können schnell in die Hunderttausende gehen – und müssen unter Umständen allein vom ausbauberechtigten Eigentümer getragen werden. Das Landgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass trotz eines in der Teilungserklärung verbrieften Ausbaurechts die Folgekosten für Brandschutzmaßnahmen nicht automatisch von der gesamten Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt In dem vorliegenden Fall war der Kläger Miteigentümer und Sondereigentümer zweier Dachgeschosseinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung vom Dezember 2005 räumte ihm das Recht ein, diese Einheiten zu Wohnungen auszubauen. Dabei durfte er umfangreiche bauliche Maßnahmen vornehmen, wie etwa die Dachhaut anheben, Dacheinschnitte oder Gauben einbauen. Ausdrücklich wurde in der Teilungserklärung festgehalten: "Die übrigen Miteigentümer stimmen den vorgenannten baulichen Maßnahmen bereits jetzt zu. Sie sind verpflichtet, die durch die Baumaßnahme beigefügten Unannehmlichkeiten ohne Ausgleichsverpflichtung zu dulden." Im März 2018 erhielt der Kläger die Baugenehmigung zum Ausbau. Da das Gebäude durch den Ausbau in die Gebäudeklasse 4 einzuordnen war, wurden mehrere Brandschutzauflagen erteilt. Die Kosten für diese zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen beliefen sich laut einem Gutachten auf über 620.000 Euro. In einer Eigentümerversammlung vom Juli 2021 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Eigentümer der Dachgeschosseinheiten allein die Kosten tragen müssen, die durch die notwendig gewordenen Brandschutzmaßnahmen entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Streitpunkte Der Kläger fechtet diesen Beschluss an und argumentiert: Der Beschluss sei nicht ausreichend bestimmt (unklar, welche Dachausbauten, Brandschutzmaßnahmen und Kosten konkret gemeint seien) Es fehle an der Beschlusskompetenz für eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung Der Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Ausbau bereits in der Teilungserklärung vorgesehen war Das Amtsgericht gab dem Kläger zunächst Recht und erklärte den Beschluss für ungültig. Es nahm eine ergänzende Vertragsauslegung vor und differenzierte zwischen Kosten, die allein den Ausbauberechtigten zugutekommen, und solchen, die allen Eigentümern in Form eines besseren Brandschutzes zugutekommen. Die Eigentümergemeinschaft legte Berufung ein und verwies darauf, dass die Regelung in der Teilungserklärung unwirksam sei und der Brandschutz nicht allen Eigentümern zugutekäme. Die Entscheidung des Landgerichts Das Landgericht Saarbrücken hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung: Keine Regelung zur Kostentragung in der Teilungserklärung: Die Teilungserklärung enthält keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Ausbaus. Der Zusatz, dass die übrigen Eigentümer die Unannehmlichkeiten "ohne Ausgleichsverpflichtung" dulden müssen, bedeutet nicht, dass sich die Gemeinschaft an den Kosten beteiligen muss – im Gegenteil: Dieser Passus schließt lediglich Gegenansprüche der übrigen Eigentümer wegen der Unannehmlichkeiten des Ausbaus aus. Keine ergänzende Vertragsauslegung möglich: Anders als das Amtsgericht sieht das Landgericht keinen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung. Es gibt keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass eine Lücke der Teilungserklärung im Sinne einer Kostenbeteiligung aller Eigentümer zu schließen wäre. Gesetzliche Regelung spricht für Kostentragung durch Ausbauberechtigten: Nach § 21 Abs. 1 WEG hat der Ausbauberechtigte die Kosten der gestatteten baulichen Veränderung zu tragen. Dies umfasst alle Kosten, die kausal auf die bauliche Veränderung zurückzuführen sind – auch Folgekosten und "Vorbereitungskosten". Ausgenommen sind nur "Sowieso-Kosten", die auch ohne die bauliche Veränderung in gleicher Form entstanden wären. Kein Erstherstellungsanspruch: Die Einräumung eines Ausbaurechts bedeutet nicht automatisch, dass der Ausbau zum "Sollzustand" der Anlage gehört. Bei dem Ausbau handelt es sich nicht um die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums, sondern um eine nachträgliche bauliche Veränderung. Hinreichende Bestimmtheit des Beschlusses: Der angefochtene Beschluss ist ausreichend bestimmt. Es ist klar erkennbar, dass alle durch den Ausbau bedingten zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen der alleinigen Kostenlast der ausbauberechtigten Eigentümer unterfallen. Brandschutzmaßnahmen, die den Gebäuden in ihrem bisherigen Bestand geschuldet sind, werden von dieser Regelung nicht erfasst. Was bedeutet das Urteil für Sie? Wenn Sie als Wohnungseigentümer ein Ausbaurecht für Ihre Dachgeschosseinheit haben, sollten Sie die Kostenfolgen vor Beginn der Baumaßnahmen sorgfältig prüfen: Prüfen Sie die Teilungserklärung genau: Enthält sie konkrete Regelungen zur Kostentragung? Ohne ausdrückliche Regelung müssen Sie als Ausbauberechtigter grundsätzlich alle Kosten selbst tragen. Kalkulieren Sie Folgekosten ein: Zusätzliche Auflagen wie Brandschutzmaßnahmen können erhebliche Kosten verursachen. Diese müssen Sie als Bauherr in der Regel selbst tragen, wenn sie kausal mit Ihrem Ausbau zusammenhängen. Unterscheiden Sie zwischen verschiedenen Kostenarten: Bei "Sowieso-Kosten", die auch ohne Ihren Ausbau entstanden wären, kann eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen. Vereinbaren Sie im Vorfeld die Kostenverteilung: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Beginn der Baumaßnahmen eine klare Vereinbarung über die Kostenverteilung mit der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Berücksichtigen Sie die aktuelle Rechtslage: Nach § 21 WEG trägt derjenige, der eine bauliche Veränderung vornimmt, grundsätzlich alle damit verbundenen Kosten – dieser Grundsatz gilt auch für Altvereinbarungen aus der Zeit vor dem 01.12.2020. Das Urteil zeigt: Ein in der Teilungserklärung eingeräumtes Ausbaurecht bedeutet nicht automatisch, dass die Eigentümergemeinschaft sich an den Kosten beteiligen muss. Im Zweifelsfall tragen Sie als Ausbauberechtigter alle Kosten, die kausal mit Ihrem Bauvorhaben zusammenhängen – auch wenn diese in die Hunderttausende gehen können. Quelle: LG Saarbrücken (5. Zivilkammer), Urteil vom 20.09.2024 – 5 S 4/23
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall war der Kläger Miteigentümer und Sondereigentümer zweier Dachgeschosseinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung vom Dezember 2005 räumte ihm das Recht ein, diese Einheiten zu Wohnungen auszubauen. Dabei durfte er umfangreiche bauliche Maßnahmen vornehmen, wie etwa die Dachhaut anheben, Dacheinschnitte oder Gauben einbauen.

Ausdrücklich wurde in der Teilungserklärung festgehalten:

"Die übrigen Miteigentümer stimmen den vorgenannten baulichen Maßnahmen bereits jetzt zu. Sie sind verpflichtet, die durch die Baumaßnahme beigefügten Unannehmlichkeiten ohne Ausgleichsverpflichtung zu dulden."

Im März 2018 erhielt der Kläger die Baugenehmigung zum Ausbau. Da das Gebäude durch den Ausbau in die Gebäudeklasse 4 einzuordnen war, wurden mehrere Brandschutzauflagen erteilt. Die Kosten für diese zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen beliefen sich laut einem Gutachten auf über 620.000 Euro.

In einer Eigentümerversammlung vom Juli 2021 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Eigentümer der Dachgeschosseinheiten allein die Kosten tragen müssen, die durch die notwendig gewordenen Brandschutzmaßnahmen entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Streitpunkte

Der Kläger fechtet diesen Beschluss an und argumentiert:

  • Der Beschluss sei nicht ausreichend bestimmt (unklar, welche Dachausbauten, Brandschutzmaßnahmen und Kosten konkret gemeint seien)
  • Es fehle an der Beschlusskompetenz für eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung
  • Der Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Ausbau bereits in der Teilungserklärung vorgesehen war

Das Amtsgericht gab dem Kläger zunächst Recht und erklärte den Beschluss für ungültig. Es nahm eine ergänzende Vertragsauslegung vor und differenzierte zwischen Kosten, die allein den Ausbauberechtigten zugutekommen, und solchen, die allen Eigentümern in Form eines besseren Brandschutzes zugutekommen.

Die Eigentümergemeinschaft legte Berufung ein und verwies darauf, dass die Regelung in der Teilungserklärung unwirksam sei und der Brandschutz nicht allen Eigentümern zugutekäme.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Saarbrücken hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

  1. Keine Regelung zur Kostentragung in der Teilungserklärung: Die Teilungserklärung enthält keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Ausbaus. Der Zusatz, dass die übrigen Eigentümer die Unannehmlichkeiten "ohne Ausgleichsverpflichtung" dulden müssen, bedeutet nicht, dass sich die Gemeinschaft an den Kosten beteiligen muss – im Gegenteil: Dieser Passus schließt lediglich Gegenansprüche der übrigen Eigentümer wegen der Unannehmlichkeiten des Ausbaus aus.
  2. Keine ergänzende Vertragsauslegung möglich: Anders als das Amtsgericht sieht das Landgericht keinen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung. Es gibt keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass eine Lücke der Teilungserklärung im Sinne einer Kostenbeteiligung aller Eigentümer zu schließen wäre.
  3. Gesetzliche Regelung spricht für Kostentragung durch Ausbauberechtigten: Nach § 21 Abs. 1 WEG hat der Ausbauberechtigte die Kosten der gestatteten baulichen Veränderung zu tragen. Dies umfasst alle Kosten, die kausal auf die bauliche Veränderung zurückzuführen sind – auch Folgekosten und "Vorbereitungskosten". Ausgenommen sind nur "Sowieso-Kosten", die auch ohne die bauliche Veränderung in gleicher Form entstanden wären.
  4. Kein Erstherstellungsanspruch: Die Einräumung eines Ausbaurechts bedeutet nicht automatisch, dass der Ausbau zum "Sollzustand" der Anlage gehört. Bei dem Ausbau handelt es sich nicht um die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums, sondern um eine nachträgliche bauliche Veränderung.
  5. Hinreichende Bestimmtheit des Beschlusses: Der angefochtene Beschluss ist ausreichend bestimmt. Es ist klar erkennbar, dass alle durch den Ausbau bedingten zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen der alleinigen Kostenlast der ausbauberechtigten Eigentümer unterfallen. Brandschutzmaßnahmen, die den Gebäuden in ihrem bisherigen Bestand geschuldet sind, werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Wohnungseigentümer ein Ausbaurecht für Ihre Dachgeschosseinheit haben, sollten Sie die Kostenfolgen vor Beginn der Baumaßnahmen sorgfältig prüfen:

  1. Prüfen Sie die Teilungserklärung genau: Enthält sie konkrete Regelungen zur Kostentragung? Ohne ausdrückliche Regelung müssen Sie als Ausbauberechtigter grundsätzlich alle Kosten selbst tragen.
  2. Kalkulieren Sie Folgekosten ein: Zusätzliche Auflagen wie Brandschutzmaßnahmen können erhebliche Kosten verursachen. Diese müssen Sie als Bauherr in der Regel selbst tragen, wenn sie kausal mit Ihrem Ausbau zusammenhängen.
  3. Unterscheiden Sie zwischen verschiedenen Kostenarten: Bei "Sowieso-Kosten", die auch ohne Ihren Ausbau entstanden wären, kann eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.
  4. Vereinbaren Sie im Vorfeld die Kostenverteilung: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor Beginn der Baumaßnahmen eine klare Vereinbarung über die Kostenverteilung mit der Eigentümergemeinschaft zu treffen.
  5. Berücksichtigen Sie die aktuelle Rechtslage: Nach § 21 WEG trägt derjenige, der eine bauliche Veränderung vornimmt, grundsätzlich alle damit verbundenen Kosten – dieser Grundsatz gilt auch für Altvereinbarungen aus der Zeit vor dem 01.12.2020.

Das Urteil zeigt: Ein in der Teilungserklärung eingeräumtes Ausbaurecht bedeutet nicht automatisch, dass die Eigentümergemeinschaft sich an den Kosten beteiligen muss. Im Zweifelsfall tragen Sie als Ausbauberechtigter alle Kosten, die kausal mit Ihrem Bauvorhaben zusammenhängen – auch wenn diese in die Hunderttausende gehen können.

Quelle: LG Saarbrücken (5. Zivilkammer), Urteil vom 20.09.2024 – 5 S 4/23

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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"Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass eine Verringerung des innerhalb der Frist errechneten Guthabens des Mieters nach Ablauf der Frist nur noch möglich ist, wenn der Vermieter die verspätete Korrektur nicht zu vertreten hat." Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass zwar dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 BGB nichts zur Frage der Guthabenkürzung zu entnehmen sei. Jedoch ergebe sich aus historischen, systematischen und teleologischen Erwägungen, dass das einmal fristgerecht errechnete Guthaben nicht weiter verringert werden dürfe. Die Richter betonten, dass die Abrechnungsfrist und der Ausschluss von Nachforderungen der Abrechnungssicherheit dienen sollen. Der Mieter soll in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum Gewissheit darüber erlangen, ob er ein Guthaben erhält oder mit einer Nachforderung rechnen muss. Schutzwürdiges Vertrauen auch bei Guthaben Das Gericht stellte klar, dass das Vertrauen des Mieters auf ein festgestelltes Guthaben nicht weniger schutzwürdig ist als das Vertrauen darauf, nicht mit einer nachträglichen Nachforderung belastet zu werden: "Das schutzwürdige Vertrauen des Mieters auf das bereits innerhalb der Abrechnungsfrist festgestellte Guthaben ist nicht geringer als das auf einen festgestellten Nachzahlungssaldo, im Gegenteil: In beiden Fällen rechnet der Vermieter über Vorschüsse des Mieters ab; diese stehen bis zur formell und materiell wirksamen Abrechnung als Vermögensgegenstand noch dem Mieter zu und sind dem Vermieter lediglich treuhänderisch überlassen." Die Richter betonten weiter, dass der im Guthaben festgestellte Betrag den nicht verbrauchten Teil der Vorauszahlungen des Mieters darstellt. Es handelt sich also um Vermögenswerte des Mieters, nicht um eine bloße Begrenzung möglicher Forderungen. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Mietern erheblich: Guthaben sind verbindlich: Hat Ihr Vermieter in einer fristgerecht erstellten Betriebskostenabrechnung ein Guthaben festgestellt, kann er diesen Betrag nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr zu Ihren Ungunsten korrigieren. Abrechnungsfristen beachten: Die Abrechnungsfrist endet für Vermieter 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für eine Betriebskostenabrechnung des Jahres 2022 muss die Abrechnung also bis zum 31.12.2023 beim Mieter zugegangen sein. Konsequentes Einfordern: Wenn Ihr Vermieter ein in der Abrechnung festgestelltes Guthaben nicht auszahlt, sollten Sie dieses schriftlich einfordern. Bleibt Ihre Aufforderung erfolglos, kann die Einschaltung eines Anwalts oder Mietervereins sinnvoll sein. Korrekturmöglichkeiten prüfen: Beachten Sie, dass innerhalb der Abrechnungsfrist sowohl Korrekturen zugunsten als auch zulasten des Mieters möglich sind. Erst nach Ablauf der Frist greift der Schutz vor nachträglichen Änderungen. Ausnahme beachten: Eine Korrektur zu Lasten des Mieters kann nach Fristablauf nur erfolgen, wenn der Vermieter die verspätete Korrektur nicht zu vertreten hat – was in der Praxis selten der Fall sein dürfte. Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg unterstreicht, dass die gesetzliche Abrechnungsfrist den Mietern nicht nur Schutz vor verspäteten Nachforderungen, sondern auch Sicherheit hinsichtlich festgestellter Guthaben bieten soll. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel einer zeitnahen und verbindlichen Klärung der Betriebskostenansprüche. Quelle: AG Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 03.03.2022 – 23 C 71/21
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Der Fall: Hausverwaltung verweigert Auszahlung des Guthabens

Ein Berliner Mieterpaar erhielt Ende Dezember 2020 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019, die ein beachtliches Guthaben von 1.482,76 Euro auswies. Als die Mieter im Februar 2021 die Auszahlung dieses Guthabens verlangten, verweigerte die Hausverwaltung die Zahlung mit der Begründung, sie habe keine Kontovollmacht vom Eigentümer erhalten.

Die Mieter beauftragten daraufhin einen Rechtsanwalt, der die Vermieterin zur Auszahlung des Guthabens aufforderte. Als auch dies erfolglos blieb, reichten die Mieter Klage ein. Erst einen Tag vor dem Gerichtstermin – Ende August 2021 und damit mehr als sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist – legte die Vermieterin plötzlich eine korrigierte Abrechnung vor, die den Guthabenbetrag auf nur noch 492,19 Euro reduzierte.

Der Kernstreitpunkt: Kann ein einmal festgestelltes Guthaben nachträglich gekürzt werden?

Die zentrale Frage in diesem Rechtsstreit: Darf ein Vermieter ein bereits in der fristgerechten Betriebskostenabrechnung festgestelltes Guthaben nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist noch korrigieren?

Das Gesetz regelt in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausdrücklich nur, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist keine Nachforderungen mehr stellen darf. Zur Frage der nachträglichen Kürzung eines Guthabens schweigt der Gesetzestext. Die Vermieterin argumentierte daher, dass nur Nachforderungen vom Ausschluss betroffen seien, nicht aber die nachträgliche Korrektur eines Guthabens.

Die Entscheidung: Auch Guthabenkürzungen sind nach Fristablauf ausgeschlossen

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg gab den Mietern vollumfänglich recht und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung des ursprünglich festgestellten Guthabens in Höhe von 1.482,76 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten.

"Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass eine Verringerung des innerhalb der Frist errechneten Guthabens des Mieters nach Ablauf der Frist nur noch möglich ist, wenn der Vermieter die verspätete Korrektur nicht zu vertreten hat."

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass zwar dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 BGB nichts zur Frage der Guthabenkürzung zu entnehmen sei. Jedoch ergebe sich aus historischen, systematischen und teleologischen Erwägungen, dass das einmal fristgerecht errechnete Guthaben nicht weiter verringert werden dürfe.

Die Richter betonten, dass die Abrechnungsfrist und der Ausschluss von Nachforderungen der Abrechnungssicherheit dienen sollen. Der Mieter soll in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum Gewissheit darüber erlangen, ob er ein Guthaben erhält oder mit einer Nachforderung rechnen muss.

Schutzwürdiges Vertrauen auch bei Guthaben

Das Gericht stellte klar, dass das Vertrauen des Mieters auf ein festgestelltes Guthaben nicht weniger schutzwürdig ist als das Vertrauen darauf, nicht mit einer nachträglichen Nachforderung belastet zu werden:

"Das schutzwürdige Vertrauen des Mieters auf das bereits innerhalb der Abrechnungsfrist festgestellte Guthaben ist nicht geringer als das auf einen festgestellten Nachzahlungssaldo, im Gegenteil: In beiden Fällen rechnet der Vermieter über Vorschüsse des Mieters ab; diese stehen bis zur formell und materiell wirksamen Abrechnung als Vermögensgegenstand noch dem Mieter zu und sind dem Vermieter lediglich treuhänderisch überlassen."

Die Richter betonten weiter, dass der im Guthaben festgestellte Betrag den nicht verbrauchten Teil der Vorauszahlungen des Mieters darstellt. Es handelt sich also um Vermögenswerte des Mieters, nicht um eine bloße Begrenzung möglicher Forderungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Mietern erheblich:

  1. Guthaben sind verbindlich: Hat Ihr Vermieter in einer fristgerecht erstellten Betriebskostenabrechnung ein Guthaben festgestellt, kann er diesen Betrag nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr zu Ihren Ungunsten korrigieren.
  2. Abrechnungsfristen beachten: Die Abrechnungsfrist endet für Vermieter 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für eine Betriebskostenabrechnung des Jahres 2022 muss die Abrechnung also bis zum 31.12.2023 beim Mieter zugegangen sein.
  3. Konsequentes Einfordern: Wenn Ihr Vermieter ein in der Abrechnung festgestelltes Guthaben nicht auszahlt, sollten Sie dieses schriftlich einfordern. Bleibt Ihre Aufforderung erfolglos, kann die Einschaltung eines Anwalts oder Mietervereins sinnvoll sein.
  4. Korrekturmöglichkeiten prüfen: Beachten Sie, dass innerhalb der Abrechnungsfrist sowohl Korrekturen zugunsten als auch zulasten des Mieters möglich sind. Erst nach Ablauf der Frist greift der Schutz vor nachträglichen Änderungen.
  5. Ausnahme beachten: Eine Korrektur zu Lasten des Mieters kann nach Fristablauf nur erfolgen, wenn der Vermieter die verspätete Korrektur nicht zu vertreten hat – was in der Praxis selten der Fall sein dürfte.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Kreuzberg unterstreicht, dass die gesetzliche Abrechnungsfrist den Mietern nicht nur Schutz vor verspäteten Nachforderungen, sondern auch Sicherheit hinsichtlich festgestellter Guthaben bieten soll. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel einer zeitnahen und verbindlichen Klärung der Betriebskostenansprüche.

Quelle: AG Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 03.03.2022 – 23 C 71/21

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Gemeinschaftseigentum: Keine Überwachungskameras ohne Zustimmung

  • Teaser: Videoüberwachung im Gemeinschaftseigentum ist tabu. Wohnungseigentümer dürfen nicht eigenständig Überwachungskameras am Gemeinschaftseigentum anbringen - auch nicht auf ihrer Sondernutzungsfläche. Das Gericht betonte dabei, dass bereits der psychische Überwachungsdruck ausreicht, um andere Eigentümer zu beeinträchtigen.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Fall: Massive Umbauten ohne Zustimmung Die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus dem Jahr 1951 klagte gegen einen Miteigentümer, der auf seinem sondernutzungsberechtigten Gartenteil eigenmächtig umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt hatte. Konkret hatte er: Einen massiven Steinanbau von etwa 40 Quadratmetern errichtet Neue Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser verlegt Eine Überwachungskamera an der Fassade des neuen Gartenhauses installiert Ohne Vorankündigung mehrfach die Wasserversorgung der anderen Eigentümer abgestellt Der Beklagte argumentierte, er habe lediglich die alten, baufälligen Aufbauten durch einen zeitgemäßen Neubau ersetzt und die Kamera diene dem Einbruchsschutz. Die rechtliche Bewertung des Gerichts Überwachungskameras sind unzulässig Das Gericht stellte klar, dass bereits das Anbringen einer Kamera oder Kameraattrappe einen unberechtigten Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellt. Entscheidend waren folgende Aspekte: "Durch das Anbringen einer Kamera wird in das Gemeinschaftseigentum unberechtigt eingriffen und der optische Gesamteindruck der Gesamtwohnanlage nachteilig verändert." Dabei ist es völlig unerheblich, ob die Kamera tatsächlich funktioniert oder nur eine Attrappe ist. Der empfundene Überwachungsdruck der anderen Eigentümer genügt bereits für die Rechtswidrigkeit. Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zu allem Das Gericht betonte einen wichtigen Grundsatz: "Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche." Der Wohnungseigentümer hatte argumentiert, sein Sondernutzungsrecht erlaube ihm die Umbauten. Das Gericht widersprach: Das Sondernutzungsrecht bezog sich nur auf die bestehenden Gartenflächen und Nebengebäude. Eine grundlegende Umgestaltung durch Abriss und Neubau mit neuen Fundamenten sei davon nicht umfasst. Versorgungsleitungen sind genehmigungspflichtig Selbst die Verlegung neuer Versorgungsleitungen im Bereich des Sondernutzungsrechts bewertete das Gericht als bauliche Veränderung, die der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf. Das Urteil und seine Konsequenzen Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte den Beklagten zu: Unterlassung weiterer Kamerainstallationen (bei Ordnungsgeld bis 250.000 Euro) Rückbau des massiven Steinanbaus Entfernung der neu verlegten Versorgungsleitungen Unterlassung künftiger baulicher Veränderungen ohne Zustimmung Unterlassung der Wasserabstellung bei anderen Eigentümern Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Wohnungseigentümer Wenn Sie Veränderungen an Ihrem Sondernutzungsrecht planen, beachten Sie: Kamerainstallationen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig - auch auf Ihrer eigenen Fläche Grundlegende Umbauten erfordern immer die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft Bereits der Abriss bestehender Bauten kann eine genehmigungspflichtige Veränderung darstellen Neue Versorgungsleitungen bedürfen der Gemeinschaftsgenehmigung Für Eigentümergemeinschaften Das Urteil stärkt die Rechte der Gemeinschaft: Sie können eigenmächtige Baumaßnahmen erfolgreich bekämpfen Ein vorheriger Gemeinschaftsbeschluss ist für die Klage nicht erforderlich Die Wiederholungsgefahr wird nach erfolgter Störung vermutet Praktische Empfehlungen Planen Sie frühzeitig: Holen Sie sich vor größeren Veränderungen die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft Dokumentieren Sie alles: Halten Sie Beschlüsse und Genehmigungen schriftlich fest Suchen Sie den Dialog: Konflikte lassen sich oft durch rechtzeitige Kommunikation vermeiden Holen Sie Rechtsrat: Bei Unsicherheiten sollten Sie sich juristisch beraten lassen Das Urteil zeigt: Auch bei Sondernutzungsrechten gilt das Gemeinschaftsprinzip. Wer eigenmächtig handelt, muss mit kostspieligen Rückbauanordnungen rechnen. Quelle: AG Oberhausen, Urteil vom 19.02.2025 - Az. 334 C 69/23
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Der Streitfall: Eigenmächtige Umbauten sorgen für Ärger

In einer kleinen Wohnanlage aus dem Jahr 1951 in Oberhausen eskalierte ein Nachbarschaftsstreit zwischen zwei Wohnungseigentümern. Der beklagte Eigentümer hatte ab 2021 umfangreiche bauliche Veränderungen in seinem Gartenbereich vorgenommen, ohne die erforderliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einzuholen.

Die strittigen Maßnahmen im Detail:

  • Abriss der bestehenden Gartenbauten und Errichtung eines massiven Steinhauses (30 m² Grundfläche, 2,33 m hoch)
  • Verlegung neuer Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser durch das gemeinschaftliche Grundstück
  • Installation einer Überwachungskamera an der Fassade des neuen Gebäudes
  • Mehrmalige unangekündigte Unterbrechung der Wasserversorgung für die andere Wohneinheit

Der Beklagte argumentierte, er habe lediglich die alten, baufälligen Aufbauten durch einen zeitgemäßen Neubau ersetzt und die Kamera diene dem Einbruchsschutz.

Die rechtlichen Knackpunkte

Kameraüberwachung unzulässig

Das Gericht stellte klar, dass bereits das Anbringen einer Kamera oder Kameraattrappe einen unberechtigten Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellt. Entscheidend war dabei:

"Durch das Anbringen einer Kamera wird in das Gemeinschaftseigentum unberechtigt eingriffen und der optische Gesamteindruck der Gesamtwohnanlage nachteilig verändert."

Besonders problematisch bewertete das Gericht den psychischen Überwachungsdruck, der auch von einer Kameraattrappe ausgeht. Die anderen Eigentümer müssen diesen Druck nicht hinnehmen, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass auch Gemeinschaftsflächen erfasst werden.

Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zu allem

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Aus einem Sondernutzungsrecht folgt nicht automatisch die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen. Die Teilungserklärung räumte dem Beklagten lediglich das Recht zur Nutzung der "bestehenden Gartenflächen nebst aufstehenden Nebengebäuden" ein.

Das massive Steinhaus mit Stahlbetonfundament ging weit über die übliche Gartennutzung hinaus und veränderte das Erscheinungsbild der Anlage erheblich. Zum Vergleich: Während die ursprünglichen Bauten etwa 30 Kubikmeter umfassten, brachte es der Neubau auf 150 Kubikmeter.

Versorgungsleitungen als bauliche Veränderung

Auch die eigenmächtige Verlegung neuer Versorgungsleitungen bewertete das Gericht als unzulässige bauliche Veränderung. Diese hätte der Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedurft, da sie sowohl den Sondernutzungsbereich als auch das Gemeinschaftseigentum betraf.

Die Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Oberhausen gab der klagenden Eigentümergemeinschaft in allen wesentlichen Punkten recht:

Verurteilung des Beklagten zu:

  • Unterlassung der Installation von Überwachungskameras (bei Ordnungsgeld bis 250.000 Euro)
  • Vollständigem Rückbau des Steinhauses und Wiederherstellung des ursprünglichen Gartenzustands
  • Entfernung aller neu verlegten Versorgungsleitungen
  • Unterlassung künftiger baulicher Veränderungen ohne Zustimmung
  • Unterlassung eigenmächtiger Wasserabstellungen

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Wohnungseigentümer:

  • Auch im eigenen Sondernutzungsbereich sind Sie nicht völlig frei in der Gestaltung
  • Wesentliche bauliche Veränderungen benötigen stets die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
  • Bei Unsicherheit sollten Sie vor größeren Maßnahmen einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen

Für Eigentümergemeinschaften:

  • Sie können auch ohne vorherigen Beschluss gegen ungenehmigte bauliche Veränderungen vorgehen
  • Der Beseitigungsanspruch verjährt erst drei Jahre nach der Zuwiderhandlung
  • Überwachungskameras sind grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig

Praktischer Tipp: Definieren Sie in Ihrer Gemeinschaftsordnung klar, welche Veränderungen in Sondernutzungsbereichen zustimmungspflichtig sind. Dies vermeidet spätere Konflikte und teure Rechtsstreitigkeiten.

Das Urteil zeigt eindrucksvoll: Wer als Wohnungseigentümer eigenmächtig handelt, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen - bis hin zum kostspieligen Rückbau bereits fertiggestellter Bauten.


Quelle: AG Oberhausen, Urteil vom 19.02.2025 - 334 C 69/23

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Mietpreisbremse: Wann gilt sie nicht bei nachträglichen Mietänderungen?

  • Teaser: Die Mietpreisbremse soll vor überhöhten Mieten schützen, doch gilt sie auch für alle Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis? Das Landgericht Berlin hat nun eine wichtige Entscheidung getroffen, die für viele Mieter und Vermieter von Bedeutung sein könnte. Besonders interessant ist die Frage, wie mit einer vom Vormieter gezahlten Miete umzugehen ist, wenn diese nachträglich geändert wurde.
  • Bildquelle: Symbolbild: KI-generiertes Bild
  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Streit um die "Vormiete" Im verhandelten Fall ging es um einen zentralen Streitpunkt: Darf ein Vermieter sich auf eine mit dem Vormieter vereinbarte höhere Miete berufen, wenn diese erst im Laufe des Mietverhältnisses – etwa durch einen Vergleich – zustande gekommen ist? Die Klägerin hatte argumentiert, dass bei der sogenannten "Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB eine Einschränkung gemacht werden müsse. Ihrer Meinung nach sollten nur solche nachträglichen Mieterhöhungen als wirksame Vormiete gelten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen vereinbart wurden. Die rechtliche Kernfrage Die entscheidende Rechtsfrage lautete: Welche Art von nachträglicher Mietänderung kann als "Vormiete" im Sinne des Gesetzes angesehen werden? Nach § 556e Abs. 1 BGB darf ein Vermieter eine Miete verlangen, die der Vormieter zuletzt schuldete (sogenannte "Vormiete"), auch wenn diese über der nach der Mietpreisbremse eigentlich zulässigen Höhe liegt. Dies soll den Bestandsschutz für bereits bestehende Mietverhältnisse sichern. Der entscheidende Gesetzestext (§ 556e Abs. 1 Satz 1 BGB): "Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden." Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese Regelung einschränkend ausgelegt werden müsse. Sie argumentierte, der Gesetzgeber habe nur solche nachträglichen Mietvereinbarungen schützen wollen, die "nach entsprechenden Modernisierungen wirksam vereinbart wurden." Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 64 S 50/24) wies die Berufung der Klägerin zurück und entschied: Als wirksame "Vormiete" kommt jede nach Abschluss des Vor-Mietvertrags durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass: Eine Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis nicht an den Vorschriften der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) zu messen ist Auch ein Vergleich zwischen Vermieter und Vormieter über die Miethöhe geeignet ist, eine nach der Mietpreisbremse teilunwirksame Mietabsprache zu "heilen" Der Gesetzgeber im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Andeutung für eine Beschränkung auf modernisierungsbedingte Mietänderungen gemacht hat Besonders deutlich wird dies in der Begründung des Gerichts: "Diese von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung des § 556e Abs. 1 BGB scheitert daran, dass der Gesetzgeber nach Beginn des Vormietverhältnisses getroffene Absprachen eindeutig als relevant vorausgesetzt hat, sich andererseits für die vorgeschlagene Beschränkung im Wortlaut des Gesetzes nicht einmal eine Andeutung findet." Das Gericht hob zudem hervor, dass eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB gar keine Vereinbarung der Parteien voraussetzt, während beispielsweise eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB nur durch vertragsändernde Vereinbarung erfolgen kann. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter: Wenn Ihr Vermieter eine höhere Miete verlangt und sich dabei auf die "Vormiete" beruft, kann es sich auch um eine nachträglich vereinbarte Miete des Vormieters handeln Die Mietpreisbremse greift nicht bei Vereinbarungen, die im laufenden Mietverhältnis getroffen wurden Ein Vergleich zwischen Vormieter und Vermieter über die Miethöhe kann als neue Vormiete dienen, auch wenn die ursprüngliche Miete gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat Für Vermieter: Auch nachträglich vereinbarte höhere Mieten mit dem Vormieter können als maßgebliche "Vormiete" für neue Mietverträge dienen Ein Vergleich mit dem Vormieter kann eine ursprünglich teilunwirksame Mietvereinbarung "heilen" Die Absprachen zur Miethöhe, die während eines Mietverhältnisses getroffen werden, unterliegen nicht den Regelungen der Mietpreisbremse Wichtig zu beachten: Die Entscheidung steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2022 (VIII ZR 300/21). Dies zeigt, dass es sich um eine gefestigte Rechtsprechung handelt. Die Mietpreisbremse zielt darauf ab, überhöhte Mieten bei Neuverträgen zu verhindern. Innerhalb bestehender Mietverhältnisse gelten jedoch andere Regeln für Mieterhöhungen, wie etwa die Kappungsgrenzen oder die ortsübliche Vergleichsmiete. Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Mietpreisbremse in ihrer aktuellen Form gewisse Spielräume lässt, die von Vermietern genutzt werden können. Für Mieter bedeutet dies, dass sie bei Berufung des Vermieters auf eine "Vormiete" genau prüfen sollten, wie diese zustande gekommen ist. Fazit Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass nachträgliche Mietänderungen während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht den Regelungen der Mietpreisbremse unterliegen und als "Vormiete" im Sinne des Gesetzes gelten können. Dies gilt auch für Vergleiche zwischen Vermieter und Vormieter zur Beilegung von Streitigkeiten über die Miethöhe. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie komplex das Mietrecht ist und dass es für Mieter wie Vermieter wichtig ist, die gesetzlichen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung zu kennen. Quelle: Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.05.2024, Aktenzeichen: 64 S 50/24
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
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Der Sachverhalt: Streit um die "Vormiete"

Im verhandelten Fall ging es um einen zentralen Streitpunkt: Darf ein Vermieter sich auf eine mit dem Vormieter vereinbarte höhere Miete berufen, wenn diese erst im Laufe des Mietverhältnisses – etwa durch einen Vergleich – zustande gekommen ist?

Die Klägerin hatte argumentiert, dass bei der sogenannten "Vormiete" im Sinne des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB eine Einschränkung gemacht werden müsse. Ihrer Meinung nach sollten nur solche nachträglichen Mieterhöhungen als wirksame Vormiete gelten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen vereinbart wurden.

Die rechtliche Kernfrage

Die entscheidende Rechtsfrage lautete: Welche Art von nachträglicher Mietänderung kann als "Vormiete" im Sinne des Gesetzes angesehen werden?

Nach § 556e Abs. 1 BGB darf ein Vermieter eine Miete verlangen, die der Vormieter zuletzt schuldete (sogenannte "Vormiete"), auch wenn diese über der nach der Mietpreisbremse eigentlich zulässigen Höhe liegt. Dies soll den Bestandsschutz für bereits bestehende Mietverhältnisse sichern.

Der entscheidende Gesetzestext (§ 556e Abs. 1 Satz 1 BGB):

"Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden."

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese Regelung einschränkend ausgelegt werden müsse. Sie argumentierte, der Gesetzgeber habe nur solche nachträglichen Mietvereinbarungen schützen wollen, die "nach entsprechenden Modernisierungen wirksam vereinbart wurden."

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 64 S 50/24) wies die Berufung der Klägerin zurück und entschied:

Als wirksame "Vormiete" kommt jede nach Abschluss des Vor-Mietvertrags durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien geänderte Miete in Frage.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass:

  1. Eine Mietvereinbarung im laufenden Mietverhältnis nicht an den Vorschriften der Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) zu messen ist
  2. Auch ein Vergleich zwischen Vermieter und Vormieter über die Miethöhe geeignet ist, eine nach der Mietpreisbremse teilunwirksame Mietabsprache zu "heilen"
  3. Der Gesetzgeber im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Andeutung für eine Beschränkung auf modernisierungsbedingte Mietänderungen gemacht hat

Besonders deutlich wird dies in der Begründung des Gerichts:

"Diese von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung des § 556e Abs. 1 BGB scheitert daran, dass der Gesetzgeber nach Beginn des Vormietverhältnisses getroffene Absprachen eindeutig als relevant vorausgesetzt hat, sich andererseits für die vorgeschlagene Beschränkung im Wortlaut des Gesetzes nicht einmal eine Andeutung findet."

Das Gericht hob zudem hervor, dass eine wirksame Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB gar keine Vereinbarung der Parteien voraussetzt, während beispielsweise eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB nur durch vertragsändernde Vereinbarung erfolgen kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter:

  • Wenn Ihr Vermieter eine höhere Miete verlangt und sich dabei auf die "Vormiete" beruft, kann es sich auch um eine nachträglich vereinbarte Miete des Vormieters handeln
  • Die Mietpreisbremse greift nicht bei Vereinbarungen, die im laufenden Mietverhältnis getroffen wurden
  • Ein Vergleich zwischen Vormieter und Vermieter über die Miethöhe kann als neue Vormiete dienen, auch wenn die ursprüngliche Miete gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat

Für Vermieter:

  • Auch nachträglich vereinbarte höhere Mieten mit dem Vormieter können als maßgebliche "Vormiete" für neue Mietverträge dienen
  • Ein Vergleich mit dem Vormieter kann eine ursprünglich teilunwirksame Mietvereinbarung "heilen"
  • Die Absprachen zur Miethöhe, die während eines Mietverhältnisses getroffen werden, unterliegen nicht den Regelungen der Mietpreisbremse

Wichtig zu beachten:

Die Entscheidung steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2022 (VIII ZR 300/21). Dies zeigt, dass es sich um eine gefestigte Rechtsprechung handelt.

Die Mietpreisbremse zielt darauf ab, überhöhte Mieten bei Neuverträgen zu verhindern. Innerhalb bestehender Mietverhältnisse gelten jedoch andere Regeln für Mieterhöhungen, wie etwa die Kappungsgrenzen oder die ortsübliche Vergleichsmiete.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Mietpreisbremse in ihrer aktuellen Form gewisse Spielräume lässt, die von Vermietern genutzt werden können. Für Mieter bedeutet dies, dass sie bei Berufung des Vermieters auf eine "Vormiete" genau prüfen sollten, wie diese zustande gekommen ist.

Fazit

Das Landgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass nachträgliche Mietänderungen während eines bestehenden Mietverhältnisses nicht den Regelungen der Mietpreisbremse unterliegen und als "Vormiete" im Sinne des Gesetzes gelten können. Dies gilt auch für Vergleiche zwischen Vermieter und Vormieter zur Beilegung von Streitigkeiten über die Miethöhe.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie komplex das Mietrecht ist und dass es für Mieter wie Vermieter wichtig ist, die gesetzlichen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung zu kennen.

Quelle: Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.05.2024, Aktenzeichen: 64 S 50/24

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