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Rauchen auf dem Balkon: Wann berechtigt Zigarettenrauch zur Mietminderung?

  • Teaser: Eine Wohnung sollte ein Ort der Erholung sein – doch was, wenn Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon den Wohnkomfort beeinträchtigt? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Amtsgericht Remscheid beschäftigen. Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise für alle Mieter und Vermieter, die mit ähnlichen Konflikten konfrontiert sind.
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  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Streit um Rauchbelästigung In einem Wohnhaus in Remscheid kam es zum Streit zwischen Mietparteien. Die Mieter einer 127 m² großen Wohnung im zweiten Obergeschoss fühlten sich durch Zigarettenrauch gestört, der vom Balkon ihrer Nachbarn eine Etage tiefer aufstieg. Die Besonderheit: Das Gebäude hatte eine L-Form, wobei die Wohnungen in einem 90-Grad-Winkel zueinander lagen. Die betroffenen Mieter dokumentierten in einem "Rauchtagebuch" penibel, wann die Nachbarn auf ihrem Balkon rauchten. Sie argumentierten, dass der aufsteigende Rauch in ihre Wohnung ziehe und es ihnen nicht möglich sei, ihre Räume wie gewünscht zu lüften. Als Konsequenz minderten sie die Kaltmiete um etwa 10% – rückwirkend für einen Zeitraum von 19 Monaten. Die Vermieter akzeptierten diese Mietminderung nicht und forderten die einbehaltenen Beträge zurück – insgesamt etwa 1.380 Euro. Als die Mieter nicht zahlten, reichten die Vermieter Klage ein. Die rechtlichen Streitpunkte Der zentrale Streitpunkt war die Frage, ob die Rauchbelästigung vom Nachbarbalkon einen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 BGB darstellt, der zur Mietminderung berechtigt. Dafür müsste die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch "mehr als nur unerheblich" gemindert sein. Die Mieter argumentierten, dass der Zigarettenrauch über ein Badfenster und zwei bodentiefe Fenster im Esszimmer in ihre Wohnung eindringe und sie dadurch in der Nutzung ihrer Räume erheblich eingeschränkt seien. Ihrer Ansicht nach rechtfertige dies die vorgenommene Mietminderung. Die Vermieter entgegneten, dass Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre – auch auf dem Balkon. Die Entscheidung des Gerichts Das Amtsgericht Remscheid gab den Vermietern Recht und verurteilte die Mieter zur Zahlung der einbehaltenen Mietbeträge zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. In seiner Begründung stellte das Gericht klar: "Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das gilt auch, wenn der Mitmieter (Wohnungsnachbar) auf seinem Balkon raucht." Der Mieter könne grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen, den rauchenden Nachbarn in seinem Verhalten einzuschränken. Eine Ausnahme bestehe nur in zwei Fällen: Wenn der gestörte Mieter gar nicht verhindern kann, dass Rauch in seine Wohnung dringt (etwa durch Zwangsöffnungen) Wenn es nahezu unmöglich ist, eingedrungenen Rauch durch Lüften wieder aus der Wohnung zu bekommen Beide Ausnahmen lagen nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. Die Wohnung der Mieter verfügte neben den drei betroffenen Fenstern noch über zehn weitere Fenster in anderen Räumen. Daher könnten die Mieter: das Eindringen des Rauchs durch Schließen der betroffenen Fenster verhindern bei Bedarf durch "Querlüften" mit den übrigen Fenstern für frische Luft sorgen Zudem bewertete das Gericht das dokumentierte Rauchverhalten als nicht exzessiv. Es verglich die Situation mit einem "Rauchpavillon einer Gaststätte", wo "besonders viele Menschen zu praktisch jeder Tages- und Nachtzeit rauchen würden" – ein solches Ausmaß lag hier nicht vor. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat praktische Bedeutung für viele Mieter und Vermieter: Für Mieter, die sich durch Rauch gestört fühlen: Eine Mietminderung ist nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt Entscheidend ist, ob Sie die Möglichkeit haben, das Eindringen des Rauchs zu verhindern und Ihre Wohnung ausreichend zu lüften Führen Sie dennoch ein Rauchtagebuch, falls die Belästigung ein unzumutbares Ausmaß erreicht Für rauchende Mieter: Grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem Balkon rauchen Aus nachbarschaftlicher Rücksicht sollten Sie aber übermäßiges Rauchen vermeiden Für Vermieter: Sie müssen normalerweise nicht gegen rauchende Mieter vorgehen Eine Vermittlung zwischen den Parteien kann jedoch sinnvoll sein, um den Hausfrieden zu wahren Das Urteil macht deutlich: Nicht jede Beeinträchtigung des Wohnkomforts rechtfertigt eine Mietminderung. Bei normalen Immissionen, die durch alltägliches Verhalten von Nachbarn entstehen, müssen Mieter ein gewisses Maß an Toleranz zeigen – besonders dann, wenn Ausweichmöglichkeiten bestehen. Wichtig ist auch die Erkenntnis, dass die bauliche Situation eine entscheidende Rolle spielt. In Mehrfamilienhäusern mit eng beieinanderliegenden Balkonen und Fenstern ist ein gewisser "Nachbarschaftseffekt" kaum zu vermeiden. Quelle: AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24, openJur 2024, 9755
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Streit um Rauchbelästigung

In einem Wohnhaus in Remscheid kam es zum Streit zwischen Mietparteien. Die Mieter einer 127 m² großen Wohnung im zweiten Obergeschoss fühlten sich durch Zigarettenrauch gestört, der vom Balkon ihrer Nachbarn eine Etage tiefer aufstieg. Die Besonderheit: Das Gebäude hatte eine L-Form, wobei die Wohnungen in einem 90-Grad-Winkel zueinander lagen.

Die betroffenen Mieter dokumentierten in einem "Rauchtagebuch" penibel, wann die Nachbarn auf ihrem Balkon rauchten. Sie argumentierten, dass der aufsteigende Rauch in ihre Wohnung ziehe und es ihnen nicht möglich sei, ihre Räume wie gewünscht zu lüften. Als Konsequenz minderten sie die Kaltmiete um etwa 10% – rückwirkend für einen Zeitraum von 19 Monaten.

Die Vermieter akzeptierten diese Mietminderung nicht und forderten die einbehaltenen Beträge zurück – insgesamt etwa 1.380 Euro. Als die Mieter nicht zahlten, reichten die Vermieter Klage ein.

Die rechtlichen Streitpunkte

Der zentrale Streitpunkt war die Frage, ob die Rauchbelästigung vom Nachbarbalkon einen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 BGB darstellt, der zur Mietminderung berechtigt. Dafür müsste die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch "mehr als nur unerheblich" gemindert sein.

Die Mieter argumentierten, dass der Zigarettenrauch über ein Badfenster und zwei bodentiefe Fenster im Esszimmer in ihre Wohnung eindringe und sie dadurch in der Nutzung ihrer Räume erheblich eingeschränkt seien. Ihrer Ansicht nach rechtfertige dies die vorgenommene Mietminderung.

Die Vermieter entgegneten, dass Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre – auch auf dem Balkon.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Remscheid gab den Vermietern Recht und verurteilte die Mieter zur Zahlung der einbehaltenen Mietbeträge zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

In seiner Begründung stellte das Gericht klar:

"Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Das gilt auch, wenn der Mitmieter (Wohnungsnachbar) auf seinem Balkon raucht."

Der Mieter könne grundsätzlich nicht vom Vermieter verlangen, den rauchenden Nachbarn in seinem Verhalten einzuschränken. Eine Ausnahme bestehe nur in zwei Fällen:

  1. Wenn der gestörte Mieter gar nicht verhindern kann, dass Rauch in seine Wohnung dringt (etwa durch Zwangsöffnungen)
  2. Wenn es nahezu unmöglich ist, eingedrungenen Rauch durch Lüften wieder aus der Wohnung zu bekommen

Beide Ausnahmen lagen nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor. Die Wohnung der Mieter verfügte neben den drei betroffenen Fenstern noch über zehn weitere Fenster in anderen Räumen. Daher könnten die Mieter:

  • das Eindringen des Rauchs durch Schließen der betroffenen Fenster verhindern
  • bei Bedarf durch "Querlüften" mit den übrigen Fenstern für frische Luft sorgen

Zudem bewertete das Gericht das dokumentierte Rauchverhalten als nicht exzessiv. Es verglich die Situation mit einem "Rauchpavillon einer Gaststätte", wo "besonders viele Menschen zu praktisch jeder Tages- und Nachtzeit rauchen würden" – ein solches Ausmaß lag hier nicht vor.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat praktische Bedeutung für viele Mieter und Vermieter:

  1. Für Mieter, die sich durch Rauch gestört fühlen:
    • Eine Mietminderung ist nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt
    • Entscheidend ist, ob Sie die Möglichkeit haben, das Eindringen des Rauchs zu verhindern und Ihre Wohnung ausreichend zu lüften
    • Führen Sie dennoch ein Rauchtagebuch, falls die Belästigung ein unzumutbares Ausmaß erreicht
  2. Für rauchende Mieter:
    • Grundsätzlich dürfen Sie auf Ihrem Balkon rauchen
    • Aus nachbarschaftlicher Rücksicht sollten Sie aber übermäßiges Rauchen vermeiden
  3. Für Vermieter:
    • Sie müssen normalerweise nicht gegen rauchende Mieter vorgehen
    • Eine Vermittlung zwischen den Parteien kann jedoch sinnvoll sein, um den Hausfrieden zu wahren

Das Urteil macht deutlich: Nicht jede Beeinträchtigung des Wohnkomforts rechtfertigt eine Mietminderung. Bei normalen Immissionen, die durch alltägliches Verhalten von Nachbarn entstehen, müssen Mieter ein gewisses Maß an Toleranz zeigen – besonders dann, wenn Ausweichmöglichkeiten bestehen.

Wichtig ist auch die Erkenntnis, dass die bauliche Situation eine entscheidende Rolle spielt. In Mehrfamilienhäusern mit eng beieinanderliegenden Balkonen und Fenstern ist ein gewisser "Nachbarschaftseffekt" kaum zu vermeiden.

Quelle: AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24, openJur 2024, 9755

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Wann dürfen Vermieter nach Auszug noch Forderungen verrechnen?

  • Teaser: Bei der Rückgabe der Mietwohnung kommt es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Besonders die Frage, wann und wie die Kaution zurückgezahlt werden muss und ob der Vermieter noch Schadensersatzansprüche geltend machen kann, führt oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Das Landgericht Lübeck hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze zur Aufrechnung gegenseitiger Ansprüche bei Mietverhältnissen geklärt.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/congerdesign-509903/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=2481718">congerdesign</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=2481718">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Fall: Streit um Mietkaution und Schadensersatz Nach dem Ende eines Mietverhältnisses forderten die Mieter ihre Kaution in Höhe von 3.975 Euro zurück. Zudem verlangten sie die Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen und Ersatz für eine zerstörte Zaunanlage. Der Vermieter verweigerte die vollständige Rückzahlung der Kaution und rechnete mit eigenen Schadensersatzansprüchen auf. Diese betrafen unter anderem: Kosten für die Reparatur einer Küchenwange Austausch von Brandschutzdämmplatten Reparatur einer Küchenrückwand Austausch eines beschädigten Bodenbelags Zudem machte der Vermieter Mietausfallschäden geltend, weil die Wohnung angeblich nicht rechtzeitig weitervermietet werden konnte. Die zentralen Streitpunkte Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um mehrere Kernfragen: Verjährung von Ansprüchen: Können nach Ablauf der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist noch Ansprüche geltend gemacht werden? Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch: Darf der Vermieter mit verjährten Ansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen? Fälligkeit der Ansprüche: Muss für eine wirksame Aufrechnung der Anspruch des Aufrechnenden bereits fällig sein? Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch in Geld? Muss der Vermieter vor Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich Zahlung verlangen oder genügt das bloße Bestehen des Anspruchs? Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck Das Landgericht Lübeck stellte klar, dass für die Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter nicht entscheidend ist, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erst nach einer angemessenen Prüffrist fällig wird. Das Gericht führte aus: Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche eines Mieters und eines Vermieters steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters fällig wird. § 387 BGB verlangt für das Vorliegen einer Aufrechnungslage nur, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung also erfüllbar ist. Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage. Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin ab, das höhere Anforderungen an eine wirksame Aufrechnung gestellt hatte. Verjährung und ihre Bedeutung Für Mieter besonders wichtig: Bei Auszug haben Mieter nur sechs Monate Zeit, um Aufwendungsersatzansprüche oder Wegnahmerechte geltend zu machen. Nach § 548 Abs. 2 BGB verjähren diese Ansprüche schnell. In diesem Fall konnte ein Mieter seinen Anspruch auf Ersatz für eine zerstörte Zaunanlage nicht mehr durchsetzen, weil die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Andererseits konnte der Vermieter trotz Verjährung seiner Ansprüche noch wirksam aufrechnen. Denn entscheidend ist nach § 215 BGB, dass sich die Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt unverjährt gegenüberstanden. Da die Ansprüche des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses entstanden sind, konnte er diese gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Konkrete Auswirkung der Entscheidung Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die Mieter nicht den vollen Kautionsbetrag zurückerhielten. Das Gericht erkannte von den ursprünglich geforderten 3.975 Euro nur einen Anspruch in Höhe von 2.232,07 Euro zu, weil der Vermieter erfolgreich mit Gegenforderungen aufrechnen konnte. Folgende Schadensersatzansprüche des Vermieters wurden anerkannt: 1.249,50 Euro für die Reparatur der Küchenwange und Austausch von Brandschutzdämmplatten 559,00 Euro für die Reparatur der Küchenrückwand 909,43 Euro für den Austausch des Bodenbelags Nicht anerkannt wurden hingegen: Kosten für Farbanpassungsarbeiten Schimmelbeseitigungskosten (mangels Nachweis, dass der Schaden von den Mietern verursacht wurde) Mietausfallschäden (mangels Nachweis, dass eine frühere Weitervermietung möglich gewesen wäre) Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Mieter: Handeln Sie schnell bei eigenen Ansprüchen: Wenn Sie eigene Ansprüche gegen den Vermieter haben (z.B. für selbst vorgenommene Renovierungen oder für zurückzulassende Einrichtungen), müssen Sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses geltend machen. Sonst verjähren sie! Dokumentieren Sie den Zustand bei Auszug: Fertigen Sie ein detailliertes Übergabeprotokoll an und machen Sie Fotos. Achten Sie darauf, dass das Protokoll von beiden Seiten unterschrieben wird. Seien Sie vorsichtig mit Aussagen bei der Wohnungsübergabe: Die Äußerung "Wir machen in der Wohnung nichts mehr" könnte als Leistungsverweigerung ausgelegt werden, die dem Vermieter direkte Schadensersatzansprüche ohne Fristsetzung ermöglicht. Für Vermieter: Dokumentieren Sie Schäden genau: Bei Ansprüchen wegen Schäden müssen Sie konkret darlegen, inwiefern diese durch pflichtwidriges Verhalten des Mieters verursacht wurden. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Setzen Sie grundsätzlich Fristen zur Mängelbeseitigung: Wenn Sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen wollen, müssen Sie dem Mieter in der Regel eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Prüfen Sie auch verjährte Ansprüche: Selbst wenn Ihre Ansprüche bereits verjährt sind, können Sie unter Umständen noch mit ihnen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen. Diese Entscheidung stärkt die Position von Vermietern, die auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch geltend machen können. Die Kammer hat die Revision zugelassen, sodass möglicherweise der Bundesgerichtshof über diese Rechtsfrage endgültig entscheiden wird. Quelle: Landgericht Lübeck, Urteil vom 28.03.2024, 14 S 117/22
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    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Fall: Streit um Mietkaution und Schadensersatz

Nach dem Ende eines Mietverhältnisses forderten die Mieter ihre Kaution in Höhe von 3.975 Euro zurück. Zudem verlangten sie die Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen und Ersatz für eine zerstörte Zaunanlage. Der Vermieter verweigerte die vollständige Rückzahlung der Kaution und rechnete mit eigenen Schadensersatzansprüchen auf. Diese betrafen unter anderem:

  • Kosten für die Reparatur einer Küchenwange
  • Austausch von Brandschutzdämmplatten
  • Reparatur einer Küchenrückwand
  • Austausch eines beschädigten Bodenbelags

Zudem machte der Vermieter Mietausfallschäden geltend, weil die Wohnung angeblich nicht rechtzeitig weitervermietet werden konnte.

Die zentralen Streitpunkte

Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um mehrere Kernfragen:

  1. Verjährung von Ansprüchen: Können nach Ablauf der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist noch Ansprüche geltend gemacht werden?
  2. Aufrechnung mit Kautionsrückzahlungsanspruch: Darf der Vermieter mit verjährten Ansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen?
  3. Fälligkeit der Ansprüche: Muss für eine wirksame Aufrechnung der Anspruch des Aufrechnenden bereits fällig sein?
  4. Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch in Geld? Muss der Vermieter vor Ablauf der Verjährungsfrist ausdrücklich Zahlung verlangen oder genügt das bloße Bestehen des Anspruchs?

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck

Das Landgericht Lübeck stellte klar, dass für die Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter nicht entscheidend ist, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erst nach einer angemessenen Prüffrist fällig wird.

Das Gericht führte aus:

Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche eines Mieters und eines Vermieters steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters fällig wird. § 387 BGB verlangt für das Vorliegen einer Aufrechnungslage nur, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung also erfüllbar ist. Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden ist keine Voraussetzung für eine Aufrechnungslage.

Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin ab, das höhere Anforderungen an eine wirksame Aufrechnung gestellt hatte.

Verjährung und ihre Bedeutung

Für Mieter besonders wichtig: Bei Auszug haben Mieter nur sechs Monate Zeit, um Aufwendungsersatzansprüche oder Wegnahmerechte geltend zu machen. Nach § 548 Abs. 2 BGB verjähren diese Ansprüche schnell. In diesem Fall konnte ein Mieter seinen Anspruch auf Ersatz für eine zerstörte Zaunanlage nicht mehr durchsetzen, weil die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

Andererseits konnte der Vermieter trotz Verjährung seiner Ansprüche noch wirksam aufrechnen. Denn entscheidend ist nach § 215 BGB, dass sich die Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt unverjährt gegenüberstanden. Da die Ansprüche des Vermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses entstanden sind, konnte er diese gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.

Konkrete Auswirkung der Entscheidung

Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die Mieter nicht den vollen Kautionsbetrag zurückerhielten. Das Gericht erkannte von den ursprünglich geforderten 3.975 Euro nur einen Anspruch in Höhe von 2.232,07 Euro zu, weil der Vermieter erfolgreich mit Gegenforderungen aufrechnen konnte.

Folgende Schadensersatzansprüche des Vermieters wurden anerkannt:

  • 1.249,50 Euro für die Reparatur der Küchenwange und Austausch von Brandschutzdämmplatten
  • 559,00 Euro für die Reparatur der Küchenrückwand
  • 909,43 Euro für den Austausch des Bodenbelags

Nicht anerkannt wurden hingegen:

  • Kosten für Farbanpassungsarbeiten
  • Schimmelbeseitigungskosten (mangels Nachweis, dass der Schaden von den Mietern verursacht wurde)
  • Mietausfallschäden (mangels Nachweis, dass eine frühere Weitervermietung möglich gewesen wäre)

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter:

  1. Handeln Sie schnell bei eigenen Ansprüchen: Wenn Sie eigene Ansprüche gegen den Vermieter haben (z.B. für selbst vorgenommene Renovierungen oder für zurückzulassende Einrichtungen), müssen Sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses geltend machen. Sonst verjähren sie!
  2. Dokumentieren Sie den Zustand bei Auszug: Fertigen Sie ein detailliertes Übergabeprotokoll an und machen Sie Fotos. Achten Sie darauf, dass das Protokoll von beiden Seiten unterschrieben wird.
  3. Seien Sie vorsichtig mit Aussagen bei der Wohnungsübergabe: Die Äußerung "Wir machen in der Wohnung nichts mehr" könnte als Leistungsverweigerung ausgelegt werden, die dem Vermieter direkte Schadensersatzansprüche ohne Fristsetzung ermöglicht.

Für Vermieter:

  1. Dokumentieren Sie Schäden genau: Bei Ansprüchen wegen Schäden müssen Sie konkret darlegen, inwiefern diese durch pflichtwidriges Verhalten des Mieters verursacht wurden. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
  2. Setzen Sie grundsätzlich Fristen zur Mängelbeseitigung: Wenn Sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen wollen, müssen Sie dem Mieter in der Regel eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen.
  3. Prüfen Sie auch verjährte Ansprüche: Selbst wenn Ihre Ansprüche bereits verjährt sind, können Sie unter Umständen noch mit ihnen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.

Diese Entscheidung stärkt die Position von Vermietern, die auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch geltend machen können. Die Kammer hat die Revision zugelassen, sodass möglicherweise der Bundesgerichtshof über diese Rechtsfrage endgültig entscheiden wird.

Quelle: Landgericht Lübeck, Urteil vom 28.03.2024, 14 S 117/22

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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Er forderte einen Betrag von 4.060 Euro als Entschädigung. Um seine Klageberechtigung zu untermauern, verwies der Eigentümer auf einen Beschluss der WEG vom November 2024. Darin hatte die Eigentümergemeinschaft einstimmig beschlossen, ihm sämtliche Mangel- und Gewährleistungsansprüche abzutreten, die der WEG im Bereich seines Sondereigentums entstanden waren. Der Wohnungseigentümer argumentierte, dass er aufgrund dieser Abtretung und seiner Stellung als Miteigentümer berechtigt sei, Ansprüche sowohl aus dem Werkvertrag als auch aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Entscheidung des Gerichts: Klare Grenzen Das Amtsgericht München wies die Klage als unzulässig ab. Die Begründung ist für alle Wohnungseigentümer von weitreichender Bedeutung: Der Kläger ist kein Versicherungsnehmer und kann daher keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Gemäß Teil I. B § 12 Nr. 1 Satz 1 VGB 2008 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das Gericht stellte klar, dass im Fall einer Wohngebäudeversicherung die WEG als rechtsfähiger Verband der Versicherungsnehmer ist. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind lediglich die Versicherten. Bei Schäden am Sondereigentum handelt es sich um eine "Versicherung für fremde Rechnung". Zwar stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich dem Versicherten, also dem Wohnungseigentümer, zu. Verfügen über diese Rechte kann jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer – in diesem Fall die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung. Die Klausel ist rechtmäßig Das Gericht betonte, dass die Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt ist, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Versicherer habe ein berechtigtes Interesse daran, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben. Dies vermeidet verschiedene Probleme: Keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft Kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten Keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen Keine Doppelklagen von Versicherungsnehmer und Versicherten Keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen Auch die Zustimmung der WEG zur Klageerhebung durch den Eigentümer ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung. Das Gericht stellte fest: Der Versicherte kann daher auch dann keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn die Versicherungsnehmerin zugestimmt hat. Was bedeutet das Urteil für Sie? Für Wohnungseigentümer bedeutet dieses Urteil: Keine Direktklage gegen die Versicherung: Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie nicht selbst gegen die Gebäudeversicherung klagen – auch nicht, wenn die WEG zustimmt oder Ihnen sogar Ansprüche abtritt. Die WEG muss handeln: Bei Schäden am Sondereigentum müssen Sie darauf hinwirken, dass die WEG (vertreten durch die Hausverwaltung) die Ansprüche gegenüber der Versicherung durchsetzt. Mögliche Ansprüche gegen die WEG: Wenn die WEG nicht bereit ist, berechtigte Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG selbst haben. Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass diese Situation für den einzelnen Wohnungseigentümer problematisch sein kann. Es betont jedoch, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Eigentümers sich darauf beschränken, von der WEG zu verlangen, dass bestehende Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Fazit: Klare Zuständigkeiten beachten Das Urteil verdeutlicht die klare Trennung der Zuständigkeiten in einer WEG. Die Gebäudeversicherung steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinschaft als Ganzes, nicht mit den einzelnen Eigentümern. Diese Struktur dient der Rechtssicherheit, kann aber im Einzelfall zu Spannungen führen. Für Wohnungseigentümer ist es daher wichtig, bei Schäden am Sondereigentum frühzeitig mit der Hausverwaltung zu kommunizieren und auf eine konsequente Verfolgung von Versicherungsansprüchen zu drängen. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Möglichkeiten korrekt einschätzen zu können. Quelle: AG München, Urteil vom 03.01.2025 - 231 C 21924/24
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Wasserschaden mit Folgen

Im Mai 2020 ereignete sich in einer vermieteten Eigentumswohnung ein erheblicher Wasserschaden. Die Ursache lag vermutlich in der darunterliegenden Wohnung. Der Schaden betraf hauptsächlich das Badezimmer und war so gravierend, dass die Mieter die Wohnung für vier Monate verlassen mussten.

Die Hausverwaltung meldete den Schaden umgehend der Gebäudeversicherung. Mit der Sanierung wurde eine Fachfirma beauftragt. Bei der Renovierung des Badezimmers kam es jedoch zu einem Fehler: Im Duschboden wurde kein ausreichendes Gefälle eingebaut, sodass das Wasser nicht richtig ablaufen konnte. Es staute sich und breitete sich im Badezimmer aus. Eine Nachbesserung dieses Problems wurde von der Hausverwaltung nicht veranlasst.

Der Rechtsstreit: Wohnungseigentümer gegen Versicherung

Der Eigentümer der betroffenen Wohnung entschloss sich, selbst gegen die Gebäudeversicherung vorzugehen. Er forderte einen Betrag von 4.060 Euro als Entschädigung.

Um seine Klageberechtigung zu untermauern, verwies der Eigentümer auf einen Beschluss der WEG vom November 2024. Darin hatte die Eigentümergemeinschaft einstimmig beschlossen, ihm sämtliche Mangel- und Gewährleistungsansprüche abzutreten, die der WEG im Bereich seines Sondereigentums entstanden waren.

Der Wohnungseigentümer argumentierte, dass er aufgrund dieser Abtretung und seiner Stellung als Miteigentümer berechtigt sei, Ansprüche sowohl aus dem Werkvertrag als auch aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen.

Die Entscheidung des Gerichts: Klare Grenzen

Das Amtsgericht München wies die Klage als unzulässig ab. Die Begründung ist für alle Wohnungseigentümer von weitreichender Bedeutung:

Der Kläger ist kein Versicherungsnehmer und kann daher keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Gemäß Teil I. B § 12 Nr. 1 Satz 1 VGB 2008 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu.

Das Gericht stellte klar, dass im Fall einer Wohngebäudeversicherung die WEG als rechtsfähiger Verband der Versicherungsnehmer ist. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind lediglich die Versicherten. Bei Schäden am Sondereigentum handelt es sich um eine "Versicherung für fremde Rechnung".

Zwar stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich dem Versicherten, also dem Wohnungseigentümer, zu. Verfügen über diese Rechte kann jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer – in diesem Fall die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung.

Die Klausel ist rechtmäßig

Das Gericht betonte, dass die Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt ist, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Versicherer habe ein berechtigtes Interesse daran, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben.

Dies vermeidet verschiedene Probleme:

  • Keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft
  • Kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten
  • Keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen
  • Keine Doppelklagen von Versicherungsnehmer und Versicherten
  • Keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen

Auch die Zustimmung der WEG zur Klageerhebung durch den Eigentümer ändert nichts an dieser rechtlichen Bewertung. Das Gericht stellte fest:

Der Versicherte kann daher auch dann keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn die Versicherungsnehmerin zugestimmt hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Wohnungseigentümer bedeutet dieses Urteil:

  1. Keine Direktklage gegen die Versicherung: Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie nicht selbst gegen die Gebäudeversicherung klagen – auch nicht, wenn die WEG zustimmt oder Ihnen sogar Ansprüche abtritt.
  2. Die WEG muss handeln: Bei Schäden am Sondereigentum müssen Sie darauf hinwirken, dass die WEG (vertreten durch die Hausverwaltung) die Ansprüche gegenüber der Versicherung durchsetzt.
  3. Mögliche Ansprüche gegen die WEG: Wenn die WEG nicht bereit ist, berechtigte Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG selbst haben.

Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass diese Situation für den einzelnen Wohnungseigentümer problematisch sein kann. Es betont jedoch, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Eigentümers sich darauf beschränken, von der WEG zu verlangen, dass bestehende Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden.

Fazit: Klare Zuständigkeiten beachten

Das Urteil verdeutlicht die klare Trennung der Zuständigkeiten in einer WEG. Die Gebäudeversicherung steht in einem Vertragsverhältnis mit der Gemeinschaft als Ganzes, nicht mit den einzelnen Eigentümern. Diese Struktur dient der Rechtssicherheit, kann aber im Einzelfall zu Spannungen führen.

Für Wohnungseigentümer ist es daher wichtig, bei Schäden am Sondereigentum frühzeitig mit der Hausverwaltung zu kommunizieren und auf eine konsequente Verfolgung von Versicherungsansprüchen zu drängen. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Möglichkeiten korrekt einschätzen zu können.

Quelle: AG München, Urteil vom 03.01.2025 - 231 C 21924/24

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Rückgabeprotokoll bei Mietende: Warum es rechtlich bindend ist

  • Teaser: Streitigkeiten über den Zustand einer Mietwohnung bei der Rückgabe sind keine Seltenheit. Doch welche rechtliche Bindungswirkung hat eigentlich ein Übergabeprotokoll, das beide Parteien unterschrieben haben? Das Landgericht Essen hat dazu eine klare Position bezogen und damit Vermietern wichtige Grenzen aufgezeigt.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/andibreit-2748383/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1464917">Andreas Breitling</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=1464917">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Wohnung zurückgegeben – Ansprüche trotz Protokoll? In dem vorliegenden Fall hatten Mieter ihre Wohnung zurückgegeben. Bei der Übergabe wurde ein Protokoll erstellt, in dem bestimmte Mängel festgehalten und mit einem Betrag von 500 Euro bewertet wurden. Trotz dieses Protokolls versuchten die Vermieter später, weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Sie argumentierten, dass die Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hätten und dass es weitere Schäden an der Wohnung gebe, die über die im Protokoll festgehaltenen hinausgingen. Die Vermieter klagten daraufhin vor dem Amtsgericht Bottrop, wurden jedoch abgewiesen. In der Berufung vor dem Landgericht Essen hofften sie auf ein anderes Urteil – vergeblich. Die zentralen Streitpunkte: Renovierungspflicht und Rückgabeprotokoll Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwei wesentliche Fragen: Waren die Mieter überhaupt zur Renovierung verpflichtet? Die Vermieter argumentierten, dass die Mieter verpflichtet gewesen seien, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Wohnung bei Einzug der Mieter nicht renoviert übergeben worden war. Dies wurde durch Zeugenaussagen bestätigt. Welche rechtliche Bindungswirkung hat das Übergabeprotokoll? Die entscheidende Frage war, ob das gemeinsam erstellte und unterschriebene Rückgabeprotokoll eine abschließende Regelung darstellt oder ob der Vermieter später noch weitere Ansprüche geltend machen kann. Die Entscheidung des Gerichts: Protokoll ist bindend Das Landgericht Essen bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der Vermieter zurück. Die Begründung stützte sich auf zwei zentrale Punkte: Keine Renovierungspflicht bei unrenoviert übernommener Wohnung Wenn eine Wohnung unrenoviert übernommen wurde, sind Klauseln zur Endrenovierung in Mietverträgen regelmäßig unwirksam. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2015. Noch wichtiger war jedoch die Feststellung zur Bindungswirkung des Übergabeprotokolls: Rückgabeprotokolle haben rechtsverbindlichen Charakter Wenn beide Parteien ein Rückgabeprotokoll unterschreiben, dient dies nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, späteren Streit über den Zustand der Wohnung zu vermeiden. Es stellt eine rechtsverbindliche Einigung dar, auf die sich beide Seiten verlassen können. Das Gericht sah das Protokoll als eine Art Vergleichsvertrag an, der beide Seiten bindet. Praktisch heißt das: Was im Protokoll steht, gilt als verbindlich festgestellt. Was nicht im Protokoll steht, kann später nicht mehr geltend gemacht werden. Was bedeutet das Urteil für Sie? Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter: Für Mieter: Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll bietet Rechtssicherheit. Was dort nicht als Mangel vermerkt ist, kann später nicht mehr beanstandet werden. Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie auf ein sorgfältiges Protokoll bestehen und dieses genau prüfen, bevor Sie unterschreiben. Wurden im Protokoll bestimmte Mängel festgehalten und finanzielle Vereinbarungen getroffen, so sind diese bindend – aber auch abschließend. Für Vermieter: Sie müssen bei der Wohnungsübergabe besonders sorgfältig sein und alle erkennbaren Mängel im Protokoll festhalten. Nachträgliche Forderungen für Schäden, die bei der Übergabe erkennbar waren, aber nicht protokolliert wurden, können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Bewertung der Mängel im Protokoll (hier mit 500 Euro) wird als verbindliche Vereinbarung angesehen. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht auch die subjektive Wahrnehmung der Beteiligten berücksichtigte. Selbst wenn die Parteien behaupten, die Einigung sei nicht abschließend gemeint gewesen, kann der objektive Erklärungsgehalt des Protokolls dagegen sprechen. Im vorliegenden Fall war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum eine betragsmäßige Bewertung der Mängel erfolgt sein sollte, wenn keine abschließende Regelung beabsichtigt war. Fazit: Sorgfalt bei der Wohnungsübergabe zahlt sich aus Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation bei der Wohnungsübergabe ist. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich der bindenden Wirkung eines Übergabeprotokolls bewusst sein und entsprechend gewissenhaft vorgehen. Was einmal im Protokoll festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben wurde, lässt sich später nur schwer anfechten. Quelle: Landgericht Essen, Urteil vom 12.12.2024, Az. 10 S 147/23
  • Der beste Anwalt für Mietrecht
    Rechtsanwalt Alexander Liese

Der Sachverhalt: Wohnung zurückgegeben – Ansprüche trotz Protokoll?

In dem vorliegenden Fall hatten Mieter ihre Wohnung zurückgegeben. Bei der Übergabe wurde ein Protokoll erstellt, in dem bestimmte Mängel festgehalten und mit einem Betrag von 500 Euro bewertet wurden. Trotz dieses Protokolls versuchten die Vermieter später, weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Sie argumentierten, dass die Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hätten und dass es weitere Schäden an der Wohnung gebe, die über die im Protokoll festgehaltenen hinausgingen.

Die Vermieter klagten daraufhin vor dem Amtsgericht Bottrop, wurden jedoch abgewiesen. In der Berufung vor dem Landgericht Essen hofften sie auf ein anderes Urteil – vergeblich.

Die zentralen Streitpunkte: Renovierungspflicht und Rückgabeprotokoll

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwei wesentliche Fragen:

  1. Waren die Mieter überhaupt zur Renovierung verpflichtet? Die Vermieter argumentierten, dass die Mieter verpflichtet gewesen seien, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Wohnung bei Einzug der Mieter nicht renoviert übergeben worden war. Dies wurde durch Zeugenaussagen bestätigt.
  2. Welche rechtliche Bindungswirkung hat das Übergabeprotokoll? Die entscheidende Frage war, ob das gemeinsam erstellte und unterschriebene Rückgabeprotokoll eine abschließende Regelung darstellt oder ob der Vermieter später noch weitere Ansprüche geltend machen kann.

Die Entscheidung des Gerichts: Protokoll ist bindend

Das Landgericht Essen bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung der Vermieter zurück. Die Begründung stützte sich auf zwei zentrale Punkte:

Keine Renovierungspflicht bei unrenoviert übernommener Wohnung

Wenn eine Wohnung unrenoviert übernommen wurde, sind Klauseln zur Endrenovierung in Mietverträgen regelmäßig unwirksam. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2015.

Noch wichtiger war jedoch die Feststellung zur Bindungswirkung des Übergabeprotokolls:

Rückgabeprotokolle haben rechtsverbindlichen Charakter

Wenn beide Parteien ein Rückgabeprotokoll unterschreiben, dient dies nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, späteren Streit über den Zustand der Wohnung zu vermeiden. Es stellt eine rechtsverbindliche Einigung dar, auf die sich beide Seiten verlassen können.

Das Gericht sah das Protokoll als eine Art Vergleichsvertrag an, der beide Seiten bindet. Praktisch heißt das: Was im Protokoll steht, gilt als verbindlich festgestellt. Was nicht im Protokoll steht, kann später nicht mehr geltend gemacht werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Mieter und Vermieter:

Für Mieter:

  • Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll bietet Rechtssicherheit. Was dort nicht als Mangel vermerkt ist, kann später nicht mehr beanstandet werden.
  • Bei der Wohnungsübergabe sollten Sie auf ein sorgfältiges Protokoll bestehen und dieses genau prüfen, bevor Sie unterschreiben.
  • Wurden im Protokoll bestimmte Mängel festgehalten und finanzielle Vereinbarungen getroffen, so sind diese bindend – aber auch abschließend.

Für Vermieter:

  • Sie müssen bei der Wohnungsübergabe besonders sorgfältig sein und alle erkennbaren Mängel im Protokoll festhalten.
  • Nachträgliche Forderungen für Schäden, die bei der Übergabe erkennbar waren, aber nicht protokolliert wurden, können nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Die Bewertung der Mängel im Protokoll (hier mit 500 Euro) wird als verbindliche Vereinbarung angesehen.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht auch die subjektive Wahrnehmung der Beteiligten berücksichtigte. Selbst wenn die Parteien behaupten, die Einigung sei nicht abschließend gemeint gewesen, kann der objektive Erklärungsgehalt des Protokolls dagegen sprechen. Im vorliegenden Fall war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum eine betragsmäßige Bewertung der Mängel erfolgt sein sollte, wenn keine abschließende Regelung beabsichtigt war.

Fazit: Sorgfalt bei der Wohnungsübergabe zahlt sich aus

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation bei der Wohnungsübergabe ist. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich der bindenden Wirkung eines Übergabeprotokolls bewusst sein und entsprechend gewissenhaft vorgehen. Was einmal im Protokoll festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben wurde, lässt sich später nur schwer anfechten.

Quelle: Landgericht Essen, Urteil vom 12.12.2024, Az. 10 S 147/23

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Bodenschwellen auf Privatstraßen: Das müssen Sie wissen

  • Teaser: Wer kennt sie nicht – die kleinen Huckel auf Privatstraßen, die uns zum Abbremsen zwingen? Was für manche ein Ärgernis ist, dient für andere der Verkehrssicherheit. Doch dürfen Eigentümer solche Bodenschwellen überhaupt auf Privatwegen anbringen, wenn Nachbarn ein Wegerecht besitzen? Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Bodenschwellen grundsätzlich zulässig sind, auch wenn sie die Zufahrt für Nachbarn erschweren.
  • Bildquelle: Bild von <a href="https://pixabay.com/de/users/anaterate-2348028/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=2489759">Wolfgang Eckert</a> auf <a href="https://pixabay.com/de//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=2489759">Pixabay</a>
  • Beitragstext: Der Sachverhalt: Ein Nachbarschaftsstreit eskaliert Im vorliegenden Fall stritten Nachbarn um eine etwa 190 Meter lange Privatstraße. Die Straße gehört den Beklagten, die Kläger haben ein Wegerecht, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Über 20 Jahre lang konnten die Kläger die Straße ohne Hindernisse befahren. Doch dann installierten die Eigentümer acht Bodenschwellen in einem Abstand von jeweils 13-14 Metern. Die Kläger empfanden diese Maßnahme als erhebliche Beeinträchtigung ihres Wegerechts. Sie forderten die Beseitigung der Bodenschwellen und klagten. Zudem spielten im Verfahren Überwachungskameras am Carport der Beklagten eine Rolle – die Kläger befürchteten, dass die Kameras auf die Privatstraße gerichtet seien und sie unter Beobachtung stünden. Die zentralen Streitpunkte Der Fall drehte sich um mehrere rechtliche Fragen: Dürfen Eigentümer auf ihrem Privatweg Bodenschwellen anbringen, wenn andere ein Wegerecht haben? Inwieweit müssen Berechtigte eines Wegerechts Einschränkungen hinnehmen? Wann sind Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück für Nachbarn unzumutbar? Die Kläger argumentierten, dass die Bodenschwellen ihr Wegerecht erheblich beeinträchtigten und dass das Anbringen von Straßenschwellen gemäß § 45 StVO ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten sei. Zudem seien die Schwellen für ältere Besucher mit Rollatoren oder Rollstühlen ein unzumutbares Hindernis. Die Beklagten hingegen beriefen sich auf ihr Eigentumsrecht und ihr Interesse, dass auf ihrem Grundstück eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten wird. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, und das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest: "Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird." Das Gericht führte eine Interessenabwägung durch und kam zu dem Schluss, dass das Interesse der Beklagten an der Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit das Interesse der Kläger an einer unbeeinträchtigten Ausübung ihres Wegerechts überwiegt. Die Richter stellten klar, dass die Bodenschwellen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, sondern lediglich zu einer Verlangsamung der Fahrt und zu Erschütterungen in einem zumutbaren Rahmen führen. Diese Beeinträchtigungen müssten die Kläger hinnehmen. Zur Frage der Überwachungskameras entschied das Gericht, dass kein Anspruch auf Entfernung besteht. Die Kameras waren offenbar nur auf das Grundstück der Beklagten ausgerichtet, und eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger war nicht nachweisbar. Die Begründung im Detail Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Überlegungen: 1. Grunddienstbarkeit und Eigentumsrecht Grundsätzlich muss der durch das Wegerecht Verpflichtete die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen. Jedoch findet das Wegerecht seine Schranken in § 1020 BGB. Danach muss der Berechtigte in Ausübung seines Rechts das Interesse des Eigentümers tunlichst schonen. Das bedeutet: Der Eigentümer darf sein Grundstück weiterhin gestalten, solange die Dienstbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es besteht kein Anspruch auf eine hundertprozentig ebene Zufahrt. 2. Verhältnismäßigkeit der Bodenschwellen Das Gericht befand, dass Bodenschwellen ein bewährtes und zweckmäßiges Mittel sind, um Verkehr zu einer Geschwindigkeitsreduktion anzuhalten. Die Maßnahme der Beklagten war: Geeignet: Bodenschwellen reduzieren effektiv die Geschwindigkeit Erforderlich: Auch ohne konkrete Gefahrensituationen in der Vergangenheit dürfen Eigentümer der abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeugen Verhältnismäßig: Acht Schwellen auf 190 Metern sind angemessen, um den Zweck zu erfüllen 3. Zumutbarkeit für Verkehrsteilnehmer Das Gericht stellte fest: "Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen." Die Bodenschwellen waren durch rot-weiße Markierung deutlich erkennbar und konnten von allen Verkehrsteilnehmern überwunden werden: Fahrzeuge konnten die Straße mit geringerer Geschwindigkeit befahren Fußgänger konnten jede Schwelle prinzipiell mit einem Schritt übersteigen Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen ließen sich generell über die Schwellen rollen Das Gericht erkannte zwar an, dass bestimmte Personengruppen wie ältere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen besondere Schwierigkeiten haben könnten. Dies führe aber nicht zu einem Beseitigungsanspruch, sondern höchstens zu einem Anspruch auf geeignete Abhilfemaßnahmen. 4. Zur Frage der Überwachungskameras Das Gericht stellte fest, dass die Kameras vornehmlich den Carport der Beklagten erfassten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger lag nicht vor, da: "Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen." Was bedeutet das Urteil für Sie? Das Urteil des Kammergerichts Berlin hat wichtige Auswirkungen für Eigentümer und Berechtigte von Wegerechten: Für Grundstückseigentümer: Sie dürfen Ihre Privatstraße grundsätzlich gestalten und auch verkehrsberuhigende Maßnahmen wie Bodenschwellen anbringen, solange diese verhältnismäßig sind und das Wegerecht nicht wesentlich beeinträchtigen. Für Inhaber von Wegerechten: Sie müssen zumutbare Einschränkungen bei der Ausübung Ihres Rechts hinnehmen. Ein Anspruch auf eine völlig ebene oder hindernisfreie Zufahrt besteht nicht. Für alle Verkehrsteilnehmer: Die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird. Für Nachbarn mit Sorge vor Videoüberwachung: Ein bloßer Verdacht auf Überwachung reicht für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Es müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts belegen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten stets eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen muss. Dabei gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme – sowohl für Eigentümer als auch für Berechtigte. Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2025 - 21 U 202/24
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Der Sachverhalt: Ein Nachbarschaftsstreit eskaliert

Im vorliegenden Fall stritten Nachbarn um eine etwa 190 Meter lange Privatstraße. Die Straße gehört den Beklagten, die Kläger haben ein Wegerecht, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Über 20 Jahre lang konnten die Kläger die Straße ohne Hindernisse befahren. Doch dann installierten die Eigentümer acht Bodenschwellen in einem Abstand von jeweils 13-14 Metern.

Die Kläger empfanden diese Maßnahme als erhebliche Beeinträchtigung ihres Wegerechts. Sie forderten die Beseitigung der Bodenschwellen und klagten. Zudem spielten im Verfahren Überwachungskameras am Carport der Beklagten eine Rolle – die Kläger befürchteten, dass die Kameras auf die Privatstraße gerichtet seien und sie unter Beobachtung stünden.

Die zentralen Streitpunkte

Der Fall drehte sich um mehrere rechtliche Fragen:

  1. Dürfen Eigentümer auf ihrem Privatweg Bodenschwellen anbringen, wenn andere ein Wegerecht haben?
  2. Inwieweit müssen Berechtigte eines Wegerechts Einschränkungen hinnehmen?
  3. Wann sind Überwachungskameras auf einem Privatgrundstück für Nachbarn unzumutbar?

Die Kläger argumentierten, dass die Bodenschwellen ihr Wegerecht erheblich beeinträchtigten und dass das Anbringen von Straßenschwellen gemäß § 45 StVO ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten sei. Zudem seien die Schwellen für ältere Besucher mit Rollatoren oder Rollstühlen ein unzumutbares Hindernis.

Die Beklagten hingegen beriefen sich auf ihr Eigentumsrecht und ihr Interesse, dass auf ihrem Grundstück eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, und das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest:

"Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird."

Das Gericht führte eine Interessenabwägung durch und kam zu dem Schluss, dass das Interesse der Beklagten an der Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit das Interesse der Kläger an einer unbeeinträchtigten Ausübung ihres Wegerechts überwiegt.

Die Richter stellten klar, dass die Bodenschwellen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, sondern lediglich zu einer Verlangsamung der Fahrt und zu Erschütterungen in einem zumutbaren Rahmen führen. Diese Beeinträchtigungen müssten die Kläger hinnehmen.

Zur Frage der Überwachungskameras entschied das Gericht, dass kein Anspruch auf Entfernung besteht. Die Kameras waren offenbar nur auf das Grundstück der Beklagten ausgerichtet, und eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger war nicht nachweisbar.

Die Begründung im Detail

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Überlegungen:

1. Grunddienstbarkeit und Eigentumsrecht

Grundsätzlich muss der durch das Wegerecht Verpflichtete die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen. Jedoch findet das Wegerecht seine Schranken in § 1020 BGB. Danach muss der Berechtigte in Ausübung seines Rechts das Interesse des Eigentümers tunlichst schonen.

Das bedeutet: Der Eigentümer darf sein Grundstück weiterhin gestalten, solange die Dienstbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Es besteht kein Anspruch auf eine hundertprozentig ebene Zufahrt.

2. Verhältnismäßigkeit der Bodenschwellen

Das Gericht befand, dass Bodenschwellen ein bewährtes und zweckmäßiges Mittel sind, um Verkehr zu einer Geschwindigkeitsreduktion anzuhalten. Die Maßnahme der Beklagten war:

  • Geeignet: Bodenschwellen reduzieren effektiv die Geschwindigkeit
  • Erforderlich: Auch ohne konkrete Gefahrensituationen in der Vergangenheit dürfen Eigentümer der abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeugen
  • Verhältnismäßig: Acht Schwellen auf 190 Metern sind angemessen, um den Zweck zu erfüllen

3. Zumutbarkeit für Verkehrsteilnehmer

Das Gericht stellte fest:

"Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen."

Die Bodenschwellen waren durch rot-weiße Markierung deutlich erkennbar und konnten von allen Verkehrsteilnehmern überwunden werden:

  • Fahrzeuge konnten die Straße mit geringerer Geschwindigkeit befahren
  • Fußgänger konnten jede Schwelle prinzipiell mit einem Schritt übersteigen
  • Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen ließen sich generell über die Schwellen rollen

Das Gericht erkannte zwar an, dass bestimmte Personengruppen wie ältere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen besondere Schwierigkeiten haben könnten. Dies führe aber nicht zu einem Beseitigungsanspruch, sondern höchstens zu einem Anspruch auf geeignete Abhilfemaßnahmen.

4. Zur Frage der Überwachungskameras

Das Gericht stellte fest, dass die Kameras vornehmlich den Carport der Beklagten erfassten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger lag nicht vor, da:

"Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen."

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Kammergerichts Berlin hat wichtige Auswirkungen für Eigentümer und Berechtigte von Wegerechten:

  1. Für Grundstückseigentümer: Sie dürfen Ihre Privatstraße grundsätzlich gestalten und auch verkehrsberuhigende Maßnahmen wie Bodenschwellen anbringen, solange diese verhältnismäßig sind und das Wegerecht nicht wesentlich beeinträchtigen.
  2. Für Inhaber von Wegerechten: Sie müssen zumutbare Einschränkungen bei der Ausübung Ihres Rechts hinnehmen. Ein Anspruch auf eine völlig ebene oder hindernisfreie Zufahrt besteht nicht.
  3. Für alle Verkehrsteilnehmer: Die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.
  4. Für Nachbarn mit Sorge vor Videoüberwachung: Ein bloßer Verdacht auf Überwachung reicht für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Es müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts belegen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten stets eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen muss. Dabei gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme – sowohl für Eigentümer als auch für Berechtigte.

Quelle: KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2025 - 21 U 202/24

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Sie sind ratlos im Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter? Sie stehen vor komplexen Vertragsverhandlungen oder es geht um den Erwerb, Veräußerung oder Vererbung von Immobilieneigentum. Wir haben uns auf das private und gewerbliche Mietrecht, Immobilienrecht und Maklerrecht spezialisiert. Vertrauen Sie uns. Zögern Sie also nicht länger und holen Sie sich die Unterstützung, die ein professionelles Vorgehen ermöglicht. Lassen Sie uns gemeinsam eine Strategie für die Umsetzung Ihres Vorhabens besprechen.

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